In der der Steuererklärung 2025 gilt folgendes: Bei den Einkünften abhängig bzw. unselbstständig beschäftigter Arbeitnehmer*innen erfolgt durch die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber quasi eine Quellenbesteuerung. Hierbei legt der Arbeitgeber die über „ELStAM“ abgerufenen Steuerdaten der Arbeitnehmer*innen für den Lohnsteuerabzug zugrunde. Zuviel einbehaltene Lohnsteuer sollte vom Fiskus zurückgeholt werden! Von den rund 36 Millionen steuerpflichtig Beschäftigen gibt rund 1/3 keine Steuererklärung ab und schenkt dem Staat jedes Jahr mehrere hundert Millionen Euro. Durchschnittlich gibt es bei jeder Steuererklärung eine Rückerstattung von ca. 1.063 Euro.
- Abgabepflicht
Arbeitnehmer*innen müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie
(1) neben ihrem Lohn weitere steuerpflichtige Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr hatten,
(2) durch von ihnen beantragte Freibeträge im Jahresverlauf weniger Lohnsteuern gezahlt haben,
(3) die Lohnsteuerklasse VI haben, oder als Ehepaar/eingetragene Lebenspartnerschaft die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt haben,
(4) tatsächlich weniger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt haben, als vom Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde. Das betrifft vor allem Bedienstete mit Anspruch auf Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung und einige Beamt*innen, bei denen im Jahresverlauf die Mindestvorsorgepauschale von 1.900 Euro berücksichtigt wird (Vorsorgepauschale).
- Freiwillige Abgabe
Arbeitnehmer*innen, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können über eine „Antragsveranlagung“ oft Steuern zurückholen. Sie ist besonders empfehlenswert, wenn:
(1) Die Lohnsteuer nach den StKl I oder IV erhoben wurden,
(2) nicht während des ganzen Jahres gearbeitet wurde,
(3) sich die Lohnsteuerklasse oder die Zahl der Kinder im Laufe des Jahres erhöht hat,
(4) Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags,
(5) Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen,
(6) Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen vorhanden sind.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Dahinter verbergen sich die Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Die Steuererklärung für 2024 muss bis zum 31.07.2025 beim Finanzamt sein. Mit einem begründeten Antrag wird eine Fristverlängerung in der Regel gewährt. Für Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist bis zum 30.04.2026. Wer freiwillig abgibt, hat für die Steuererklärung vier Jahre Zeit. Bis Ende 2025 kann somit noch die Einkommensteuererklärung für 2021, 2022, 2023 und 2024 abgegeben werden.
- Amtsveranlagung (Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften)
Die Länder Brandenburg, Bremen, MecklenburgVorpommern und Sachsen bieten seit dem Veranlagungszeitraum 2019 eine vereinfachte Steuererklärung an, bei dem Rentner*innen und Pensionär*innen, bei denen zum Beispiel die Renteneinkünfte und/oder Pensionen und Krankenversicherungsbeiträge von dritter Seite elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Zusätzliche Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können ergänzend noch mit einem neuen Papiervordruck geltend gemacht werden. Bei Vorliegen zusätzlicher Einkünfte, wie zum Beispiel Vermietung oder Gewerbe, sind weiterhin die vollumfänglichen Steuervordrucke zu nutzen. Rentner*innen und Pensionär*innen aus den beteiligten Bundesländern, die mitmachen möchten, erklären ihre Teilnahme am Verfahren auf einem einseitigen Formular. Das Finanzamt erstellt daraufhin einen Steuerbescheid auf der Grundlage aller von Dritten übermittelten Daten, plus der zusätzlichen eigenen Informationen.
Übrige Bundesländer: Wer als Bezieher von Rente oder Pension nicht davor zurückscheut, seine Erklärung auch über das Internet abzugeben, dem bietet die Finanzverwaltung mit dem Angebot „einfach ELSTER“ eine Möglichkeit seine Einkommensteuererklärung einfach und schnell abzugeben. Die Anmeldung erfolgt unter https://einfach.elster.de.
- Wichtige Steuerformulare
In der Übersicht finden Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Rentner*innen und Pensionär*innen die für sie wichtigsten Steuerformulare.
Name des Formulars:
Hauptvordruck
Das Formular ist wichtig für:
Gehört zu jeder Einkommensteuererklärung
Anlage AV
Alle mit einem Vertrag über eine RiesterRente/Altersvorsorge
Anlage EÜR
Freiberufler, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer*innen, Soloselbständige
Anlage KAP
Sparer und Anleger, die ihre Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuern lassen müssen oder wollen (Günstigerprüfung) Zinsbesteuerung).
Anlage Kind
Eltern (Kinder)
Anlage Mobilitätsprämie
Alle Arbeitnehmer*innen, bei denen sich die Fernpendlerpauschale wegen ihres geringen Einkommens nicht auswirkt
Anlage N
Anlage N – Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Pensionär*innen und alle anderen mit Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit und abzugsfähigen Werbungskosten oberhalb der Pauschalen.
Anlage R
Rentner*innen, (Rentenbesteuerung).
Anlage Sonderausgaben
Spenden, Berufsausbildungskosten
Anlage SO
Alle, die sonstige Einkünfte haben.
Anlage U
ExEhe/Lebenspartner, die unterstützt haben (Realsplitting) Unterhalt.
Anlage Unterhalt
Alle, die unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützen (Unterhalt).
Anlage Vorsorgeaufwand
Alle, die Beiträge zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Versicherungsbeiträge geltend machen können.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Behinderung, Krankheitskosten, Pflege, Beerdigungskosten, weitere Außergewöhnliche Belastungen
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Bei Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Die bisherigen Vordrucke wurden teilweise wieder verändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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