In der der Steuererklärung gilt folgendes für Arbeitgeberleistungen:
Arbeitgeber*innen haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn steuerfreie oder steuerbegünstigte Leistungen zu zuwenden. Die sind manchmal auch sozialversicherungsfrei und bringen beiden Seiten Vorteile. Hier folgt eine Auswahl: Arbeitgeberdarlehen, die zum marktüblichen Zins gewährt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Zinsfreie oder zinsverbilligte Darlehen bleiben bis zu einer Darlehenssumme von 2.600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Liegen die Zinsen des Arbeitgeberdarlehens unter den marktüblichen Zinsen, ist nur die Differenz steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ist der Arbeitgeber ein Geldinstitut (Bank, Sparkasse usw.) kommt zusätzlich noch der Rabattfreibetrag in Betracht.
Rabattfreibetrag (auch Belegschaftsrabatt genannt) kann für eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten genutzt werden. Der Wert solcher Sachbezüge wird um vier Prozent niedriger als der Marktpreis angesetzt. Dieser ermäßigte Preis wird dann noch um bis zu 1.080 Euro vermindert. Nur der dann noch verbleibende geldwerte Vorteil des Sachbezuges ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel:
Hans Weber arbeitet bei dem Pkw-Hersteller A. Für ein neues Fahrzeug, Marktpreis 30.000 Euro, zahlt er seinem Arbeitgeber 27.000 Euro. Als geldwerter Vorteil sind 1.800 Euro (3.000 Euro abzüglich vier Prozent von 30.000 Euro = 1.200 Euro) als Arbeitslohn zu versteuern. Hans kann als Mitarbeiter des PKW-Herstellers A zusätzlich den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro in Anspruch nehmen. Somit ist nur noch ein geldwerter Vorteil in Höhe von 720 Euro zu versteuern. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent kostet ihn der Wagen unter dem Strich dann rund 27.350 Euro (27.000 Euro plus ca. 350 Euro Steuer- und Sozialabgaben).
Arbeitgeber*innen können Ausgaben für Betreuungsleistungen, die ihren Arbeitnehmer*innen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder pflegebedürftige Angehörige entstanden sind, bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei erstatten, wenn kurzfristig zwingende berufliche Gründe vorliegen. Arbeitgeber*innen müssen diese Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren.
Übliche Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen. Hierunter sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen. Hierunter fallen Veranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsversammlungen, Weihnachts- und Jubilarfeiern (für mehrere Arbeitnehmer*innen). Zuwendungen des Arbeitgebers hierfür stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie einen Freibetrag von jeweils 110 Euro je Arbeitnehmer*in für jährlich maximal zwei Betriebsveranstaltungen übersteigen. Der jeweils 110 Euro übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Zu den üblichen Zuwendungen an die Beschäftigten und begleitende Angehörige gehören Speisen und Getränke, Übernachtungs-/Fahrtkosten, Eintrittskosten und Kosten des äußeren Rahmens (Saalmiete, Musikdarbietungen usw.).
Reisekosten der Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Den 110 Euro übersteigenden Betrag kann er pauschal mit 25 Prozent versteuern, dann ist er für die Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Vorteil für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers oder der zeitweisen Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers ist befristet bis zum 31.12.2030 steuerfrei. Die Begünstigung gilt auch für die private Nutzung eines Dienstwagens. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter dem Begriff Elektromobilität.
Erholungsbeihilfen der Firma bleiben für Arbeitnehmer*innen bis zu 156 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber sie pauschal mit 25 Prozent versteuert. Für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner sind zusätzlich 104 Euro drin, pro Kind 52 Euro. Daneben besteht, zu den bereits genannten, auch die Möglichkeit, für Erholungsbeihilfen monatlich die 50 Euro Freigrenze zu nutzen.
Betriebliche Gesundheitsförderung. Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung kann der Arbeitgeber jährlich je Arbeitnehmer*in 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei aufwenden. Zu den steuerbefreiten Maßnahmen gehören z. B. Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Stressbewältigung und Suchtprävention. Nicht begünstigt sind Fitnessstudio- und Sportvereinsbeiträge.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Arbeitgeber*innen haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn steuerfreie oder steuerbegünstigte Leistungen zu zuwenden. Die sind manchmal auch sozialversicherungsfrei und bringen beiden Seiten Vorteile. Hier folgt eine Auswahl: Arbeitgeberdarlehen, die zum marktüblichen Zins gewährt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Zinsfreie oder zinsverbilligte Darlehen bleiben bis zu einer Darlehenssumme von 2.600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Liegen die Zinsen des Arbeitgeberdarlehens unter den marktüblichen Zinsen, ist nur die Differenz steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ist der Arbeitgeber ein Geldinstitut (Bank, Sparkasse usw.) kommt zusätzlich noch der Rabattfreibetrag in Betracht.
Rabattfreibetrag (auch Belegschaftsrabatt genannt) kann für eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten genutzt werden. Der Wert solcher Sachbezüge wird um vier Prozent niedriger als der Marktpreis angesetzt. Dieser ermäßigte Preis wird dann noch um bis zu 1.080 Euro vermindert. Nur der dann noch verbleibende geldwerte Vorteil des Sachbezuges ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel:
Hans Weber arbeitet bei dem Pkw-Hersteller A. Für ein neues Fahrzeug, Marktpreis 30.000 Euro, zahlt er seinem Arbeitgeber 27.000 Euro. Als geldwerter Vorteil sind 1.800 Euro (3.000 Euro abzüglich vier Prozent von 30.000 Euro = 1.200 Euro) als Arbeitslohn zu versteuern. Hans kann als Mitarbeiter des PKW-Herstellers A zusätzlich den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro in Anspruch nehmen. Somit ist nur noch ein geldwerter Vorteil in Höhe von 720 Euro zu versteuern. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent kostet ihn der Wagen unter dem Strich dann rund 27.350 Euro (27.000 Euro plus ca. 350 Euro Steuer- und Sozialabgaben).
Arbeitgeber*innen können Ausgaben für Betreuungsleistungen, die ihren Arbeitnehmer*innen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder pflegebedürftige Angehörige entstanden sind, bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei erstatten, wenn kurzfristig zwingende berufliche Gründe vorliegen. Arbeitgeber*innen müssen diese Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren.
Übliche Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen. Hierunter sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen. Hierunter fallen Veranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsversammlungen, Weihnachts- und Jubilarfeiern (für mehrere Arbeitnehmer*innen). Zuwendungen des Arbeitgebers hierfür stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie einen Freibetrag von jeweils 110 Euro je Arbeitnehmer*in für jährlich maximal zwei Betriebsveranstaltungen übersteigen. Der jeweils 110 Euro übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Zu den üblichen Zuwendungen an die Beschäftigten und begleitende Angehörige gehören Speisen und Getränke, Übernachtungs-/Fahrtkosten, Eintrittskosten und Kosten des äußeren Rahmens (Saalmiete, Musikdarbietungen usw.).
Reisekosten der Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Den 110 Euro übersteigenden Betrag kann er pauschal mit 25 Prozent versteuern, dann ist er für die Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Vorteil für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers oder der zeitweisen Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers ist befristet bis zum 31.12.2030 steuerfrei. Die Begünstigung gilt auch für die private Nutzung eines Dienstwagens. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter dem Begriff Elektromobilität.
Erholungsbeihilfen der Firma bleiben für Arbeitnehmer*innen bis zu 156 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber sie pauschal mit 25 Prozent versteuert. Für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner sind zusätzlich 104 Euro drin, pro Kind 52 Euro. Daneben besteht, zu den bereits genannten, auch die Möglichkeit, für Erholungsbeihilfen monatlich die 50 Euro Freigrenze zu nutzen.
Betriebliche Gesundheitsförderung. Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung kann der Arbeitgeber jährlich je Arbeitnehmer*in 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei aufwenden. Zu den steuerbefreiten Maßnahmen gehören z. B. Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Stressbewältigung und Suchtprävention. Nicht begünstigt sind Fitnessstudio- und Sportvereinsbeiträge.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025