In der der Steuererklärung gilt folgendes für Sonstige Einkünfte:
Darunter versteht man Einkünfte, die den anderen Einkunftsarten nicht zugeordnet werden können. Sie bilden zusammengefasst die Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ und werden zum Teil auf der Anlage SO abgefragt. Renten gehören auch dazu, müssen aber auf die Anlage R (Rentenbesteuerung). Auch die Zahlungen, die der ExPartner im Rahmen des sogenannten Realsplittings als Sonderausgaben absetzen kann (Unterhalt), gehören beim Empfänger zu den sonstigen Einkünften. Zu den sonstigen Einkünften zählen u. a. Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung oder Vermittlung, erhaltene Mitfahrvergütungen, gelegentliche Vermittlungsprovisionen sowie Gewinne aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften. Letztere können als sonstige Einkünfte ebenfalls steuerpflichtig sein. Das betrifft zum Beispiel Gold und andere Edelmetalle, Schmuck, Oldtimer oder Kunstgegenstände, die innerhalb eines Jahres ge und verkauft wurden. Bei Immobilien beträgt die Frist 10 Jahre. Ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 600 Euro pro Person und Jahr bleibt dank einer Freigrenze steuerfrei. Sonstige Einkünfte führen erst zu einer Besteuerung, wenn die Freigrenze von 255 Euro im Jahr überschritten wird. Bis zu dieser Freigrenze muss keine Anlage SO abgegeben werden. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und es ist zwingend eine Anlage SO abzugeben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Darunter versteht man Einkünfte, die den anderen Einkunftsarten nicht zugeordnet werden können. Sie bilden zusammengefasst die Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ und werden zum Teil auf der Anlage SO abgefragt. Renten gehören auch dazu, müssen aber auf die Anlage R (Rentenbesteuerung). Auch die Zahlungen, die der ExPartner im Rahmen des sogenannten Realsplittings als Sonderausgaben absetzen kann (Unterhalt), gehören beim Empfänger zu den sonstigen Einkünften. Zu den sonstigen Einkünften zählen u. a. Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung oder Vermittlung, erhaltene Mitfahrvergütungen, gelegentliche Vermittlungsprovisionen sowie Gewinne aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften. Letztere können als sonstige Einkünfte ebenfalls steuerpflichtig sein. Das betrifft zum Beispiel Gold und andere Edelmetalle, Schmuck, Oldtimer oder Kunstgegenstände, die innerhalb eines Jahres ge und verkauft wurden. Bei Immobilien beträgt die Frist 10 Jahre. Ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 600 Euro pro Person und Jahr bleibt dank einer Freigrenze steuerfrei. Sonstige Einkünfte führen erst zu einer Besteuerung, wenn die Freigrenze von 255 Euro im Jahr überschritten wird. Bis zu dieser Freigrenze muss keine Anlage SO abgegeben werden. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und es ist zwingend eine Anlage SO abzugeben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025