In der der Steuererklärung gilt folgendes für Altersentlastungsbetrag:
Der Altersentlastungsbetrag wird Arbeitnehmer*innen gewährt, die das 64. Lebensjahr vor dem 01.01.2025 vollendet haben (Geburtsdatum zwischen dem 02.01.1960 und 01.01.1961). Im Jahr 2025 beträgt er 12,0 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal 570 Euro. Für ältere Geburtsjahrgänge vgl. die tabellarische Übersicht im Anhang. Der Altersentlastungsbetrag soll einen Ausgleich schaffen für Steuerpflichtige, die im Alter – ggf. zusätzlich – neben Renten- und Versorgungsbezügen weitere Einkünfte erzielen. Begünstigt sind Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, Mieteinkünfte, Zins- oder andere Kapitaleinkünfte sowie Gewinneinkünfte. Werden Ehegatten oder Lebenspartnerschaften zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind die altersmäßigen Voraussetzungen bei jedem Ehegatten/Lebenspartner gesondert zu prüfen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Der Altersentlastungsbetrag wird Arbeitnehmer*innen gewährt, die das 64. Lebensjahr vor dem 01.01.2025 vollendet haben (Geburtsdatum zwischen dem 02.01.1960 und 01.01.1961). Im Jahr 2025 beträgt er 12,0 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal 570 Euro. Für ältere Geburtsjahrgänge vgl. die tabellarische Übersicht im Anhang. Der Altersentlastungsbetrag soll einen Ausgleich schaffen für Steuerpflichtige, die im Alter – ggf. zusätzlich – neben Renten- und Versorgungsbezügen weitere Einkünfte erzielen. Begünstigt sind Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, Mieteinkünfte, Zins- oder andere Kapitaleinkünfte sowie Gewinneinkünfte. Werden Ehegatten oder Lebenspartnerschaften zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind die altersmäßigen Voraussetzungen bei jedem Ehegatten/Lebenspartner gesondert zu prüfen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025