Die Erhöhung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag stellt eine Steuerentlastung dar. Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent derjenigen, die diesen Zuschlag zur Lohnsteuer oder zur veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, aufgrund der Anhebung der bestehenden Freigrenze. Die Freigrenze, die ab 2021 bei Einzelveranlagung 16.956 Euro und bei Zusammenveranlagung 33.912 Euro betrug, wird für das Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro erhöht und ab 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro angehoben. Diese Erhöhung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der diejenigen, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen, entlastet werden.
In der Milderungszone, die unmittelbar an die Freigrenze anschließt, erfolgt eine schrittweise Annäherung der Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag an die normale Belastung von 5,5 Prozent. Dies verhindert einen abrupten Anstieg der Belastung beim Überschreiten der Freigrenze. Erst nach dem Verlassen der Milderungszone wird der Solidaritätszuschlag in voller Höhe fällig.