In der der Steuererklärung gilt folgendes für Arbeitnehmerpauschbetrag:
Kinderbetreuungskosten. Das Unternehmen kann seinen Beschäftigten steuerfreie Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen erbringen. Die Betreuung darf nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Arbeitgeber*innen-Zuschüsse sind der Höhe nach nicht begrenzt. Arbeitgeber*innen haben auch hier wieder zu beachten, dass entsprechende steuerfreie Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“ erbracht werden müssen.
Gutscheine und Geldkarten als Sachbezüge
Arbeitgeber*innen können ihren Beschäftigten Gehalt in Form von Gutscheinen und Geldkarten steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Diese gehören zu den so begünstigten Sachbezügen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Die Freigrenze hierfür beträgt 50 Euro monatlich. Die 50 Euro-Freigrenze gilt nur für diejenigen Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind, wie z. B. für Unterkunft und Verpflegung, und für die der Rabattfreibetrag nicht anwendbar ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Kinderbetreuungskosten. Das Unternehmen kann seinen Beschäftigten steuerfreie Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen erbringen. Die Betreuung darf nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Arbeitgeber*innen-Zuschüsse sind der Höhe nach nicht begrenzt. Arbeitgeber*innen haben auch hier wieder zu beachten, dass entsprechende steuerfreie Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“ erbracht werden müssen.
Gutscheine und Geldkarten als Sachbezüge
Arbeitgeber*innen können ihren Beschäftigten Gehalt in Form von Gutscheinen und Geldkarten steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Diese gehören zu den so begünstigten Sachbezügen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Die Freigrenze hierfür beträgt 50 Euro monatlich. Die 50 Euro-Freigrenze gilt nur für diejenigen Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind, wie z. B. für Unterkunft und Verpflegung, und für die der Rabattfreibetrag nicht anwendbar ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025