In der der Steuererklärung gilt folgendes für Zinsbesteuerung:
Für Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Kursgewinne und andere private Kapitaleinkünfte wird eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag (ist für mehr als 90 % der Steuerzahler ab 01.01.2021 entfallen!) und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird von Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften und anderen Finanzdienstleistern einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer gilt seit dem Jahr 2023 erst für Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro im Jahr. Für Ehegatten und Lebenspartner verdoppelt sich dieser Pauschbetrag auf 2.000 Euro. Die Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags durch Banken und andere Finanzinstitute setzt aber voraus, dass Sparer und Anleger einen Freistellungsauftrag in der entsprechenden Höhe erteilt haben. Wer seinen Sparerpauschbetrag nicht ausgenutzt hat und Abgeltungsteuer zahlen musste, kann das nur durch Abgabe einer Steuererklärung mit der Anlage KAP ausbügeln.
Der Abzug von weiteren Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist bereits seit 2009 nicht mehr möglich. Sparer und Anleger haben die Möglichkeit, eine Günstigerprüfung (durch Abgabe einer Anlage KAP) zu beantragen. Hierbei prüft das Finanzamt, ob für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte die Kapitalertragsteuer mit 25 Prozent oder der persönliche Grenzsteuersatz vorteilhafter ist (siehe Tabelle „Grenz und Durchschnittssteuersätze 2024“). Der persönliche Grenzsteuersatz ist günstiger, wenn er unterhalb von 25 Prozent liegt. Das ist bei einem zu versteuernden Einkommen (ohne Kapitaleinkünfte) von rund 18.000 Euro/36.000 Euro der Fall (Alleinstehende bzw. Ehegatten/Lebenspartner). Wer den Altersentlastungsbetrag für seine Kapitaleinkünfte nutzen kann, darf Zinsen und andere Kapitalerträge bis zur Höhe des Altersentlastungsbetrags steuerfrei kassieren, wenn sie oberhalb des Sparerpauschbetrags liegen (Tabelle Altersentlastungsbetrag). In solchen Fällen sollte immer eine Günstigerprüfung beantragt werden. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen im Jahr 2025 unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro/24.192 Euro (Alleinstehende/Ehe und Lebenspartner) können mit einer sogenannten NichtveranlagungsBescheinigung (NVBescheinigung) erreichen, dass ihnen Banken und andere Finanzinstitute Kapitaleinkünfte in unbegrenzter Höhe ohne den Abzug von Abgeltungsteuer auszahlen. Eine NVBescheinigung wird beim Finanzamt per Formular beantragt, gilt in der Regel drei Jahre. Wenn sich die zugrunde gelegten Verhältnisse ändern, muss man dies dem Finanzamt anzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Für Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Kursgewinne und andere private Kapitaleinkünfte wird eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag (ist für mehr als 90 % der Steuerzahler ab 01.01.2021 entfallen!) und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer wird von Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften und anderen Finanzdienstleistern einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer gilt seit dem Jahr 2023 erst für Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro im Jahr. Für Ehegatten und Lebenspartner verdoppelt sich dieser Pauschbetrag auf 2.000 Euro. Die Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags durch Banken und andere Finanzinstitute setzt aber voraus, dass Sparer und Anleger einen Freistellungsauftrag in der entsprechenden Höhe erteilt haben. Wer seinen Sparerpauschbetrag nicht ausgenutzt hat und Abgeltungsteuer zahlen musste, kann das nur durch Abgabe einer Steuererklärung mit der Anlage KAP ausbügeln.
Der Abzug von weiteren Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist bereits seit 2009 nicht mehr möglich. Sparer und Anleger haben die Möglichkeit, eine Günstigerprüfung (durch Abgabe einer Anlage KAP) zu beantragen. Hierbei prüft das Finanzamt, ob für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte die Kapitalertragsteuer mit 25 Prozent oder der persönliche Grenzsteuersatz vorteilhafter ist (siehe Tabelle „Grenz und Durchschnittssteuersätze 2024“). Der persönliche Grenzsteuersatz ist günstiger, wenn er unterhalb von 25 Prozent liegt. Das ist bei einem zu versteuernden Einkommen (ohne Kapitaleinkünfte) von rund 18.000 Euro/36.000 Euro der Fall (Alleinstehende bzw. Ehegatten/Lebenspartner). Wer den Altersentlastungsbetrag für seine Kapitaleinkünfte nutzen kann, darf Zinsen und andere Kapitalerträge bis zur Höhe des Altersentlastungsbetrags steuerfrei kassieren, wenn sie oberhalb des Sparerpauschbetrags liegen (Tabelle Altersentlastungsbetrag). In solchen Fällen sollte immer eine Günstigerprüfung beantragt werden. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen im Jahr 2025 unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro/24.192 Euro (Alleinstehende/Ehe und Lebenspartner) können mit einer sogenannten NichtveranlagungsBescheinigung (NVBescheinigung) erreichen, dass ihnen Banken und andere Finanzinstitute Kapitaleinkünfte in unbegrenzter Höhe ohne den Abzug von Abgeltungsteuer auszahlen. Eine NVBescheinigung wird beim Finanzamt per Formular beantragt, gilt in der Regel drei Jahre. Wenn sich die zugrunde gelegten Verhältnisse ändern, muss man dies dem Finanzamt anzeigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025