In der der Steuererklärung gilt folgendes für Umzugskosten:
Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Als Werbungskosten sind die Aufwendungen abzugsfähig, die grundsätzlich nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung in tatsächlicher Höhe oder Pauschal erstattet werden können. Ein Wohnungswechsel ist auch dann beruflich bedingt, wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird oder wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (zum Beispiel Umzug in eine Werkswohnung). Bei einer Verkürzung des Arbeitswegs um mindestens eine Stunde erkennt das Finanzamt den beruflichen Charakter der Umzugskosten in der Regel problemlos an. Aber auch eine geringere Zeitersparnis kann akzeptiert werden, zum Beispiel, wenn häufig Bereitschaftsdienste zu leisten sind. Alle entstehenden Umzugskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören zum Beispiel:
(1) Beförderungsauslagen,
(2) Reisekosten wie bei Auswärtstätigkeit,
(3) Mietentschädigungen für „gestreckten“ Familienumzug (bis ca. 6 Monate),
(4) andere Auslagen, wie Maklergebühren und umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder,
(5) Pauschalvergütungen für sonstige Umzugsauslagen, soweit keine höheren Kosten nachgewiesen werden, (z. B. An/Abbau von Elektrogeräten, Öfen, Antennen, Trinkgeld).
Je nach Zeitpunkt des Umzugs und Größe des Haushalts können ohne Nachweis aber auch bestimmte Pauschalen angesetzt werden. Die höchstmögliche Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Umzug ab 01.04.2022
Ehegatten/Lebenspartner 1.476
Berechtigte* 886
Haushaltsangehörige (Kinder usw. je Person) 590
Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht pro Kind 1.181
Umzug ab 01.03.2024
Ehegatten/Lebenspartner 1.607
Berechtigte* 964
Haushaltsangehörige (Kinder usw. je Person) 643
Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht pro Kind 1.286
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Werbungskosten für den Umzug gehören in Zeile 81 der Anlage N. Wer nicht aus beruflichen, sondern aus privaten Gründen umzieht, kann die aufgrund des Umzugs entstandenen Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen auf der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ geltend machen. Für Berechtigte, die zu Beginn des Umzugs (noch) keine Wohnung hatten und beispielsweise auf eine Zwischenlagerung ihrer Möbel angewiesen sind, beträgt die Pauschvergütung seit dem 01.03.2024 193 Euro.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Als Werbungskosten sind die Aufwendungen abzugsfähig, die grundsätzlich nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung in tatsächlicher Höhe oder Pauschal erstattet werden können. Ein Wohnungswechsel ist auch dann beruflich bedingt, wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird oder wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (zum Beispiel Umzug in eine Werkswohnung). Bei einer Verkürzung des Arbeitswegs um mindestens eine Stunde erkennt das Finanzamt den beruflichen Charakter der Umzugskosten in der Regel problemlos an. Aber auch eine geringere Zeitersparnis kann akzeptiert werden, zum Beispiel, wenn häufig Bereitschaftsdienste zu leisten sind. Alle entstehenden Umzugskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören zum Beispiel:
(1) Beförderungsauslagen,
(2) Reisekosten wie bei Auswärtstätigkeit,
(3) Mietentschädigungen für „gestreckten“ Familienumzug (bis ca. 6 Monate),
(4) andere Auslagen, wie Maklergebühren und umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder,
(5) Pauschalvergütungen für sonstige Umzugsauslagen, soweit keine höheren Kosten nachgewiesen werden, (z. B. An/Abbau von Elektrogeräten, Öfen, Antennen, Trinkgeld).
Je nach Zeitpunkt des Umzugs und Größe des Haushalts können ohne Nachweis aber auch bestimmte Pauschalen angesetzt werden. Die höchstmögliche Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Umzug ab 01.04.2022
Ehegatten/Lebenspartner 1.476
Berechtigte* 886
Haushaltsangehörige (Kinder usw. je Person) 590
Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht pro Kind 1.181
Umzug ab 01.03.2024
Ehegatten/Lebenspartner 1.607
Berechtigte* 964
Haushaltsangehörige (Kinder usw. je Person) 643
Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht pro Kind 1.286
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Werbungskosten für den Umzug gehören in Zeile 81 der Anlage N. Wer nicht aus beruflichen, sondern aus privaten Gründen umzieht, kann die aufgrund des Umzugs entstandenen Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen auf der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ geltend machen. Für Berechtigte, die zu Beginn des Umzugs (noch) keine Wohnung hatten und beispielsweise auf eine Zwischenlagerung ihrer Möbel angewiesen sind, beträgt die Pauschvergütung seit dem 01.03.2024 193 Euro.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025