In der der Steuererklärung gilt folgendes für Steuerbescheid:
Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt des Finanzamts, mit dem Steuerpflichtige darüber in Kenntnis gesetzt werden, wie viel Steuern sie zu zahlen haben oder wie viel Steuererstattung sie erhalten. Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit dagegen innerhalb von vier Wochen (plus vier Tage Postlaufzeit) Einspruch einzulegen. 2023 wurden bundesweit und über alle Steuerarten hinweg ca. 2/3 der Einsprüche positiv beschieden. Der Einspruch sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Er kann aber auch mündlich im Finanzamt zu Protokoll gegeben werden. Einsprüche können formlos als Brief, Postkarte oder Fax eingelegt werden. Auch EMail ist zulässig, wenn das Finanzamt eine EMailAdresse auf dem Bescheid angegeben hat. Eine Einspruchsbegründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich, sie sollte aber zügig nachgereicht werden. Mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid ist der gesamte Steuerfall wieder offen, sowohl für weitere steuersenkende Änderungen als auch für steuererhöhende durch das Finanzamt. Das muss aber seine „Verböserungsabsicht“ schriftlich mitteilen. Eine Rücknahme des Einspruchs kann die mögliche „Verböserung“ verhindern. Dann gilt wieder der vorangegangene Bescheid. Ist in gleicher oder vergleichbarer Sache ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig, kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis darauf beantragt werden (sog. Zwangsruhe – das Finanzamt muss dem zustimmen). Liegt dort (noch) kein Verfahren vor und es gibt nur ein oder mehrere Verfahren bei Finanzgerichten, kann das Finanzamt mit Zustimmung des Steuerpflichtigen trotzdem das Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend stellen, bis die betreffende Rechtsfrage geklärt ist. Ein Rechtsanspruch auf das Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen besteht nicht. In einigen umstrittenen Punkten hält das Finanzamt den Bescheid von sich aus offen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist dann nicht erforderlich. Das betrifft aktuell zum Beispiel noch immer die Höhe der kindbezogenen Freibeträge, die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags sowie die mögliche Doppelbesteuerung von Renten. Eine aktuelle Liste finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de, wenn Sie im Suchfeld „vorläufige Steuerfestsetzung“ eingeben. Lehnt das Finanzamt einen Einspruch gegen den Steuerbescheid ab, bleibt nur noch eine Klage beim zuständigen Finanzgericht. Die Klage muss dort spätestens vier Wochen nach Zugang der rechtsbehelfsfähigen Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt eingegangen sein. Für eine Klage vor dem Finanzgericht werden Kosten erhoben und sie sollte nicht ohne einen Steuerprofi erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt des Finanzamts, mit dem Steuerpflichtige darüber in Kenntnis gesetzt werden, wie viel Steuern sie zu zahlen haben oder wie viel Steuererstattung sie erhalten. Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit dagegen innerhalb von vier Wochen (plus vier Tage Postlaufzeit) Einspruch einzulegen. 2023 wurden bundesweit und über alle Steuerarten hinweg ca. 2/3 der Einsprüche positiv beschieden. Der Einspruch sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Er kann aber auch mündlich im Finanzamt zu Protokoll gegeben werden. Einsprüche können formlos als Brief, Postkarte oder Fax eingelegt werden. Auch EMail ist zulässig, wenn das Finanzamt eine EMailAdresse auf dem Bescheid angegeben hat. Eine Einspruchsbegründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich, sie sollte aber zügig nachgereicht werden. Mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid ist der gesamte Steuerfall wieder offen, sowohl für weitere steuersenkende Änderungen als auch für steuererhöhende durch das Finanzamt. Das muss aber seine „Verböserungsabsicht“ schriftlich mitteilen. Eine Rücknahme des Einspruchs kann die mögliche „Verböserung“ verhindern. Dann gilt wieder der vorangegangene Bescheid. Ist in gleicher oder vergleichbarer Sache ein Verfahren beim Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig, kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis darauf beantragt werden (sog. Zwangsruhe – das Finanzamt muss dem zustimmen). Liegt dort (noch) kein Verfahren vor und es gibt nur ein oder mehrere Verfahren bei Finanzgerichten, kann das Finanzamt mit Zustimmung des Steuerpflichtigen trotzdem das Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend stellen, bis die betreffende Rechtsfrage geklärt ist. Ein Rechtsanspruch auf das Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen besteht nicht. In einigen umstrittenen Punkten hält das Finanzamt den Bescheid von sich aus offen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist dann nicht erforderlich. Das betrifft aktuell zum Beispiel noch immer die Höhe der kindbezogenen Freibeträge, die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags sowie die mögliche Doppelbesteuerung von Renten. Eine aktuelle Liste finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de, wenn Sie im Suchfeld „vorläufige Steuerfestsetzung“ eingeben. Lehnt das Finanzamt einen Einspruch gegen den Steuerbescheid ab, bleibt nur noch eine Klage beim zuständigen Finanzgericht. Die Klage muss dort spätestens vier Wochen nach Zugang der rechtsbehelfsfähigen Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt eingegangen sein. Für eine Klage vor dem Finanzgericht werden Kosten erhoben und sie sollte nicht ohne einen Steuerprofi erfolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025