In der der Steuererklärung gilt folgendes für Versicherungsbeiträge:
Arbeitnehmer*innen können bestimmte Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen. Die lassen sich nach ihrer steuerlichen Behandlung in drei Gruppen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Aufwendungen zur Altersvorsorge. Die zweite Gruppe umfasst Beiträge zur Basiskranken und Pflegeversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung). Die dritte Gruppe läuft in der Steuererklärung (Anlage Vorsorgeaufwand) unter dem Begriff „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Hier geht es um eine Vielzahl von Versicherungsbeiträgen. Die sind im Rahmen von Höchstbeträgen zwar absetzbar, wirken sich aber bei den meisten Erwerbstätigen praktisch nicht aus, weil die Höchstbeträge von den vorrangig absetzbaren Beiträgen zur Kranken und Pflegeversicherung ausgeschöpft werden. Vor allem Rentner*innen, Pensionär*innen bieten sie aber zusätzliches Abzugspotential. Zu den „weiteren sonstigen Versicherungen“ gehören Haftpflichtversicherungen, zum Beispiel Kfz./Privat/Tierhalter/BootsHaftpflichtversicherungen. Beiträge zu privaten Unfallversicherungen können ebenfalls absetzbar sein. Gleiches gilt für Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen sowie zu den bisherigen Berufs und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (zu den seit 2014 neuen zertifizierten Versicherungen Altersvorsorge). Bei Lebensversicherungen ergibt sich ein gemischtes Bild. Beiträge zu Risikolebensversicherungen sind absetzbar, Beiträge zu Kapitallebensversicherungen nur, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde und weitere Anforderungen erfüllt. Dazu gehört, dass er eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Für private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Ausbildungs, Aussteuer und andere Versicherungen, die wie Kapitallebensversicherungen aufgebaut sind, gelten dieselben Anforderungen. Beiträge zu bestimmten Kranken und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisvorsorge sind ebenfalls absetzbar, zum Beispiel Auslandsreisekrankenversicherungen, Krankentagegeldversicherungen oder Versicherungen für Zusatzleistungen im Bereich der Kranken und Pflegeversicherung.
Hinweis für die Steuererklärung 2023
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Aufwendungen zur Altersvorsorge gehören in Zeile 4 bis 10 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Beiträge zur Basiskranken und Pflegeversicherung verteilen sich auf die Zeilen 11 bis 42 (siehe Kranken und Pflegeversicherung). Die weiteren, sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören in die Zeilen 43 bis 48.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Arbeitnehmer*innen können bestimmte Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen. Die lassen sich nach ihrer steuerlichen Behandlung in drei Gruppen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Aufwendungen zur Altersvorsorge. Die zweite Gruppe umfasst Beiträge zur Basiskranken und Pflegeversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung). Die dritte Gruppe läuft in der Steuererklärung (Anlage Vorsorgeaufwand) unter dem Begriff „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Hier geht es um eine Vielzahl von Versicherungsbeiträgen. Die sind im Rahmen von Höchstbeträgen zwar absetzbar, wirken sich aber bei den meisten Erwerbstätigen praktisch nicht aus, weil die Höchstbeträge von den vorrangig absetzbaren Beiträgen zur Kranken und Pflegeversicherung ausgeschöpft werden. Vor allem Rentner*innen, Pensionär*innen bieten sie aber zusätzliches Abzugspotential. Zu den „weiteren sonstigen Versicherungen“ gehören Haftpflichtversicherungen, zum Beispiel Kfz./Privat/Tierhalter/BootsHaftpflichtversicherungen. Beiträge zu privaten Unfallversicherungen können ebenfalls absetzbar sein. Gleiches gilt für Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen sowie zu den bisherigen Berufs und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (zu den seit 2014 neuen zertifizierten Versicherungen Altersvorsorge). Bei Lebensversicherungen ergibt sich ein gemischtes Bild. Beiträge zu Risikolebensversicherungen sind absetzbar, Beiträge zu Kapitallebensversicherungen nur, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde und weitere Anforderungen erfüllt. Dazu gehört, dass er eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Für private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Ausbildungs, Aussteuer und andere Versicherungen, die wie Kapitallebensversicherungen aufgebaut sind, gelten dieselben Anforderungen. Beiträge zu bestimmten Kranken und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisvorsorge sind ebenfalls absetzbar, zum Beispiel Auslandsreisekrankenversicherungen, Krankentagegeldversicherungen oder Versicherungen für Zusatzleistungen im Bereich der Kranken und Pflegeversicherung.
Hinweis für die Steuererklärung 2023
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Aufwendungen zur Altersvorsorge gehören in Zeile 4 bis 10 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Beiträge zur Basiskranken und Pflegeversicherung verteilen sich auf die Zeilen 11 bis 42 (siehe Kranken und Pflegeversicherung). Die weiteren, sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören in die Zeilen 43 bis 48.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025