In der der Steuererklärung gilt folgendes für Aufwandsentschädigungen:
Wird für eine nebenberufliche Tätigkeit in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen eine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist diese in bestimmtem Umfang steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn die Zahlungen aus öffentlichen Kassen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Stiftung für eine ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Bereich
Für die im öffentlichen Bereich ehrenamtlich Tätigen (z. B. Feuerwehrleute, kommunale Mandatsträger*innen, Naturschutzwart*innen usw.) beträgt die steuer- und sozialversicherungsfreie monatliche Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen 250 Euro. Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, ist für jede dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten ein Betrag von monatlich 250 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Die sogenannte Übungsleiterpauschale können alle erhalten, die nebenberuflich ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten für begünstigte Einrichtungen ausführen.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören zum Beispiel die Arbeit von Sporttrainern, Kursleitern, Chorleitern oder Dirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (etwa Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) oder im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung. Vormünder und rechtliche Betreuer*innen werden diesen gleichgestellt (§ 26b EStG). Die Übungsleiterpauschale beträgt jährlich 3.000 Euro. Sie ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Ehrenamtlich aktive Menschen können auch dann eine Förderung erhalten, wenn ihnen der Übungsleiterpauschbetrag nicht zusteht. Wer nebenberuflich und ehrenamtlich in einer begünstigten Organisation arbeitet, zum Beispiel als Vereinsvorstand, Schatzmeister*in oder Platzwärt*in, Vereinsräume reinigt oder Kinder zu Auswärtsspielen fährt, hat Anspruch auf eine steuer- und sozialversicherungsfreie Ehrenamtspauschale. Diese beträgt jährlich 840 Euro.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale dürfen nicht nebeneinander für dieselbe Tätigkeit genutzt werden. Wer aber beispielsweise im Verein zwei Tätigkeiten ausführt, etwa als Kassenwärt*in arbeitet und als Jugendtrainer*in, kann Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale zusammen nutzen und so 3.840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei einnehmen (3000 Euro plus 840 Euro).
Für beide Pauschalen gilt: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ehrenamtlich tätige Menschen dürfen die Pauschalen aber auch dann nutzen, wenn sie keinen Vollzeitjob ausüben, beispielsweise Student*innen, Hausfrauen, Hausmänner, Rentner*innen oder Arbeitslose.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können für begünstigte Tätigkeiten neben einem Minijob genutzt werden.
Werden bei begünstigten Nebentätigkeiten die Pauschalen von 840 Euro/3.000 Euro überschritten, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig und es ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nachgewiesene Ausgaben im Zusammenhang mit den o. g. Tätigkeiten wurden von den Finanzämtern bisher nur anerkannt, wenn sie die Pauschalen überstiegen. Das sieht der BFH anders: Verluste im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter wurden in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 17/16 v. 20.11.2018) auch berücksichtigt, soweit die Einnahmen die sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Im entschiedenen Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608 Euro gegenüber. Der Verlust in Höhe von 500 Euro wurde anerkannt.
Wichtig – Es muss in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles allerdings erkennbar sein, dass hierbei eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, also nicht immer nur Verluste!
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Für Tätigkeiten als ehrenamtliche Richter*innen, Übersetzer*innen, Dolmetscher*innen, Sachverständige zu Gerichtsterminen oder als Schöff*innen kann eine steuerfreie Entschädigung in Höhe von 7 Euro pro Stunde für Zeitversäumnis gezahlt werden. Entschädigungen für Verdienstausfall sind aber steuerpflichtige Einkünfte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wird für eine nebenberufliche Tätigkeit in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen eine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist diese in bestimmtem Umfang steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn die Zahlungen aus öffentlichen Kassen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Stiftung für eine ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Bereich
Für die im öffentlichen Bereich ehrenamtlich Tätigen (z. B. Feuerwehrleute, kommunale Mandatsträger*innen, Naturschutzwart*innen usw.) beträgt die steuer- und sozialversicherungsfreie monatliche Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen 250 Euro. Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, ist für jede dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten ein Betrag von monatlich 250 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Die sogenannte Übungsleiterpauschale können alle erhalten, die nebenberuflich ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten für begünstigte Einrichtungen ausführen.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören zum Beispiel die Arbeit von Sporttrainern, Kursleitern, Chorleitern oder Dirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (etwa Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) oder im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung. Vormünder und rechtliche Betreuer*innen werden diesen gleichgestellt (§ 26b EStG). Die Übungsleiterpauschale beträgt jährlich 3.000 Euro. Sie ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Ehrenamtlich aktive Menschen können auch dann eine Förderung erhalten, wenn ihnen der Übungsleiterpauschbetrag nicht zusteht. Wer nebenberuflich und ehrenamtlich in einer begünstigten Organisation arbeitet, zum Beispiel als Vereinsvorstand, Schatzmeister*in oder Platzwärt*in, Vereinsräume reinigt oder Kinder zu Auswärtsspielen fährt, hat Anspruch auf eine steuer- und sozialversicherungsfreie Ehrenamtspauschale. Diese beträgt jährlich 840 Euro.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale dürfen nicht nebeneinander für dieselbe Tätigkeit genutzt werden. Wer aber beispielsweise im Verein zwei Tätigkeiten ausführt, etwa als Kassenwärt*in arbeitet und als Jugendtrainer*in, kann Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale zusammen nutzen und so 3.840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei einnehmen (3000 Euro plus 840 Euro).
Für beide Pauschalen gilt: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ehrenamtlich tätige Menschen dürfen die Pauschalen aber auch dann nutzen, wenn sie keinen Vollzeitjob ausüben, beispielsweise Student*innen, Hausfrauen, Hausmänner, Rentner*innen oder Arbeitslose.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können für begünstigte Tätigkeiten neben einem Minijob genutzt werden.
Werden bei begünstigten Nebentätigkeiten die Pauschalen von 840 Euro/3.000 Euro überschritten, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig und es ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nachgewiesene Ausgaben im Zusammenhang mit den o. g. Tätigkeiten wurden von den Finanzämtern bisher nur anerkannt, wenn sie die Pauschalen überstiegen. Das sieht der BFH anders: Verluste im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter wurden in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 17/16 v. 20.11.2018) auch berücksichtigt, soweit die Einnahmen die sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Im entschiedenen Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608 Euro gegenüber. Der Verlust in Höhe von 500 Euro wurde anerkannt.
Wichtig – Es muss in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles allerdings erkennbar sein, dass hierbei eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, also nicht immer nur Verluste!
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Für Tätigkeiten als ehrenamtliche Richter*innen, Übersetzer*innen, Dolmetscher*innen, Sachverständige zu Gerichtsterminen oder als Schöff*innen kann eine steuerfreie Entschädigung in Höhe von 7 Euro pro Stunde für Zeitversäumnis gezahlt werden. Entschädigungen für Verdienstausfall sind aber steuerpflichtige Einkünfte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025