In der der Steuererklärung gilt folgendes für Versicherungsgrenzen 2025:
Beitragsbemessungsgrenze* Alte und neue Bundesländer
Bruttolohn
Jahr | Monat
Kranken- und Pflegeversicherung 2025 | 66.150 € | 5.512,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 2025** | 96.600 € | 8.050 €
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze***
Krankenversicherung 2025 | 73.800 €
Ab dem 01.01.2025 erfolgt auch in der Rentenversicherung keine Differenzierung der Beitragsbemessungsgrenzen zwischen den alten und den neuen Bundesländern mehr. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche Werte.
* Die Beitragsbemessungsgrenze beziffert die Höhe des versicherungspflichtigen Bruttolohns. Der Lohn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei.
** Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft 2025: 118.800 Euro/monatlich 9.900 Euro
*** Arbeitnehmer*innen, deren Bruttoeinkommen über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze liegt, können zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Für Arbeitnehmer*innen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei in einer privaten Krankenversicherung vollversichert waren, gilt bundeseinheitlich eine „Besondere Versicherungspflichtgrenze“, 2025 liegt diese bei 66.150 Euro.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Beitragsbemessungsgrenze* Alte und neue Bundesländer
Bruttolohn
Jahr | Monat
Kranken- und Pflegeversicherung 2025 | 66.150 € | 5.512,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 2025** | 96.600 € | 8.050 €
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze***
Krankenversicherung 2025 | 73.800 €
Ab dem 01.01.2025 erfolgt auch in der Rentenversicherung keine Differenzierung der Beitragsbemessungsgrenzen zwischen den alten und den neuen Bundesländern mehr. Es gelten ab diesem Zeitpunkt einheitliche Werte.
* Die Beitragsbemessungsgrenze beziffert die Höhe des versicherungspflichtigen Bruttolohns. Der Lohn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei.
** Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft 2025: 118.800 Euro/monatlich 9.900 Euro
*** Arbeitnehmer*innen, deren Bruttoeinkommen über der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze liegt, können zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Für Arbeitnehmer*innen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei in einer privaten Krankenversicherung vollversichert waren, gilt bundeseinheitlich eine „Besondere Versicherungspflichtgrenze“, 2025 liegt diese bei 66.150 Euro.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025