Um den klimagerechten Wohnungsbau zu fördern, werden steuerliche Anreize eingeführt:
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Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, wird der lineare AfA-Satz (AfA steht für Absetzung für Abnutzung) von 2 Prozent auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Es bleibt weiterhin möglich, Gebäude nach einer nachgewiesen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
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Durch die Wiedereinführung einer zeitlich begrenzten Sonder-AfA können zusätzlich für einen Zeitraum von vier Jahren jährlich 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgezogen werden. Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, muss die neue Wohnung in einem neu errichteten Gebäude liegen, das bestimmte Effizienzstandards (Effizienzhaus 40 mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)) erfüllt. Darüber hinaus werden die Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage an die veränderten Gegebenheiten, insbesondere die Preisentwicklung der Baukosten, angepasst.
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Bisher konnte das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen ohne Förderverlust für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, die Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie oder für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung (auch bekannt als "Wohn-Riester") auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen genutzt werden, wie beispielsweise Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen.