In der der Steuererklärung gilt folgendes für Spenden und Mitgliedsbeiträge:
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind Ausgaben für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke. Zuwendungen an eine inländische (und EU/EWRStaat) juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 KStG werden steuerlich begünstigt. Bei den Spenden kann es sich um Geld, Sach oder sog. Aufwandsspenden (nur bestimmte) handeln. Das gilt ebenso für besondere Sachspenden wie Bekleidung oder Möbel, aber auch für Leistungen wie zum Beispiel Fahrdienste für einen Verein. Solche Spenden sind grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent der Einkünfte absetzbar. Bei 20 Prozent übersteigende Zuwendungen besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Spenden gehören in Zeile 5 bis 12 der Anlage „Sonderausgaben“. Spendenbescheinigungen müssen der Steuererklärung nicht mehr beigelegt werden. Sie müssen aber erforderlichenfalls vorzeigbar sein und ab Eingang des Steuerbescheids ein Jahr lang aufbewahrt werden.
Als Nachweis ist in der Regel eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Kleinspenden bis zu 300 Euro können aber auch ohne diese Bescheinigung abgesetzt werden. Als Nachweis reicht ein Überweisungsbeleg der Bank oder der Post. In Katastrophenfällen werden meist besondere Spendenregelungen festgelegt. Daneben werden auch Spenden an politische Parteien, unabhängige Wählergemeinschaften, Ausgaben zur Förderung von Stiftungen sowie bestimmte Sponsoringmaßnahmen steuerlich begünstigt. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften werden zunächst 50 Prozent der Zuwendungen in Höhe von max. 1.650 Euro/3.300 Euro, höchstens aber 825 Euro/1.650 Euro (Einzelpersonen/Ehegatten) von der tariflichen Steuerschuld abgezogen. Hierdurch nicht verbrauchte Zuwendungen an politische Parteien (gilt nicht für unabhängige Wählergemeinschaften) können bis zur Höhe von 1.650 Euro/3.300 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden.
Beispiel:
Otto Jäger ist alleinstehend, er hat im Jahresverlauf für Parteibeiträge und Parteispenden 4.500 Euro ausgegeben. Dafür zahlt Otto 825 Euro weniger Steuern (50 Prozent von 4.500 Euro/maximal 50 Prozent von 1.650 Euro macht 825 Euro). Von den restlichen Parteibeiträgen und Parteispenden, die nicht durch die Steuerermäßigung begünstigt wurden, kann er zusätzlich noch 1.650 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind Ausgaben für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke. Zuwendungen an eine inländische (und EU/EWRStaat) juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 KStG werden steuerlich begünstigt. Bei den Spenden kann es sich um Geld, Sach oder sog. Aufwandsspenden (nur bestimmte) handeln. Das gilt ebenso für besondere Sachspenden wie Bekleidung oder Möbel, aber auch für Leistungen wie zum Beispiel Fahrdienste für einen Verein. Solche Spenden sind grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent der Einkünfte absetzbar. Bei 20 Prozent übersteigende Zuwendungen besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Spenden gehören in Zeile 5 bis 12 der Anlage „Sonderausgaben“. Spendenbescheinigungen müssen der Steuererklärung nicht mehr beigelegt werden. Sie müssen aber erforderlichenfalls vorzeigbar sein und ab Eingang des Steuerbescheids ein Jahr lang aufbewahrt werden.
Als Nachweis ist in der Regel eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Kleinspenden bis zu 300 Euro können aber auch ohne diese Bescheinigung abgesetzt werden. Als Nachweis reicht ein Überweisungsbeleg der Bank oder der Post. In Katastrophenfällen werden meist besondere Spendenregelungen festgelegt. Daneben werden auch Spenden an politische Parteien, unabhängige Wählergemeinschaften, Ausgaben zur Förderung von Stiftungen sowie bestimmte Sponsoringmaßnahmen steuerlich begünstigt. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften werden zunächst 50 Prozent der Zuwendungen in Höhe von max. 1.650 Euro/3.300 Euro, höchstens aber 825 Euro/1.650 Euro (Einzelpersonen/Ehegatten) von der tariflichen Steuerschuld abgezogen. Hierdurch nicht verbrauchte Zuwendungen an politische Parteien (gilt nicht für unabhängige Wählergemeinschaften) können bis zur Höhe von 1.650 Euro/3.300 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden.
Beispiel:
Otto Jäger ist alleinstehend, er hat im Jahresverlauf für Parteibeiträge und Parteispenden 4.500 Euro ausgegeben. Dafür zahlt Otto 825 Euro weniger Steuern (50 Prozent von 4.500 Euro/maximal 50 Prozent von 1.650 Euro macht 825 Euro). Von den restlichen Parteibeiträgen und Parteispenden, die nicht durch die Steuerermäßigung begünstigt wurden, kann er zusätzlich noch 1.650 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025