In der der Steuererklärung gilt folgendes für Vermietung und Verpachtung:
Haben Arbeitnehmer*innen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, zum Beispiel aus der Vermietung einer Ferien oder Eigentumswohnung, sollten sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, denn die Bestimmungen sind ziemlich kompliziert und sie ändern sich oft. Liegen keine weiteren Einkünfte aus z. B. gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit vor, können Arbeitnehmer*innen Mieteinkünfte bis 410 Euro im Jahr steuerfrei einnehmen. Bis 820 Euro zahlen sie im Rahmen des Härteausgleichs etwas weniger an Steuern. Im Falle einer Untervermietung mit jährlichen Mieteinnahmen von bis zu 520 Euro kann durch eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung auf eine Besteuerung verzichtet werden. Es ist aber immer eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die erzielten Einnahmen über 410 Euro im Jahr liegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Haben Arbeitnehmer*innen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, zum Beispiel aus der Vermietung einer Ferien oder Eigentumswohnung, sollten sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, denn die Bestimmungen sind ziemlich kompliziert und sie ändern sich oft. Liegen keine weiteren Einkünfte aus z. B. gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit vor, können Arbeitnehmer*innen Mieteinkünfte bis 410 Euro im Jahr steuerfrei einnehmen. Bis 820 Euro zahlen sie im Rahmen des Härteausgleichs etwas weniger an Steuern. Im Falle einer Untervermietung mit jährlichen Mieteinnahmen von bis zu 520 Euro kann durch eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung auf eine Besteuerung verzichtet werden. Es ist aber immer eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die erzielten Einnahmen über 410 Euro im Jahr liegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025