In der der Steuererklärung gilt folgendes für Steuerberatungskosten:
Private Steuerberatungskosten können grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Darunter versteht das Finanzamt zum Beispiel Kosten, die der Steuerberater für die Erarbeitung des Hauptvordrucks, der Anlage Kind oder der Anlage Unterhalt in Rechnung stellt. Fallen erwerbsbedingte Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften an, sind sie aber uneingeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt zum Beispiel für die Erarbeitung der Anlagen N, R, G, KAP, V oder S (Steuererklärung). In der Regel ergibt sich die Kostenaufteilung aus der Rechnung des Steuerberaters. Manchmal ist eine scharfe Trennung zwischen beruflich und privat nicht möglich, zum Beispiel wenn es um Kosten für PCSteuerprogramme, für SteuerratgeberLiteratur oder für den Mitgliedsbeitrag im Lohnsteuerhilfeverein geht. Solche Mischkosten bis 100 Euro können Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, und Rentner*innen komplett als Werbungskosten geltend machen. Liegen Mischkosten höher als 100 Euro, ist nur die Hälfte als Werbungskosten absetzbar.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Private Steuerberatungskosten können grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Darunter versteht das Finanzamt zum Beispiel Kosten, die der Steuerberater für die Erarbeitung des Hauptvordrucks, der Anlage Kind oder der Anlage Unterhalt in Rechnung stellt. Fallen erwerbsbedingte Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften an, sind sie aber uneingeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt zum Beispiel für die Erarbeitung der Anlagen N, R, G, KAP, V oder S (Steuererklärung). In der Regel ergibt sich die Kostenaufteilung aus der Rechnung des Steuerberaters. Manchmal ist eine scharfe Trennung zwischen beruflich und privat nicht möglich, zum Beispiel wenn es um Kosten für PCSteuerprogramme, für SteuerratgeberLiteratur oder für den Mitgliedsbeitrag im Lohnsteuerhilfeverein geht. Solche Mischkosten bis 100 Euro können Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, und Rentner*innen komplett als Werbungskosten geltend machen. Liegen Mischkosten höher als 100 Euro, ist nur die Hälfte als Werbungskosten absetzbar.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025