In der der Steuererklärung gilt folgendes für Vorsorgepauschale:
Beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen Arbeitgeber*innen Vorsorgeaufwendungen in Form der Vorsorgepauschale. Die besteht aus je einem Teilbetrag für die Renten, Kranken und Pflegeversicherungen. Im Jahr 2025 beläuft sich der Teilbetrag Rentenversicherung auf 100 Prozent des Arbeitnehmeranteils. Für die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherungen gilt eine Mindestvorsorgepauschale. Sie beträgt 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI, beziehungsweise höchstens 3.000 Euro in der Steuerklasse III. Sind die tatsächlich geleisteten und abziehbaren Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, werden die geleisteten Beiträge berücksichtigt (siehe Tabelle unter dem Grundbegriff „Lohnsteuerklassen“).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen Arbeitgeber*innen Vorsorgeaufwendungen in Form der Vorsorgepauschale. Die besteht aus je einem Teilbetrag für die Renten, Kranken und Pflegeversicherungen. Im Jahr 2025 beläuft sich der Teilbetrag Rentenversicherung auf 100 Prozent des Arbeitnehmeranteils. Für die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherungen gilt eine Mindestvorsorgepauschale. Sie beträgt 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI, beziehungsweise höchstens 3.000 Euro in der Steuerklasse III. Sind die tatsächlich geleisteten und abziehbaren Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, werden die geleisteten Beiträge berücksichtigt (siehe Tabelle unter dem Grundbegriff „Lohnsteuerklassen“).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025