Die Europäische Union (EU) hat auf die steigenden Energiepreise reagiert und im Oktober 2022 die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Maßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise verabschiedet.
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Eindämmung des Stromverbrauchs, zur Begrenzung der Strompreise, zur Abschöpfung der Überschusserlöse von fossilen Energieunternehmen (sogenannter EU-Energiekrisenbeitrag) und zur Umverteilung dieser Mittel an Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen. Die Verordnung galt bis Ende 2022 und wurde verbindlich umgesetzt.
Der EU-Energiekrisenbeitrag betrifft fossile Energieunternehmen, die aufgrund der kriegsbedingten Preisentwicklung überdurchschnittliche Gewinne in den Jahren 2022 und 2023 erzielen, die mehr als 20 Prozent über dem Durchschnittsgewinn von 2018 bis 2021 liegen. Der Beitragssatz beträgt 33 Prozent, entsprechend dem Mindestsatz der EU-Verordnung. Dieser Beitrag ist nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer abziehbar.
Zusätzlich hat der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um Haushalte und kleinere Unternehmen zu entlasten, bis die Gaspreisbremse wirksam wird. Diese einmalige Soforthilfe ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz geregelt, das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz fällt. Die "Dezemberhilfe 2022" ist zu versteuern. Betriebliche Einkünfte unterliegen den allgemeinen Steuerregeln, während "Private" die Besteuerung auf das Jahr 2023 verschieben können. Eine Milderungszone beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (bis zu diesem Betrag fällt keine Steuer an) und sorgt dafür, dass die Versteuerung allmählich ansteigt. Die Milderungszone endet bei 104.009 Euro. Für gemeinsam veranlagte Personen verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone.