In der der Steuererklärung gilt folgendes für Rentenbesteuerung:
Die Besteuerung von Renten ist sehr unterschiedlich geregelt. Es gibt
(1) steuerfreie Renten, zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
(2) teilweise steuerpflichtige Renten, etwa Renten aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung wie Regelaltersrenten, Erwerbsminderungsrenten oder Witwen/Witwerrenten,
(3) voll steuerpflichtige Renten, zum Beispiel die RiesterRente.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten und anderen Altersbezügen seit 2005 grundlegend umgestaltet. Dieser Wechsel wird noch viele Jahre andauern. Er soll unter anderem dazu führen, die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise anzugleichen. Mit jeder Rentenerhöhung müssen Rentner*innen damit rechnen, dass die Steuerfreigrenzen überschritten werden und eine Steuerpflicht, mit möglicherweise einhergehenden Steuernachzahlungen eintritt. Besondere Vorsicht sollten Rentnerhaushalte mit zusätzlichen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Arbeitslohn, aus Betriebspensionen sowie aus anderen zusätzlichen Alterseinkünften walten lassen. Hinzu kommen die Fälle von Ehepaaren/Lebenspartnerschaften, in denen der eine Partner Rentner*in und der andere Partner noch erwerbstätig ist. Hier kommt es relativ häufig zur Pflichtabgabe einer Steuererklärung.
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Altersrenten, Witwer/n und Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind teilweise steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2024 in Rente ging, muss 82,5 Prozent seiner Rente versteuern, 17,5 Prozent bleiben steuerfrei. Den steuerfreien Rentenfreibetrag behalten Rentner*innen lebenslang (siehe Beispiel Altersrente unten). Er wird für das Jahr ermittelt, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Damit wird sichergestellt, dass der Rentenfreibetrag aus einem vollen Jahresrentenbetrag ermittelt wird. Es gilt hierbei der Prozentsatz des Renteneintrittsjahrs! Der steuerpflichtige Prozentsatz der Rente steigt für jeden neuen Rentenjahrgang seit 2023 jeweils um 0,5 Prozent. Wer 2058 Rentner*in wird, muss die volle Rente versteuern (siehe Tabelle „Besteuerung gesetzlicher Renten“). Rund drei Viertel der 2024 vorhandenen knapp 25,5 Millionen Rentner*innen zahlen derzeit keine Einkommensteuer und müssen auch keine Steuererklärung abgeben. Da der steuerpflichtige Rentenanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt und jede der üblicherweise jährlichen Rentenanpassungen voll steuerpflichtig ist, müssen immer mehr Rentner*innen eine Steuererklärung abgeben. Und das, obwohl der Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei bleibt, der steuerpflichtige Rentenanteil aber mit jeder Rentenanpassung wächst. Das betrifft somit auch viele Bestandsrentner*innen.
Beispiel Altersrente:
Ludwig Löwe wurde am 01.09.2020 Rentner, damals mit einer Monatsrente von 1.600 Euro. Der steuerpflichtige Anteil seiner Rente lag laut Tabelle bei 80 Prozent, der steuerfreie bei 20 Prozent. Wenn Ludwig Löwe keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte hat, muss er keine Steuererklärung abgeben und ist weit von einer Steuerzahlung entfernt. Die würde erst erforderlich, wenn er mehr als rund 1.400 Euro Monatsrente bekäme. Für Ludwig Löwe gab es bis einschließlich 2024 vier Rentenanpassungen (in den alten Bundesländern): Im Jahr 2021 erfolgte nur in Ostdeutschland eine Rentenerhöhung, im Jahr 2022 5,35 Prozent, 2023 erhöhte sich seine Rente um 4,39 Prozent 2024 erhöhte sich seine Rente um 4,57 Prozent. Zur Ermittlung des Rentenfreibetrages wird die gesamte Rente des Jahres 2021 in Höhe von 19.200 Euro herangezogen. Multipliziert mit dem Prozentsatz des Renteneintrittsjahres 2020 (20 Prozent) ergibt dies bei 19.200 Euro Jahresrente 2021, einen lebenslang geltenden Rentenfreibetrag von jährlich 3.840 Euro. Alle Rentenanpassungen seit Juli 2022 erhöhen ausschließlich den steuerpflichtigen Teil der Rente, der steuerfreie Teil ist fix. Ludwig Löwe musste seit dem Rentenbeginn im Jahr 2020 jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Beispiel Witwenrente:
Susanne und Siegfried Sperling sind Anfang 2017 gemeinsam in Rente gegangen. Beide sind 68 Jahre alt und seit mehr als 30 Jahren verheiratet. Susanne bekommt 750 Euro BruttoRente im Monat, Siegfried 1.350 Euro. Der steuerpflichtige Anteil beider Renten beläuft sich auf 74 Prozent (siehe Tabelle „Besteuerung gesetzlicher Renten“). Weitere steuerpflichtige Einkünfte haben sie nicht. Sie leben in einer schuldenfreien Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehört. Mit ihren Renteneinkünften blieben sie 2017 deutlich unterhalb des Grundfreibetrags und sie mussten keine Einkommensteuer bezahlen. Im Sommer 2017 verstarb Siegfried und für Sieglinde ergab sich auch steuerlich eine veränderte Lage. Sie erhielt eine Witwenrente, die für die ersten drei Monate nach Siegfrieds Tod 100 Prozent und danach 60 Prozent von Siegfrieds Rente betrug. Mit der eigenen und der Witwenrente kam Sieglinde auf 18.720 Euro brutto im Jahr (9.000 Euro plus 9.720 Euro). Wegen ihrer relativ geringen eigenen Einkünfte wurde die Witwenrente ungekürzt ausgezahlt.
Die folgende vereinfachte Rechnung zeigt die steuerlichen Konsequenzen (vereinfacht) für die Jahre 2018 – 2023:
Steuerpflichtiger Anteil von Sieglindes Rente 6.660 Euro (750 Euro x 12 × 74 %)
Steuerpflichtiger Anteil der Witwenrente 7.192 Euro (1.350 Euro x 12 × 60 % x 74 %)
Werbungskostenpauschale (nur eine für beide Renten) -102 Euro
Kranken und Pflegeversicherung für beide Renten -2.059 Euro (11 % x 18.720 Euro)
Sonderausgabenpauschale -36 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 2018 11.655 Euro
Mit einem zu versteuernden Einkommen von 11.655 Euro musste Sieglinde 2018 als Alleinstehende eigentlich rund 440 Euro Einkommensteuer bezahlen. Sie zahlt aber nichts, weil im Todesjahr 2017 des Ehepartners/Lebenspartners und im Folgejahr der überlebende Partner weiter nach dem günstigeren Splittingtarif besteuert wird. Voraussetzung ist, dass beide Partner zum Zeitpunkt des Todes zusammengelebt haben. Der Grundtarif für Alleinstehende traf Sieglinde erst ab 2019, sie wurde mit rund 408 Euro zur Kasse gebeten. Für 2020 und 2021 waren es rund 360 bzw. 305 Euro, 2022 wurden ca. 210 Euro fällig, für 2023 waren rund 495 Euro zu zahlen, für 2024 waren rund 514 Euro zu zahlen (Rentenanpassungen für 2020 – 2024 geschätzt mit einbezogen). Im Ergebnis beträgt das zu versteuernde Einkommen 2024 ca. 14.282 Euro Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Witwenrente richtet sich nach dem Jahr des Erstbezugs der Rente durch den Verstorbenen. Erfolgte die erste Zahlung 2005 oder früher, sind 50 Prozent der Witwenrente steuerpflichtig. Floss die erste Zahlung 2024, sind es 83,0 Prozent. Im Beispielfall erhielt Siegfried erstmals 2017 Rente, damit sind 74 Prozent steuerpflichtig. Vergleichbares gilt übrigens auch bei der Pensionsbesteuerung. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für Pensionär*innen richtet sich jeweils nach dem Jahr des Pensionsbeginns des verstorbenen Partners. Erhielt der verstorbene Partner beispielsweise 2017 erstmals Pension, steht dem Hinterbliebenen 2024 ein Versorgungsfreibetrag von 20,8 Prozent zu, maximal 1.560 Euro, plus einen Zuschlag von 468 Euro (siehe Tabelle „Versorgungsfreibetrag“).
Beispiel Erwerbsminderungsrente:
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen das Einkommen ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Zahlungen erfolgen längstens bis zum 67. Geburtstag, danach gibt es eine Altersrente. Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird wie eine Altersrente besteuert. Der steuerfreie und der steuerpflichtige Rentenanteil richten sich seit 2005 nach dem Jahr des Rentenbeginns. Damit sind mindestens 50 Prozent einer Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig. Mit jedem neuen Kalenderjahr des Rentenbeginns steigt der steuerpflichtige Anteil. Bei Rentenbeginn 2024 sind es bereits 83,0 Prozent (siehe Tabelle „Besteuerung gesetzlicher Renten“). Tamara Taube ist 65 Jahre alt. Nach einem schweren Unfall erhält sie seit 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2024 waren das 600 Euro im Monat. Die steuerliche Behandlung zeigt folgende vereinfachte Rechnung:
Erwerbsminderungsrente (12 mal 600 Euro) 7.200 Euro
davon steuerpflichtig 78 Prozent (Jahr des Beginns: 2019) 5.616 Euro
minus Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung -720 Euro (10 % mal 7.200 Euro)
minus Werbungskostenpauschale -102 Euro
minus Sonderausgabenpauschale -36 Euro
Steuerpflichtig 4.758 Euro
Die Erwerbsminderungsrente wurde 2024 in eine (abschlagsfreie) Altersrente umgewandelt. Für die Altersrente gilt dann aber nicht der steuerpflichtige Anteil des Jahres 2024 (83,0 Prozent), sondern weiterhin die 78 Prozent vom Jahr des Beginns der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019. Die Besteuerung privater Berufsunfähigkeitsrenten folgt anderen Regeln als die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (private Renten).
- Private Renten
Lebenslange Privatrenten, zum Beispiel Renten aus privaten Rentenversicherungen, sind mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Der richtet sich nach dem Lebensalter der Bezieher bei Rentenbeginn. Wer beispielsweise im Alter von 60 Jahren erstmals Rente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag erhält, muss davon 22 Prozent versteuern, 78 Prozent bleiben steuerfrei. Erhält jemand mit 65 erstmals Rente, sind nur 18 Prozent steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils ist gesetzlich geregelt. Der steuerpflichtige Ertragsanteil bleibt lebenslang unverändert (siehe Tabelle „Besteuerung privat finanzierter lebenslanger Renten“). Zeitlich begrenzte Privatrenten werden auch als „abgekürzte Leibrenten“ bezeichnet. Sie sind ebenfalls mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Seine Höhe richtet sich nicht nach dem Lebensalter, sondern nach der Laufzeit der Rente. Das ist die Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und dem vertraglich vereinbarten Ende der Versicherungslaufzeit. Besonders häufig erfolgt der Abschluss einer zeitlich begrenzten Privatrente als Berufsunfähigkeitsrente, die das Risiko einer Erwerbs oder Berufsunfähigkeit vor dem Beginn der regulären gesetzlichen Altersrente absichern soll (siehe Tabelle „Besteuerung privat finanzierter Renten mit begrenzter Laufzeit“). Hätte Tamara Taube aus dem vorherigen Beispiel eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die ihr bis zum Beginn ihrer gesetzlichen Rente 1.000 Euro monatliche Rente zahlt, hätte sie 2024 daraus 12.000 Euro erhalten. Die Laufzeit der privaten Berufsunfähigkeitsrente würde seit 2019 bis zum Beginn der gesetzlichen Rente im Jahr 2024 noch fünf Jahre laufen. Damit wären laut Tabelle nur 520 Euro der privaten Berufsunfähigkeitsrente steuerpflichtig (12.000mal vier Prozent). Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und als Kapitalabfindungen „zusammengeballt“ ausgezahlt werden, können unter bestimmten, weiteren Voraussetzungen steuerfrei sein. Bei Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, kann die Hälfte der Erträge steuerfrei bleiben, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit haben und weitere Voraussetzungen erfüllen. Werden nicht alle Bedingungen erfüllt, sind die Erträge als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Wird anstelle der Kapitalabfindung eine Rentenzahlung vereinbart, ist diese mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Auszahlungen aus einer RürupRente werden steuerlich ebenso behandelt, wie Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Leistungen aus einer RiesterRente sind voll steuerpflichtig, wenn die gezahlten Beiträge in der Ansparphase steuerbegünstigt waren, oder Zulagen gewährt wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die Besteuerung von Renten ist sehr unterschiedlich geregelt. Es gibt
(1) steuerfreie Renten, zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
(2) teilweise steuerpflichtige Renten, etwa Renten aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung wie Regelaltersrenten, Erwerbsminderungsrenten oder Witwen/Witwerrenten,
(3) voll steuerpflichtige Renten, zum Beispiel die RiesterRente.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten und anderen Altersbezügen seit 2005 grundlegend umgestaltet. Dieser Wechsel wird noch viele Jahre andauern. Er soll unter anderem dazu führen, die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise anzugleichen. Mit jeder Rentenerhöhung müssen Rentner*innen damit rechnen, dass die Steuerfreigrenzen überschritten werden und eine Steuerpflicht, mit möglicherweise einhergehenden Steuernachzahlungen eintritt. Besondere Vorsicht sollten Rentnerhaushalte mit zusätzlichen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Arbeitslohn, aus Betriebspensionen sowie aus anderen zusätzlichen Alterseinkünften walten lassen. Hinzu kommen die Fälle von Ehepaaren/Lebenspartnerschaften, in denen der eine Partner Rentner*in und der andere Partner noch erwerbstätig ist. Hier kommt es relativ häufig zur Pflichtabgabe einer Steuererklärung.
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Altersrenten, Witwer/n und Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind teilweise steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2024 in Rente ging, muss 82,5 Prozent seiner Rente versteuern, 17,5 Prozent bleiben steuerfrei. Den steuerfreien Rentenfreibetrag behalten Rentner*innen lebenslang (siehe Beispiel Altersrente unten). Er wird für das Jahr ermittelt, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Damit wird sichergestellt, dass der Rentenfreibetrag aus einem vollen Jahresrentenbetrag ermittelt wird. Es gilt hierbei der Prozentsatz des Renteneintrittsjahrs! Der steuerpflichtige Prozentsatz der Rente steigt für jeden neuen Rentenjahrgang seit 2023 jeweils um 0,5 Prozent. Wer 2058 Rentner*in wird, muss die volle Rente versteuern (siehe Tabelle „Besteuerung gesetzlicher Renten“). Rund drei Viertel der 2024 vorhandenen knapp 25,5 Millionen Rentner*innen zahlen derzeit keine Einkommensteuer und müssen auch keine Steuererklärung abgeben. Da der steuerpflichtige Rentenanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt und jede der üblicherweise jährlichen Rentenanpassungen voll steuerpflichtig ist, müssen immer mehr Rentner*innen eine Steuererklärung abgeben. Und das, obwohl der Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei bleibt, der steuerpflichtige Rentenanteil aber mit jeder Rentenanpassung wächst. Das betrifft somit auch viele Bestandsrentner*innen.
Beispiel Altersrente:
Ludwig Löwe wurde am 01.09.2020 Rentner, damals mit einer Monatsrente von 1.600 Euro. Der steuerpflichtige Anteil seiner Rente lag laut Tabelle bei 80 Prozent, der steuerfreie bei 20 Prozent. Wenn Ludwig Löwe keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte hat, muss er keine Steuererklärung abgeben und ist weit von einer Steuerzahlung entfernt. Die würde erst erforderlich, wenn er mehr als rund 1.400 Euro Monatsrente bekäme. Für Ludwig Löwe gab es bis einschließlich 2024 vier Rentenanpassungen (in den alten Bundesländern): Im Jahr 2021 erfolgte nur in Ostdeutschland eine Rentenerhöhung, im Jahr 2022 5,35 Prozent, 2023 erhöhte sich seine Rente um 4,39 Prozent 2024 erhöhte sich seine Rente um 4,57 Prozent. Zur Ermittlung des Rentenfreibetrages wird die gesamte Rente des Jahres 2021 in Höhe von 19.200 Euro herangezogen. Multipliziert mit dem Prozentsatz des Renteneintrittsjahres 2020 (20 Prozent) ergibt dies bei 19.200 Euro Jahresrente 2021, einen lebenslang geltenden Rentenfreibetrag von jährlich 3.840 Euro. Alle Rentenanpassungen seit Juli 2022 erhöhen ausschließlich den steuerpflichtigen Teil der Rente, der steuerfreie Teil ist fix. Ludwig Löwe musste seit dem Rentenbeginn im Jahr 2020 jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Beispiel Witwenrente:
Susanne und Siegfried Sperling sind Anfang 2017 gemeinsam in Rente gegangen. Beide sind 68 Jahre alt und seit mehr als 30 Jahren verheiratet. Susanne bekommt 750 Euro BruttoRente im Monat, Siegfried 1.350 Euro. Der steuerpflichtige Anteil beider Renten beläuft sich auf 74 Prozent (siehe Tabelle „Besteuerung gesetzlicher Renten“). Weitere steuerpflichtige Einkünfte haben sie nicht. Sie leben in einer schuldenfreien Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehört. Mit ihren Renteneinkünften blieben sie 2017 deutlich unterhalb des Grundfreibetrags und sie mussten keine Einkommensteuer bezahlen. Im Sommer 2017 verstarb Siegfried und für Sieglinde ergab sich auch steuerlich eine veränderte Lage. Sie erhielt eine Witwenrente, die für die ersten drei Monate nach Siegfrieds Tod 100 Prozent und danach 60 Prozent von Siegfrieds Rente betrug. Mit der eigenen und der Witwenrente kam Sieglinde auf 18.720 Euro brutto im Jahr (9.000 Euro plus 9.720 Euro). Wegen ihrer relativ geringen eigenen Einkünfte wurde die Witwenrente ungekürzt ausgezahlt.
Die folgende vereinfachte Rechnung zeigt die steuerlichen Konsequenzen (vereinfacht) für die Jahre 2018 – 2023:
Steuerpflichtiger Anteil von Sieglindes Rente 6.660 Euro (750 Euro x 12 × 74 %)
Steuerpflichtiger Anteil der Witwenrente 7.192 Euro (1.350 Euro x 12 × 60 % x 74 %)
Werbungskostenpauschale (nur eine für beide Renten) -102 Euro
Kranken und Pflegeversicherung für beide Renten -2.059 Euro (11 % x 18.720 Euro)
Sonderausgabenpauschale -36 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 2018 11.655 Euro
Mit einem zu versteuernden Einkommen von 11.655 Euro musste Sieglinde 2018 als Alleinstehende eigentlich rund 440 Euro Einkommensteuer bezahlen. Sie zahlt aber nichts, weil im Todesjahr 2017 des Ehepartners/Lebenspartners und im Folgejahr der überlebende Partner weiter nach dem günstigeren Splittingtarif besteuert wird. Voraussetzung ist, dass beide Partner zum Zeitpunkt des Todes zusammengelebt haben. Der Grundtarif für Alleinstehende traf Sieglinde erst ab 2019, sie wurde mit rund 408 Euro zur Kasse gebeten. Für 2020 und 2021 waren es rund 360 bzw. 305 Euro, 2022 wurden ca. 210 Euro fällig, für 2023 waren rund 495 Euro zu zahlen, für 2024 waren rund 514 Euro zu zahlen (Rentenanpassungen für 2020 – 2024 geschätzt mit einbezogen). Im Ergebnis beträgt das zu versteuernde Einkommen 2024 ca. 14.282 Euro Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Witwenrente richtet sich nach dem Jahr des Erstbezugs der Rente durch den Verstorbenen. Erfolgte die erste Zahlung 2005 oder früher, sind 50 Prozent der Witwenrente steuerpflichtig. Floss die erste Zahlung 2024, sind es 83,0 Prozent. Im Beispielfall erhielt Siegfried erstmals 2017 Rente, damit sind 74 Prozent steuerpflichtig. Vergleichbares gilt übrigens auch bei der Pensionsbesteuerung. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für Pensionär*innen richtet sich jeweils nach dem Jahr des Pensionsbeginns des verstorbenen Partners. Erhielt der verstorbene Partner beispielsweise 2017 erstmals Pension, steht dem Hinterbliebenen 2024 ein Versorgungsfreibetrag von 20,8 Prozent zu, maximal 1.560 Euro, plus einen Zuschlag von 468 Euro (siehe Tabelle „Versorgungsfreibetrag“).
Beispiel Erwerbsminderungsrente:
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen das Einkommen ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Zahlungen erfolgen längstens bis zum 67. Geburtstag, danach gibt es eine Altersrente. Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird wie eine Altersrente besteuert. Der steuerfreie und der steuerpflichtige Rentenanteil richten sich seit 2005 nach dem Jahr des Rentenbeginns. Damit sind mindestens 50 Prozent einer Erwerbsminderungsrente steuerpflichtig. Mit jedem neuen Kalenderjahr des Rentenbeginns steigt der steuerpflichtige Anteil. Bei Rentenbeginn 2024 sind es bereits 83,0 Prozent (siehe Tabelle „Besteuerung gesetzlicher Renten“). Tamara Taube ist 65 Jahre alt. Nach einem schweren Unfall erhält sie seit 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2024 waren das 600 Euro im Monat. Die steuerliche Behandlung zeigt folgende vereinfachte Rechnung:
Erwerbsminderungsrente (12 mal 600 Euro) 7.200 Euro
davon steuerpflichtig 78 Prozent (Jahr des Beginns: 2019) 5.616 Euro
minus Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung -720 Euro (10 % mal 7.200 Euro)
minus Werbungskostenpauschale -102 Euro
minus Sonderausgabenpauschale -36 Euro
Steuerpflichtig 4.758 Euro
Die Erwerbsminderungsrente wurde 2024 in eine (abschlagsfreie) Altersrente umgewandelt. Für die Altersrente gilt dann aber nicht der steuerpflichtige Anteil des Jahres 2024 (83,0 Prozent), sondern weiterhin die 78 Prozent vom Jahr des Beginns der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019. Die Besteuerung privater Berufsunfähigkeitsrenten folgt anderen Regeln als die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (private Renten).
- Private Renten
Lebenslange Privatrenten, zum Beispiel Renten aus privaten Rentenversicherungen, sind mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Der richtet sich nach dem Lebensalter der Bezieher bei Rentenbeginn. Wer beispielsweise im Alter von 60 Jahren erstmals Rente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag erhält, muss davon 22 Prozent versteuern, 78 Prozent bleiben steuerfrei. Erhält jemand mit 65 erstmals Rente, sind nur 18 Prozent steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils ist gesetzlich geregelt. Der steuerpflichtige Ertragsanteil bleibt lebenslang unverändert (siehe Tabelle „Besteuerung privat finanzierter lebenslanger Renten“). Zeitlich begrenzte Privatrenten werden auch als „abgekürzte Leibrenten“ bezeichnet. Sie sind ebenfalls mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Seine Höhe richtet sich nicht nach dem Lebensalter, sondern nach der Laufzeit der Rente. Das ist die Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und dem vertraglich vereinbarten Ende der Versicherungslaufzeit. Besonders häufig erfolgt der Abschluss einer zeitlich begrenzten Privatrente als Berufsunfähigkeitsrente, die das Risiko einer Erwerbs oder Berufsunfähigkeit vor dem Beginn der regulären gesetzlichen Altersrente absichern soll (siehe Tabelle „Besteuerung privat finanzierter Renten mit begrenzter Laufzeit“). Hätte Tamara Taube aus dem vorherigen Beispiel eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die ihr bis zum Beginn ihrer gesetzlichen Rente 1.000 Euro monatliche Rente zahlt, hätte sie 2024 daraus 12.000 Euro erhalten. Die Laufzeit der privaten Berufsunfähigkeitsrente würde seit 2019 bis zum Beginn der gesetzlichen Rente im Jahr 2024 noch fünf Jahre laufen. Damit wären laut Tabelle nur 520 Euro der privaten Berufsunfähigkeitsrente steuerpflichtig (12.000mal vier Prozent). Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und als Kapitalabfindungen „zusammengeballt“ ausgezahlt werden, können unter bestimmten, weiteren Voraussetzungen steuerfrei sein. Bei Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, kann die Hälfte der Erträge steuerfrei bleiben, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit haben und weitere Voraussetzungen erfüllen. Werden nicht alle Bedingungen erfüllt, sind die Erträge als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Wird anstelle der Kapitalabfindung eine Rentenzahlung vereinbart, ist diese mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Auszahlungen aus einer RürupRente werden steuerlich ebenso behandelt, wie Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Leistungen aus einer RiesterRente sind voll steuerpflichtig, wenn die gezahlten Beiträge in der Ansparphase steuerbegünstigt waren, oder Zulagen gewährt wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025