In der der Steuererklärung gilt folgendes für Vermögenswirksame Leistungen (VL):
Arbeitnehmer*innen können auf bestimmte Vermögensanlagen eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage erhalten. Die Einzelheiten regeln Tarif und Arbeitsverträge. Die Begünstigung gilt für zwei Arten von VL, die nebeneinander nutzbar sind: Für VL zum Wohnungsbau gibt es eine Arbeitnehmersparzulage von neun Prozent auf höchstens 470 Euro, maximal 42,30 Euro im Jahr (470 Euro mal neun Prozent). Begünstigt sind Bausparkassenbeiträge oder Entschuldung von Wohneigentum. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen 40.000 Euro/80.000 Euro nicht übersteigt (Alleinstehende und Ehegatten/Lebenspartner). Kinderfreibeträge erhöhen diese Einkommensgrenzen. So darf zum Beispiel ein Ehepaar mit einem Kind 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 89.600 Euro haben (80.000 Euro Grenzbetrag plus 9.600 Euro Kinderfreibetrag einschließlich Betreuungsfreibetrag). Für VL zu Vermögensbeteiligungen gibt es eine Arbeitnehmersparzulage von 20 Prozent auf höchstens 400 Euro, maximal 80 Euro im Jahr. Anlageformen sind z. B. Sparverträge über Wertpapiere und Beteiligungsverträge mit dem Arbeitgeber. Voraussetzung für diese Förderung ist ebenfalls, dass das zu versteuernde Einkommen 40.000/ 80.000 Euro nicht übersteigt (Alleinstehende/Ehepaare/eingetragene Lebenspartner). Wie bei der Wohnungsbauförderung erhöhen Kinderfreibeträge auch hier die Einkommensgrenzen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen markieren das zweite Kästchen in Zeile 1 und setzen ein Kreuz in Zeile 34 des Hauptvordrucks. Eine Papierbescheinigung gibt es nicht mehr, die Anlageinstitute übermitteln die Daten elektronisch an das Finanzamt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Arbeitnehmer*innen können auf bestimmte Vermögensanlagen eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage erhalten. Die Einzelheiten regeln Tarif und Arbeitsverträge. Die Begünstigung gilt für zwei Arten von VL, die nebeneinander nutzbar sind: Für VL zum Wohnungsbau gibt es eine Arbeitnehmersparzulage von neun Prozent auf höchstens 470 Euro, maximal 42,30 Euro im Jahr (470 Euro mal neun Prozent). Begünstigt sind Bausparkassenbeiträge oder Entschuldung von Wohneigentum. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen 40.000 Euro/80.000 Euro nicht übersteigt (Alleinstehende und Ehegatten/Lebenspartner). Kinderfreibeträge erhöhen diese Einkommensgrenzen. So darf zum Beispiel ein Ehepaar mit einem Kind 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 89.600 Euro haben (80.000 Euro Grenzbetrag plus 9.600 Euro Kinderfreibetrag einschließlich Betreuungsfreibetrag). Für VL zu Vermögensbeteiligungen gibt es eine Arbeitnehmersparzulage von 20 Prozent auf höchstens 400 Euro, maximal 80 Euro im Jahr. Anlageformen sind z. B. Sparverträge über Wertpapiere und Beteiligungsverträge mit dem Arbeitgeber. Voraussetzung für diese Förderung ist ebenfalls, dass das zu versteuernde Einkommen 40.000/ 80.000 Euro nicht übersteigt (Alleinstehende/Ehepaare/eingetragene Lebenspartner). Wie bei der Wohnungsbauförderung erhöhen Kinderfreibeträge auch hier die Einkommensgrenzen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen markieren das zweite Kästchen in Zeile 1 und setzen ein Kreuz in Zeile 34 des Hauptvordrucks. Eine Papierbescheinigung gibt es nicht mehr, die Anlageinstitute übermitteln die Daten elektronisch an das Finanzamt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025