Für die Kommunen gab es aufgrund europarechtlicher Vorgaben eine Änderung im Umsatzsteuerrecht, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat. Diese Änderung führte dazu, dass bestimmte Leistungen, die zuvor nicht steuerpflichtig waren, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nun der Umsatzsteuerpflicht unterlagen. Ursprünglich war eine Übergangsfrist für diese Umstellung bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde diese Frist jedoch um zwei Jahre verlängert.
Obwohl der Übergangszeitraum großzügig bemessen war, blieben gerade auf kommunaler Ebene viele Probleme und Fragen offen. Es gab Zweifel, ob ab dem 1. Januar 2023 flächendeckend eine korrekte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gewährleistet werden könnte. Zusätzlich wurden die Kommunen durch die Unterbringung der geflüchteten Menschen aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine, die Energiekrise und die bevorstehende Grundsteuerreform stark belastet, da dies das für die Umsetzung der umsatzsteuerlichen Neuregelung erforderliche Fachpersonal in Anspruch nahm. Daher wurde die Übergangsregelung erneut um zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert.