Im Rahmen der Steuererklärung 2024 ist die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und somit keine eigenständige Steuer. Der Arbeitgeber behält sie bei jeder Lohnzahlung vom zu versteuernden Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Unter steuerpflichtigem Arbeitslohn versteht man sämtliche Einkünfte, die ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus dem aktuellen, früheren oder einem zukünftigen Arbeitsverhältnis erhält. Dazu gehören sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung oder die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs.
Es spielt keine Rolle, ob die Einkünfte einmalig oder regelmäßig sind und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht – sie unterliegen in jedem Fall der Steuerpflicht.