In der der Steuererklärung gilt folgendes für Altersvorsorge:
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu bestimmten Versorgungswerken und zu einer privaten Basisrente („Rürup-Rente“) sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Der abzugsfähige Höchstbetrag beläuft sich 2025 pro Person auf 29.344 Euro. Ehepaare oder Lebenspartnerschaften können maximal 58.688 Euro absetzen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Das Finanzamt berechnet den Altersentlastungsbetrag normalerweise von sich aus auf Grund des Geburtsdatums. Er wird nicht auf der Steuererklärung beantragt. Achten Sie aber im Steuerbescheid darauf, ob er korrekt berücksichtigt worden ist.
- Gesetzliche Rentenversicherung
Bei Arbeitnehmer*innen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wirken sich bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro bei Alleinstehenden (58.688 Euro bei Ehegatten) 100 Prozent ihres selbstgezahlten Rentenversicherungsbeitrags als Sonderausgaben steuerlich aus.
Beispiel:
Hans Meier verdient 2025 als lediger Bankangestellter 40.000 Euro. Sein Rentenversicherungsbeitrag betrug 3.720 Euro (40.000 Euro mal 9,3 Prozent). Sein Arbeitgeber zahlte den gleichen Betrag in die Rentenkasse (zusammen waren das 7.440 Euro). Für 2025 kann er seine selbstgezahlten Beiträge in voller Höhe von 3.720 Euro als Sonderausgaben absetzen.
Rentenversicherungsbeitrag insgesamt (40.000 Euro mal 18,6 Prozent) 7.440 Euro
Als Sonderausgaben absetzbar (7.440 Euro minus Arbeitgeberanteil von 3.720 Euro) 3.348 Euro
Wer vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente gehen möchte, muss mit Rentenabschlägen rechnen. Die lassen sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zurückkaufen. Für den Rückkauf von Rentenabschlägen geleistete Zahlungen können wie Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Wie das funktioniert, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung oder mit den Versicherungsberater*innen der DGB-Gewerkschaften klären.
- Versorgungswerke
Versorgungswerke sind berufsständische Einrichtungen, in die Ärzt*innen, Anwält*innen und andere Berufsgruppen ihre Altersvorsorgebeiträge einzahlen. Die Beiträge werden steuerlich so behandelt wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmer*innen. Handelt es sich bei den Mitgliedern um Selbstständige, die den vollen Beitrag ohne Arbeitgeberleistungen selbst zahlen, entfällt der Abzug eines Arbeitgeberbeitrages. Im Beispiel oben wären dann nicht 3.720 Euro abzugsfähig, sondern 7.440 Euro.
- Basisrente
Einzahlungen in eine Basisrente (Rürup-Rente) dienen vor allem Selbstständigen als Altersvorsorge. Sie ermöglicht auch diesem Personenkreis eine steuerlich geförderte Altersvorsorge. Die Basisrente kann aber auch von Arbeitnehmer*innen sowie von Beamt*innen zur zusätzlichen Altersvorsorge genutzt werden.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Basisrente gehören in Zeile 4 bis 10 der Anlage Vorsorgeaufwand. Schreiben Sie immer alle von Ihnen gezahlten (und in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkten) Beiträge in das Formular. Im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge sind Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup) absetzbar. Solche Versicherungsbeiträge gehören in Zeile 8.
Altersvorsorgebeiträge (Riester-Verträge) gehören in die Anlage AV.
Sie lohnt sich vor allem für Menschen mit höheren Einkommen. Einzahlungen in eine Basisrente werden steuerlich im Prinzip so behandelt wie Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Hans Meier aus dem Beispiel oben könnte theoretisch 21.904 Euro steuerbegünstigt in eine Basisrente einzahlen (29.344 Euro Höchstbetrag im Jahr 2025 minus 7.440 Euro bereits „verbrauchter“ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung).
- Riester-Rente
Einzahlungen in Riester-Verträge fördert das Finanzamt 2025 mit einer Grundzulage von 175 Euro je Erwachsenen und Jahr. Pro Kind gibt es 185 Euro, für nach 2007 geborene Kinder erhöht sich die Zulage auf 300 Euro. Außerdem steht ein Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro im Jahr zur Verfügung. Für alle, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro (Berufseinsteiger-Bonus). Förderfähig können Einzahlungen in die private und betriebliche Altersvorsorge sein, zum Beispiel Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, Einzahlungen in Pensionsfonds oder Banksparpläne. Auch selbst genutztes Wohneigentum wird im Rahmen des sogenannten Wohn-Riesters gefördert. Unmittelbar Begünstigte der Riester-Förderung sind pflichtversicherte Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen. Auch pflichtversicherte Selbstständige, Erwerbsminderungsrentner*innen und Arbeitslose haben direkten Anspruch auf die Förderung. Andere Menschen sind als Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls begünstigt, aber nur, wenn der andere Partner zum Kreis der unmittelbar Begünstigten gehört. Bei diesen sogenannten „mittelbar Begünstigten“ handelt es sich beispielsweise um Gewerbetreibende, Freiberufler*innen, Hausfrauen/männer oder Minijobber*innen.
Grundlage für die Berechnung der Zulagen eines Arbeitnehmers ist der rentenversicherungspflichtige Bruttolohn des Vorjahres. Die volle Zulage gibt es, wenn mindestens vier Prozent davon in ein Riester-Produkt gehen. Lag der Bruttolohn eines ledigen und kinderlosen Arbeitnehmers beispielsweise bei 30.000 Euro, wären das 1.200 Euro (30.000 Euro mal vier Prozent). Einzahlen müsste der Arbeitnehmer in diesem Fall aber nur 1.025 Euro, weil die Zulage von 175 Euro von den 1.200 Euro abgezogen wird. Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Mindestbetrag ein, wird die Förderung entsprechend gekürzt.
Um die Förderung zu erhalten, müssen die Anlageprodukte zulagenfähig sein. Das sind sie nur, wenn sie mehrere Kriterien erfüllen. Beispielsweise dürfen nur lebenslange Leistungen erbracht werden, die frühestens ab dem 60. Geburtstag ausgezahlt werden (bei Verträgen ab 2012 ab dem vollendeten 62. Lebensjahr). Wurden die Verträge aber 2012 oder später abgeschlossen, wird frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr gezahlt. Auszahlungen sind in jedem Fall voll steuerpflichtig, egal ob sie aus Riester-Verträgen, der privaten oder der betrieblichen Altersvorsorge stammen. Wenn Ruheständler*innen im EU-Ausland leben, müssen sie die Riester-Förderung nicht mehr zurückzahlen. Die Auszahlungen sind aber in Deutschland steuerpflichtig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu bestimmten Versorgungswerken und zu einer privaten Basisrente („Rürup-Rente“) sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Der abzugsfähige Höchstbetrag beläuft sich 2025 pro Person auf 29.344 Euro. Ehepaare oder Lebenspartnerschaften können maximal 58.688 Euro absetzen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Das Finanzamt berechnet den Altersentlastungsbetrag normalerweise von sich aus auf Grund des Geburtsdatums. Er wird nicht auf der Steuererklärung beantragt. Achten Sie aber im Steuerbescheid darauf, ob er korrekt berücksichtigt worden ist.
- Gesetzliche Rentenversicherung
Bei Arbeitnehmer*innen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wirken sich bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro bei Alleinstehenden (58.688 Euro bei Ehegatten) 100 Prozent ihres selbstgezahlten Rentenversicherungsbeitrags als Sonderausgaben steuerlich aus.
Beispiel:
Hans Meier verdient 2025 als lediger Bankangestellter 40.000 Euro. Sein Rentenversicherungsbeitrag betrug 3.720 Euro (40.000 Euro mal 9,3 Prozent). Sein Arbeitgeber zahlte den gleichen Betrag in die Rentenkasse (zusammen waren das 7.440 Euro). Für 2025 kann er seine selbstgezahlten Beiträge in voller Höhe von 3.720 Euro als Sonderausgaben absetzen.
Rentenversicherungsbeitrag insgesamt (40.000 Euro mal 18,6 Prozent) 7.440 Euro
Als Sonderausgaben absetzbar (7.440 Euro minus Arbeitgeberanteil von 3.720 Euro) 3.348 Euro
Wer vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente gehen möchte, muss mit Rentenabschlägen rechnen. Die lassen sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zurückkaufen. Für den Rückkauf von Rentenabschlägen geleistete Zahlungen können wie Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Wie das funktioniert, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung oder mit den Versicherungsberater*innen der DGB-Gewerkschaften klären.
- Versorgungswerke
Versorgungswerke sind berufsständische Einrichtungen, in die Ärzt*innen, Anwält*innen und andere Berufsgruppen ihre Altersvorsorgebeiträge einzahlen. Die Beiträge werden steuerlich so behandelt wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitnehmer*innen. Handelt es sich bei den Mitgliedern um Selbstständige, die den vollen Beitrag ohne Arbeitgeberleistungen selbst zahlen, entfällt der Abzug eines Arbeitgeberbeitrages. Im Beispiel oben wären dann nicht 3.720 Euro abzugsfähig, sondern 7.440 Euro.
- Basisrente
Einzahlungen in eine Basisrente (Rürup-Rente) dienen vor allem Selbstständigen als Altersvorsorge. Sie ermöglicht auch diesem Personenkreis eine steuerlich geförderte Altersvorsorge. Die Basisrente kann aber auch von Arbeitnehmer*innen sowie von Beamt*innen zur zusätzlichen Altersvorsorge genutzt werden.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Basisrente gehören in Zeile 4 bis 10 der Anlage Vorsorgeaufwand. Schreiben Sie immer alle von Ihnen gezahlten (und in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkten) Beiträge in das Formular. Im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge sind Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup) absetzbar. Solche Versicherungsbeiträge gehören in Zeile 8.
Altersvorsorgebeiträge (Riester-Verträge) gehören in die Anlage AV.
Sie lohnt sich vor allem für Menschen mit höheren Einkommen. Einzahlungen in eine Basisrente werden steuerlich im Prinzip so behandelt wie Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Hans Meier aus dem Beispiel oben könnte theoretisch 21.904 Euro steuerbegünstigt in eine Basisrente einzahlen (29.344 Euro Höchstbetrag im Jahr 2025 minus 7.440 Euro bereits „verbrauchter“ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung).
- Riester-Rente
Einzahlungen in Riester-Verträge fördert das Finanzamt 2025 mit einer Grundzulage von 175 Euro je Erwachsenen und Jahr. Pro Kind gibt es 185 Euro, für nach 2007 geborene Kinder erhöht sich die Zulage auf 300 Euro. Außerdem steht ein Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro im Jahr zur Verfügung. Für alle, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 Euro (Berufseinsteiger-Bonus). Förderfähig können Einzahlungen in die private und betriebliche Altersvorsorge sein, zum Beispiel Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, Einzahlungen in Pensionsfonds oder Banksparpläne. Auch selbst genutztes Wohneigentum wird im Rahmen des sogenannten Wohn-Riesters gefördert. Unmittelbar Begünstigte der Riester-Förderung sind pflichtversicherte Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen. Auch pflichtversicherte Selbstständige, Erwerbsminderungsrentner*innen und Arbeitslose haben direkten Anspruch auf die Förderung. Andere Menschen sind als Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls begünstigt, aber nur, wenn der andere Partner zum Kreis der unmittelbar Begünstigten gehört. Bei diesen sogenannten „mittelbar Begünstigten“ handelt es sich beispielsweise um Gewerbetreibende, Freiberufler*innen, Hausfrauen/männer oder Minijobber*innen.
Grundlage für die Berechnung der Zulagen eines Arbeitnehmers ist der rentenversicherungspflichtige Bruttolohn des Vorjahres. Die volle Zulage gibt es, wenn mindestens vier Prozent davon in ein Riester-Produkt gehen. Lag der Bruttolohn eines ledigen und kinderlosen Arbeitnehmers beispielsweise bei 30.000 Euro, wären das 1.200 Euro (30.000 Euro mal vier Prozent). Einzahlen müsste der Arbeitnehmer in diesem Fall aber nur 1.025 Euro, weil die Zulage von 175 Euro von den 1.200 Euro abgezogen wird. Zahlt der Arbeitnehmer weniger als den Mindestbetrag ein, wird die Förderung entsprechend gekürzt.
Um die Förderung zu erhalten, müssen die Anlageprodukte zulagenfähig sein. Das sind sie nur, wenn sie mehrere Kriterien erfüllen. Beispielsweise dürfen nur lebenslange Leistungen erbracht werden, die frühestens ab dem 60. Geburtstag ausgezahlt werden (bei Verträgen ab 2012 ab dem vollendeten 62. Lebensjahr). Wurden die Verträge aber 2012 oder später abgeschlossen, wird frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr gezahlt. Auszahlungen sind in jedem Fall voll steuerpflichtig, egal ob sie aus Riester-Verträgen, der privaten oder der betrieblichen Altersvorsorge stammen. Wenn Ruheständler*innen im EU-Ausland leben, müssen sie die Riester-Förderung nicht mehr zurückzahlen. Die Auszahlungen sind aber in Deutschland steuerpflichtig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025