In der der Steuererklärung gilt folgendes für Unterhalt:
Unterhaltsleistungen sind Geld oder Sachleistungen, die den grundlegenden Lebensbedarf (Wohnung, Ernährung, Kleidung usw.) oder bei Krankheit/Behinderung einen außergewöhnlichen Bedarf sicherstellen. Steuerlich anerkannt werden Unterhaltsleistungen an Personen mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch (Verwandte ersten Grades, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern, zusammenlebende/getrenntlebende und geschiedene Ehegatten/Lebenspartner, zwischen Großeltern und Enkelkindern und weitere). Leistungen für den laufenden Unterhalt (Unterstützungsleistungen) können 2025 bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 12.096 Euro, unter Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der zu unterstützenden Person, die über 624 Euro im Jahr liegen, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Das heißt, das vorhandene Vermögen darf 15.500 Euro nicht übersteigen (selbst genutztes Wohneigentum zählt dabei nicht mit). Besteht für die zu unterstützende Person ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Unterhaltszahlungen an den ExEhe/Lebenspartner können alternativ im Rahmen des sogenannten Realsplitting bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich sind die vom Zahler übernommenen Beiträge zur BasisKranken und Pflegeversicherung absetzbar (Kranken- und Pflegeversicherung). Erhaltene Unterhaltsleistungen (die der Unterhaltsverpflichtete als Sonderausgaben geltend gemacht hat), sind beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Beispiel:
Marlene und Markus Möwe unterstützten ihre studierende Tochter Mareike 2024 mit 10.000 Euro Unterhalt. Die Eltern haben für die Tochter keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Studentin arbeitet nebenbei als Angestellte in einem Computerladen. Ihre Einkünfte betrugen 2024 insgesamt 5.000 Euro. Vermögen oder andere Einkünfte hatte sie nicht. Von ihren Unterhaltszahlungen dürfen die Eltern 2024 maximal 11.784 Euro geltend machen. Dieser Betrag verringert sich aber noch um die Einkünfte und Bezüge der Tochter, die 624 Euro übersteigen. Das sind in diesem Fall 4.376 Euro (5.000 Euro minus 624 Euro). Unter dem Strich wirken sich so immerhin noch 7.408 Euro Unterhaltszahlung bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung aus (11.784 Euro minus 4.376 Euro).
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Unterhaltszahlungen, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören in die Zeilen 29 bis 36 der Anlage Sonderausgaben. Der Zahlungsempfänger beim Realsplitting trägt sie in Zeile 6 der Anlage SO ein. Beide ExPartner müssen außerdem die Anlage U unterschreiben. Fließen die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung, füllt der Zahler die Anlage Unterhalt aus. Gehen solche Zahlungen ins Ausland, können sich Höchstbeträge entsprechend der Ländergruppeneinteilung verringern (siehe Tabelle Ländergruppeneinteilung).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Unterhaltsleistungen sind Geld oder Sachleistungen, die den grundlegenden Lebensbedarf (Wohnung, Ernährung, Kleidung usw.) oder bei Krankheit/Behinderung einen außergewöhnlichen Bedarf sicherstellen. Steuerlich anerkannt werden Unterhaltsleistungen an Personen mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch (Verwandte ersten Grades, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern, zusammenlebende/getrenntlebende und geschiedene Ehegatten/Lebenspartner, zwischen Großeltern und Enkelkindern und weitere). Leistungen für den laufenden Unterhalt (Unterstützungsleistungen) können 2025 bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 12.096 Euro, unter Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der zu unterstützenden Person, die über 624 Euro im Jahr liegen, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Das heißt, das vorhandene Vermögen darf 15.500 Euro nicht übersteigen (selbst genutztes Wohneigentum zählt dabei nicht mit). Besteht für die zu unterstützende Person ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Unterhaltszahlungen an den ExEhe/Lebenspartner können alternativ im Rahmen des sogenannten Realsplitting bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich sind die vom Zahler übernommenen Beiträge zur BasisKranken und Pflegeversicherung absetzbar (Kranken- und Pflegeversicherung). Erhaltene Unterhaltsleistungen (die der Unterhaltsverpflichtete als Sonderausgaben geltend gemacht hat), sind beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Beispiel:
Marlene und Markus Möwe unterstützten ihre studierende Tochter Mareike 2024 mit 10.000 Euro Unterhalt. Die Eltern haben für die Tochter keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Studentin arbeitet nebenbei als Angestellte in einem Computerladen. Ihre Einkünfte betrugen 2024 insgesamt 5.000 Euro. Vermögen oder andere Einkünfte hatte sie nicht. Von ihren Unterhaltszahlungen dürfen die Eltern 2024 maximal 11.784 Euro geltend machen. Dieser Betrag verringert sich aber noch um die Einkünfte und Bezüge der Tochter, die 624 Euro übersteigen. Das sind in diesem Fall 4.376 Euro (5.000 Euro minus 624 Euro). Unter dem Strich wirken sich so immerhin noch 7.408 Euro Unterhaltszahlung bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung aus (11.784 Euro minus 4.376 Euro).
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Unterhaltszahlungen, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören in die Zeilen 29 bis 36 der Anlage Sonderausgaben. Der Zahlungsempfänger beim Realsplitting trägt sie in Zeile 6 der Anlage SO ein. Beide ExPartner müssen außerdem die Anlage U unterschreiben. Fließen die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung, füllt der Zahler die Anlage Unterhalt aus. Gehen solche Zahlungen ins Ausland, können sich Höchstbeträge entsprechend der Ländergruppeneinteilung verringern (siehe Tabelle Ländergruppeneinteilung).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025