In der der Steuererklärung gilt folgendes für Arbeitszimmer:
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind unbeschränkt abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören z. B. die anteilige Miete und Mietnebenkosten, Ausgaben für Heizung, Strom, Wasser, Gas, Versicherung, Reinigung und Renovierung. Eigentümer können z. B. die anteilige Gebäudeabschreibung, Finanzierungskosten, Versicherung und Grundsteuer ansetzen.
Ausstattungsgegenstände wie z. B. Lampen, Teppiche, Gardinen und Jalousien sind voll abzugsfähig.
Zusätzlich neben den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, PC, Peripheriegeräte, Bürostuhl usw. steuerlich ansetzbar.
Steuerpflichtige, bei denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, können anstelle der tatsächlich nachgewiesenen anteiligen Aufwendungen eine personenbezogene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro (je Monat 105 Euro) geltend machen. So ersparen sie sich den Belegnachweis.
Die meisten Arbeitnehmer*innen haben allerdings ihren Tätigkeitsmittelpunkt im Betrieb, beim Kunden oder im Außendienst. Ob im Einzelfall trotzdem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist, dass nach Würdigung der Tätigkeitsmerkmale, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlichen und prägenden Leistungen und Handlungen im Arbeitszimmer erbracht werden. Das kann z. B. bei einem Ingenieur mit teilweisen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer und teilweiser Auswärtstätigkeit der Fall sein.
Ruheständler, die nebenbei von zu Hause aus erwerbstätig sind, können die Kosten für ein tatsächlich genutztes häusliches Arbeitszimmer in der Regel voll oder mit der Pauschale von 1.260 Euro jährlich absetzen.
Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so können beide je die Hälfte der tatsächlich getragenen Gesamtaufwendungen geltend machen. Sofern das Arbeitszimmer für beide ganzjährig der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ist, können beide die volle Jahrespauschale von je 1.260 Euro geltend machen.
Kommt ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten nicht in Betracht, weil es sich nicht um den Tätigkeitsmittelpunkt handelt, ist die Berücksichtigung der Home-Office-Pauschale zu prüfen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Arbeitszimmerkosten werden in Zeile 60 der Anlage N erfasst. Kosten für den Schreibtisch, andere Büromöbel, für Computer und andere Bürotechnik, die zu Hause für berufliche Zwecke genutzt werden, gehören unabhängig davon, ob sie in einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer, im Flur oder im Hobbykeller stehen, als Arbeitsmittel in die Zeilen 57 bis 59 der Anlage N eingetragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind unbeschränkt abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören z. B. die anteilige Miete und Mietnebenkosten, Ausgaben für Heizung, Strom, Wasser, Gas, Versicherung, Reinigung und Renovierung. Eigentümer können z. B. die anteilige Gebäudeabschreibung, Finanzierungskosten, Versicherung und Grundsteuer ansetzen.
Ausstattungsgegenstände wie z. B. Lampen, Teppiche, Gardinen und Jalousien sind voll abzugsfähig.
Zusätzlich neben den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, PC, Peripheriegeräte, Bürostuhl usw. steuerlich ansetzbar.
Steuerpflichtige, bei denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, können anstelle der tatsächlich nachgewiesenen anteiligen Aufwendungen eine personenbezogene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro (je Monat 105 Euro) geltend machen. So ersparen sie sich den Belegnachweis.
Die meisten Arbeitnehmer*innen haben allerdings ihren Tätigkeitsmittelpunkt im Betrieb, beim Kunden oder im Außendienst. Ob im Einzelfall trotzdem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist, dass nach Würdigung der Tätigkeitsmerkmale, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlichen und prägenden Leistungen und Handlungen im Arbeitszimmer erbracht werden. Das kann z. B. bei einem Ingenieur mit teilweisen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer und teilweiser Auswärtstätigkeit der Fall sein.
Ruheständler, die nebenbei von zu Hause aus erwerbstätig sind, können die Kosten für ein tatsächlich genutztes häusliches Arbeitszimmer in der Regel voll oder mit der Pauschale von 1.260 Euro jährlich absetzen.
Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so können beide je die Hälfte der tatsächlich getragenen Gesamtaufwendungen geltend machen. Sofern das Arbeitszimmer für beide ganzjährig der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ist, können beide die volle Jahrespauschale von je 1.260 Euro geltend machen.
Kommt ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten nicht in Betracht, weil es sich nicht um den Tätigkeitsmittelpunkt handelt, ist die Berücksichtigung der Home-Office-Pauschale zu prüfen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Arbeitszimmerkosten werden in Zeile 60 der Anlage N erfasst. Kosten für den Schreibtisch, andere Büromöbel, für Computer und andere Bürotechnik, die zu Hause für berufliche Zwecke genutzt werden, gehören unabhängig davon, ob sie in einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer, im Flur oder im Hobbykeller stehen, als Arbeitsmittel in die Zeilen 57 bis 59 der Anlage N eingetragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025