Sie können Ihre ELStAM für die Steuererklärung 2024 nach einer einmaligen, kostenlosen Registrierung bei „Mein Elster“ (www.elster.de) unter der Rubrik „Formulare & Leistungen“ (Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte [ELStAM]) einsehen.
Alternativ können Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt Informationen zu Ihren ELStAM sowie zu den in den letzten 60 Monaten von Ihren Arbeitgebern abgerufenen ELStAM erhalten (Formular „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM –“).
Falls Sie die Abrufmöglichkeiten Ihrer ELStAM einschränken möchten, können Sie unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder mit dem oben genannten Formular bestimmte Arbeitgeber berechtigen (Positivliste) oder von der Abrufberechtigung ausschließen (Negativliste). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bildung und Bereitstellung der ELStAM generell zu sperren.
Beachten Sie jedoch, dass die fehlende Abrufberechtigung oder Sperrung dazu führt, dass der betroffene Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vornimmt.
Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de), bei „Mein Elster“ (www.elster.de) sowie auf den Websites der Landesfinanzministerien (www.finanzamt.de).