In der der Steuererklärung gilt folgendes für Steuerfreie Zuschläge:
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit können steuerfrei sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie beispielsweise zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Der Grundlohn selbst bleibt voll steuerpflichtig. Die Zuschläge dürfen nur steuerfrei bleiben, wenn die Arbeit in bestimmten Zeiten stattfindet. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonn und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages (zum Beispiel von 0 Uhr in der Nacht von Samstag auf Sonntag, bis 24 Uhr in der Nacht von Sonntag auf Montag). Hat jemand die Arbeit noch am Sonn oder Feiertag aufgenommen, gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonn oder Feiertag folgenden Tages. Für die Arbeit in dieser Zeit können beide Zuschläge, sowohl der Sonn oder Feiertagszuschlag als auch der Nachtzuschlag mit den maßgeblichen Prozentsätzen vom Grundlohn steuerfrei bleiben. Die Zuschläge für Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
(1) Für Nachtarbeit bleiben in der Zeit von 20 bis 6 Uhr grundsätzlich Zuschläge bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, ist für Arbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr ein Zuschlag von bis zu 40 Prozent steuerfrei zu gewähren.
(2) Für Sonntagsarbeit sind Zuschläge bis 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Dazu zählt auch die Arbeit am Montag 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
(3) Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr sind bis 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
(4) Für die Arbeit an Sylvester von 14 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
(5) Für die Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai von 0 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 150 Prozent steuerfrei.
(6) Für die Arbeit an Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 150 Prozent steuerfrei.
Für die Ermittlung des steuerfreien Stundenlohns wird die Höhe des Grundlohns auf 50 Euro in der Stunde begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass Großverdiener, zum Beispiel hoch bezahlte Fernsehstars und Profisportler*innen, einen großen Teil ihres Lohnes steuerfrei bekommen. Für die Berechnung des sozialversicherungsfreien Anteils ist der Grundlohn auf 25 Euro in der Stunde begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit können steuerfrei sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie beispielsweise zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Der Grundlohn selbst bleibt voll steuerpflichtig. Die Zuschläge dürfen nur steuerfrei bleiben, wenn die Arbeit in bestimmten Zeiten stattfindet. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonn und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages (zum Beispiel von 0 Uhr in der Nacht von Samstag auf Sonntag, bis 24 Uhr in der Nacht von Sonntag auf Montag). Hat jemand die Arbeit noch am Sonn oder Feiertag aufgenommen, gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonn oder Feiertag folgenden Tages. Für die Arbeit in dieser Zeit können beide Zuschläge, sowohl der Sonn oder Feiertagszuschlag als auch der Nachtzuschlag mit den maßgeblichen Prozentsätzen vom Grundlohn steuerfrei bleiben. Die Zuschläge für Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
(1) Für Nachtarbeit bleiben in der Zeit von 20 bis 6 Uhr grundsätzlich Zuschläge bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, ist für Arbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr ein Zuschlag von bis zu 40 Prozent steuerfrei zu gewähren.
(2) Für Sonntagsarbeit sind Zuschläge bis 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Dazu zählt auch die Arbeit am Montag 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
(3) Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr sind bis 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
(4) Für die Arbeit an Sylvester von 14 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
(5) Für die Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai von 0 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 150 Prozent steuerfrei.
(6) Für die Arbeit an Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr sind bis zu 150 Prozent steuerfrei.
Für die Ermittlung des steuerfreien Stundenlohns wird die Höhe des Grundlohns auf 50 Euro in der Stunde begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass Großverdiener, zum Beispiel hoch bezahlte Fernsehstars und Profisportler*innen, einen großen Teil ihres Lohnes steuerfrei bekommen. Für die Berechnung des sozialversicherungsfreien Anteils ist der Grundlohn auf 25 Euro in der Stunde begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025