In der der Steuererklärung gilt folgendes für Pensionsbesteuerung:
Pensionen können Alters- und Hinterbliebenenbezüge von Beamt*innen, Richter*innen oder Berufssoldat*innen sein. Pensionen gibt es aber auch in der privaten Wirtschaft, zum Beispiel, wenn Firmen ihren Beschäftigten Ruhegehälter zahlen (Direktzusage, Unterstützungskasse). Es sind in jedem Fall Zahlungen, die unmittelbar von früheren Arbeitgeber*innen geleistet werden. Vom Staat finanzierte Beamtenpensionen und von Unternehmen finanzierte Werkspensionen werden steuerlich im Prinzip wie Arbeitslohn behandelt. Der ehemalige Betrieb führt die Lohnsteuer ab, Pensionär*innen erhalten eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
Pensionär*innen erhalten keinen Arbeitnehmerpauschbetrag, sondern lediglich eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Alternativ können sie höhere tatsächliche Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich steht ihnen der Versorgungsfreibetrag zu. Der betrug 2005 maximal 40 Prozent der Jahrespension, höchstens 3.000 Euro. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen in seine Berechnung ein. Allerdings wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2058 bis auf null Euro abgeschmolzen.
Jeder neue Pensionärs-Jahrgang erhält etwas weniger. Wer 2024 erstmals eine Pension bezogen hat, bekommt anstelle der 40 Prozent nur noch 13,6 Prozent, maximal 1.020 Euro steuerfrei.
Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag erhalten Versorgungsempfänger*innen einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von maximal 900 Euro. Dieser Zuschlag ist ein fester Betrag, der sich ebenfalls nach dem Jahr des Pensionsbeginns richtet. Aber auch der Zuschlag verringert sich für jeden neuen Pensionärs-Jahrgang. Für alle, die 2005 oder früher in Pension gingen, beträgt er 900 Euro. Wer 2023 erstmals eine Pension bezog, erhält nur noch 306 Euro (siehe Tabelle „Versorgungsfreibetrag für Pensionäre...“). Den Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag gibt es für Werkspensionen in der Regel erst ab einem Alter von 63 Jahren. Für Beamtenpensionen gilt diese zeitliche Einschränkung nicht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis zum Jahr 2058 bis auf null Euro abgeschmolzen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Beamten- und Werkspensionen gehören auf die Anlage N der Steuererklärung.
Das Finanzamt kürzt den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anteilig, wenn nicht im gesamten Jahr Pension bezogen wurde.
Beispiel:
Der ledige Ex-Beamte Berthold Baum erhält seit 01.10.2024 monatlich 2.500 Euro Pension. Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag stehen ihm im Jahr 2024 für drei Monate zu. Das sind höchstens drei Zwölftel des Jahresbetrags. Unter dem Strich stehen 7.066,50 Euro steuerpflichtige Pensionseinkünfte.
Pension (3 × 2.500 Euro) 7.500,00 Euro
minus Werbungskostenpauschale -102,00 Euro
minus Versorgungsfreibetrag -270,00 Euro (12 × 2.500 Euro × 13,6 % = 4.320 Euro, davon 3/12, max. 3/12 von 1.020 Euro)
minus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (306 Euro, davon 3/12) -76,50 Euro
Pensionseinkünfte 7.066,50 Euro
Die Werbungskostenpauschale von 102 Euro wird nicht zeitanteilig gekürzt. Das gilt auch für den Arbeitnehmerpauschbetrag. Der steht Berthold zwar nicht als Pensionär zu, wohl aber als Arbeitnehmer – und zwar in voller Höhe, weil Berthold bis zum Pensionsbeginn im Oktober noch angestellt war.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Pensionen können Alters- und Hinterbliebenenbezüge von Beamt*innen, Richter*innen oder Berufssoldat*innen sein. Pensionen gibt es aber auch in der privaten Wirtschaft, zum Beispiel, wenn Firmen ihren Beschäftigten Ruhegehälter zahlen (Direktzusage, Unterstützungskasse). Es sind in jedem Fall Zahlungen, die unmittelbar von früheren Arbeitgeber*innen geleistet werden. Vom Staat finanzierte Beamtenpensionen und von Unternehmen finanzierte Werkspensionen werden steuerlich im Prinzip wie Arbeitslohn behandelt. Der ehemalige Betrieb führt die Lohnsteuer ab, Pensionär*innen erhalten eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
Pensionär*innen erhalten keinen Arbeitnehmerpauschbetrag, sondern lediglich eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Alternativ können sie höhere tatsächliche Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich steht ihnen der Versorgungsfreibetrag zu. Der betrug 2005 maximal 40 Prozent der Jahrespension, höchstens 3.000 Euro. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen in seine Berechnung ein. Allerdings wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2058 bis auf null Euro abgeschmolzen.
Jeder neue Pensionärs-Jahrgang erhält etwas weniger. Wer 2024 erstmals eine Pension bezogen hat, bekommt anstelle der 40 Prozent nur noch 13,6 Prozent, maximal 1.020 Euro steuerfrei.
Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag erhalten Versorgungsempfänger*innen einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von maximal 900 Euro. Dieser Zuschlag ist ein fester Betrag, der sich ebenfalls nach dem Jahr des Pensionsbeginns richtet. Aber auch der Zuschlag verringert sich für jeden neuen Pensionärs-Jahrgang. Für alle, die 2005 oder früher in Pension gingen, beträgt er 900 Euro. Wer 2023 erstmals eine Pension bezog, erhält nur noch 306 Euro (siehe Tabelle „Versorgungsfreibetrag für Pensionäre...“). Den Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag gibt es für Werkspensionen in der Regel erst ab einem Alter von 63 Jahren. Für Beamtenpensionen gilt diese zeitliche Einschränkung nicht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis zum Jahr 2058 bis auf null Euro abgeschmolzen.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Beamten- und Werkspensionen gehören auf die Anlage N der Steuererklärung.
Das Finanzamt kürzt den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anteilig, wenn nicht im gesamten Jahr Pension bezogen wurde.
Beispiel:
Der ledige Ex-Beamte Berthold Baum erhält seit 01.10.2024 monatlich 2.500 Euro Pension. Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag stehen ihm im Jahr 2024 für drei Monate zu. Das sind höchstens drei Zwölftel des Jahresbetrags. Unter dem Strich stehen 7.066,50 Euro steuerpflichtige Pensionseinkünfte.
Pension (3 × 2.500 Euro) 7.500,00 Euro
minus Werbungskostenpauschale -102,00 Euro
minus Versorgungsfreibetrag -270,00 Euro (12 × 2.500 Euro × 13,6 % = 4.320 Euro, davon 3/12, max. 3/12 von 1.020 Euro)
minus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (306 Euro, davon 3/12) -76,50 Euro
Pensionseinkünfte 7.066,50 Euro
Die Werbungskostenpauschale von 102 Euro wird nicht zeitanteilig gekürzt. Das gilt auch für den Arbeitnehmerpauschbetrag. Der steht Berthold zwar nicht als Pensionär zu, wohl aber als Arbeitnehmer – und zwar in voller Höhe, weil Berthold bis zum Pensionsbeginn im Oktober noch angestellt war.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025