In der der Steuererklärung gilt folgendes für Arbeitsmittel:
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder so gut wie ausschließlich der Berufsausübung dienen. Für Arbeitnehmer*innen können das beispielsweise sein: Werkzeug, Büromaterial, typische Berufskleidung, Fachliteratur, ein Schreibtisch oder andere Büromöbel, ein Computer oder andere Bürotechnik. Aufwendungen für Arbeitsmittel, etwa Anschaffungs-, Reinigungs- und Instandhaltungskosten, können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden sind. Werden Arbeitsmittel zu mehr als zehn Prozent privat mitgenutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht absetzbar. In einigen Fällen, etwa bei Computern und Telekommunikationsgeräten, gefährdet eine Mischnutzung die Absetzbarkeit aber nicht.
Arbeitsmittel unterliegen in der Regel der Abschreibung, Fachbegriff: „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Sind die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel nicht höher als 800 Euro (952 Euro inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer), handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Die Anschaffungskosten von GWG dürfen Arbeitnehmer*innen im Jahr der Anschaffung komplett als Werbungskosten geltend machen.
Der Kaufpreis für teurere Arbeitsmittel wird in der Regel in gleichmäßigen Jahresbeträgen über eine festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe www.bundesfinanzministerium.de, Stichwort: AfA-Tabellen). Dort sind alle denkbaren Wirtschaftsgüter (vom Aktenschrank bis zu Werkzeugen) verzeichnet. Wird ein Arbeitsmittel angeschafft, beginnt die AfA grundsätzlich mit dem Monat der Anschaffung.
Für Computer Hard- und Software bestehen besondere Regelungen. Weitere Informationen hierzu stehen im Abschnitt „Computer Hard- und Software“.
- Berufskleidung
Aufwendungen sind nur als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für typische Berufskleidung anfallen, bei denen eine private Verwendung ausgeschlossen ist. Abziehbar ist zum Beispiel Aufwand für Sicherheitsschuhe von Bauhandwerkern, Arbeitsanzüge von Monteuren, Ärztekittel und Kleidung von Schornsteinfegern, Uniformen, einheitliche Betriebskleidung oder Schutzkittel für Reinigungskräfte, die Uniform von Bundeswehr-, Polizei- und Bahn bediensteten oder der weiße Kittel bei Heil- und Pflegeberufen. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht steuerlich begünstigt, auch wenn nachgewiesen werden kann, dass sie so gut wie ausschließlich zur Berufsausübung (etwa in der Bank) getragen wird.
Berufskleidung kann von der Firma steuerfrei gestellt werden. Dann haben Arbeitnehmer*innen zwar keine Anschaffungskosten, es können aber z. B. die Kosten für die Reinigung (auch in der privaten Waschmaschine) geltend gemacht werden.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören in Zeile 57 bis 59 der Anlage N. Reichen diese Zeilen nicht aus, empfiehlt es sich, eine formlose Aufstellung beizulegen. Das empfiehlt sich auch bei Erklärungsbedürftigkeit von Eintragungen, wenn etwa die Abschreibung oder andere Angaben zu erläutern sind oder wenn eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung eines Arbeitsmittels erfolgte.
- Computer Hard- und Software
Aufwendungen für privat angeschaffte und beruflich genutzte Computer Hard- und Software (Anschaffungskosten, Verbrauchsmaterial usw.) können Werbungskosten sein.
Die Nutzungsdauer für Hard- und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verringert, und zwar unabhängig vom Anschaffungspreis. Somit können die Kosten sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden. Es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit der dreijährigen Abschreibung. Wer beispielsweise im Oktober 2024 für 1.800 Euro einen ausschließlich beruflich genutzten Computer gekauft hat, kann den Betrag sofort in voller Höhe oder über 3 Jahre mit 600 Euro pro Jahr absetzen. Im Jahr 2024 allerdings nur 150 Euro für drei Monate (3/12 von 600 Euro). In den Jahren 2025 und 2026 jeweils die volle jährliche AfA von 600 Euro. Im Jahr 2027 werden die restlichen 450 Euro des Jahres 2024 nachgeholt.
Bei einem privat angeschafften aber beruflich und privat genutzten Computer ist der Kostenanteil, der auf die berufliche Nutzung entfällt, als Werbungskosten absetzbar. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als zehn Prozent gelten alle Aufwendungen als berufsbedingt. Liegt der private Nutzungsanteil über 50 Prozent, verlangt das Finanzamt oft Nachweise. Dazu können Aufzeichnungen dienen, die über einen Zeitraum von etwa drei Monaten geführt wurden. Eine private Nutzung unter 50 Prozent führt erfahrungsgemäß eher selten zu Rückfragen oder Nachweisanforderungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder so gut wie ausschließlich der Berufsausübung dienen. Für Arbeitnehmer*innen können das beispielsweise sein: Werkzeug, Büromaterial, typische Berufskleidung, Fachliteratur, ein Schreibtisch oder andere Büromöbel, ein Computer oder andere Bürotechnik. Aufwendungen für Arbeitsmittel, etwa Anschaffungs-, Reinigungs- und Instandhaltungskosten, können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden sind. Werden Arbeitsmittel zu mehr als zehn Prozent privat mitgenutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht absetzbar. In einigen Fällen, etwa bei Computern und Telekommunikationsgeräten, gefährdet eine Mischnutzung die Absetzbarkeit aber nicht.
Arbeitsmittel unterliegen in der Regel der Abschreibung, Fachbegriff: „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Sind die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel nicht höher als 800 Euro (952 Euro inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer), handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Die Anschaffungskosten von GWG dürfen Arbeitnehmer*innen im Jahr der Anschaffung komplett als Werbungskosten geltend machen.
Der Kaufpreis für teurere Arbeitsmittel wird in der Regel in gleichmäßigen Jahresbeträgen über eine festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe www.bundesfinanzministerium.de, Stichwort: AfA-Tabellen). Dort sind alle denkbaren Wirtschaftsgüter (vom Aktenschrank bis zu Werkzeugen) verzeichnet. Wird ein Arbeitsmittel angeschafft, beginnt die AfA grundsätzlich mit dem Monat der Anschaffung.
Für Computer Hard- und Software bestehen besondere Regelungen. Weitere Informationen hierzu stehen im Abschnitt „Computer Hard- und Software“.
- Berufskleidung
Aufwendungen sind nur als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für typische Berufskleidung anfallen, bei denen eine private Verwendung ausgeschlossen ist. Abziehbar ist zum Beispiel Aufwand für Sicherheitsschuhe von Bauhandwerkern, Arbeitsanzüge von Monteuren, Ärztekittel und Kleidung von Schornsteinfegern, Uniformen, einheitliche Betriebskleidung oder Schutzkittel für Reinigungskräfte, die Uniform von Bundeswehr-, Polizei- und Bahn bediensteten oder der weiße Kittel bei Heil- und Pflegeberufen. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht steuerlich begünstigt, auch wenn nachgewiesen werden kann, dass sie so gut wie ausschließlich zur Berufsausübung (etwa in der Bank) getragen wird.
Berufskleidung kann von der Firma steuerfrei gestellt werden. Dann haben Arbeitnehmer*innen zwar keine Anschaffungskosten, es können aber z. B. die Kosten für die Reinigung (auch in der privaten Waschmaschine) geltend gemacht werden.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören in Zeile 57 bis 59 der Anlage N. Reichen diese Zeilen nicht aus, empfiehlt es sich, eine formlose Aufstellung beizulegen. Das empfiehlt sich auch bei Erklärungsbedürftigkeit von Eintragungen, wenn etwa die Abschreibung oder andere Angaben zu erläutern sind oder wenn eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung eines Arbeitsmittels erfolgte.
- Computer Hard- und Software
Aufwendungen für privat angeschaffte und beruflich genutzte Computer Hard- und Software (Anschaffungskosten, Verbrauchsmaterial usw.) können Werbungskosten sein.
Die Nutzungsdauer für Hard- und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verringert, und zwar unabhängig vom Anschaffungspreis. Somit können die Kosten sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden. Es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit der dreijährigen Abschreibung. Wer beispielsweise im Oktober 2024 für 1.800 Euro einen ausschließlich beruflich genutzten Computer gekauft hat, kann den Betrag sofort in voller Höhe oder über 3 Jahre mit 600 Euro pro Jahr absetzen. Im Jahr 2024 allerdings nur 150 Euro für drei Monate (3/12 von 600 Euro). In den Jahren 2025 und 2026 jeweils die volle jährliche AfA von 600 Euro. Im Jahr 2027 werden die restlichen 450 Euro des Jahres 2024 nachgeholt.
Bei einem privat angeschafften aber beruflich und privat genutzten Computer ist der Kostenanteil, der auf die berufliche Nutzung entfällt, als Werbungskosten absetzbar. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als zehn Prozent gelten alle Aufwendungen als berufsbedingt. Liegt der private Nutzungsanteil über 50 Prozent, verlangt das Finanzamt oft Nachweise. Dazu können Aufzeichnungen dienen, die über einen Zeitraum von etwa drei Monaten geführt wurden. Eine private Nutzung unter 50 Prozent führt erfahrungsgemäß eher selten zu Rückfragen oder Nachweisanforderungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025