In der der Steuererklärung gilt folgendes für Lohnsteuerklassen:
Die Lohnsteuertabellen sind in Lohnsteuerklassen eingeteilt, die angeben, welcher Tarif (Grund- oder Splittingtarif) auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist und welche Pausch- und Freibeträge zu berücksichtigen sind. Je nach Wahl der Steuerklassenkombination werden unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge und steuerfreie Pauschalen berücksichtigt. Diese steuerfreien Beträge werden beim Lohnsteuerabzug anhand der Lohnsteuertabellen automatisch berücksichtigt und ermäßigen so die laufende Lohnsteuerzahlung.
Freibeträge/
Pauschalen 2024
Enthalten in Steuerklasse Höhe des Betrages monatlich Euro jährlich Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag I bis V 102,50 1.230
Sonderausgabenpauschbetrag I bis V 3 36
Vorsorgepauschale I bis VI**
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind II 355 4.260
Grundfreibetrag einfach/doppelt I, II, IV / III 1.008 / 2.016 12.096 / 24.192
* Kinderfreibeträge werden nur noch bei der Berechnung von Kirchensteuer und in Ausnahmefällen beim Solidaritätszuschlag benötigt, auf den Lohnsteuerabzug haben sie keinen Einfluss.
** Mindestens 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 3.000 Euro in Klasse III, höchstens 1.900 Euro in den anderen Lohnsteuerklassen. Die Pauschalen werden genutzt, wenn sie höher als die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Steuerklasse I erhalten 2025 alleinstehende Arbeitnehmer*innen ohne Kinder, geschiedene oder vom Ehegatten/Lebenspartner*in getrenntlebende, sowie verwitwete, deren Ehegatte/Lebenspartner*in vor 2024 verstorben ist.
Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, denen der Entlastungsbetrag zusteht.
Steuerklasse III können verheiratete/verpartnerte, zusammenlebende Arbeitnehmer*innen wählen, wenn der andere Partner keinen Arbeitslohn bezieht, etwa weil er selbstständig oder in Rente ist, oder wenn der andere Partner nach der Steuerklasse V besteuert wird. Verwitwete Arbeitnehmer*innen können 2025 in der günstigen Steuerklasse III besteuert werden, wenn der Partner/die Partnerin im Jahr 2024 verstorben ist.
Steuerklasse IV/oder IV Faktor gilt für zusammenlebende Arbeitnehmer*innen (Ehegatten und Lebenspartner) die beide Arbeitslohn beziehen. Auf Antrag kann diese Gruppe auch die Steuerklassenkombination III/V beantragen.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn sich der andere Partner in Steuerklasse III befindet.
Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmer*innen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgeber*innen Arbeitslohn beziehen, für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis.
- Lohnsteuerklassenwahl
Wenn Ehegatten/Lebenspartner*innen beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden sie zunächst beide in die Steuerklassenkombination IV/IV eingestuft. Auf Antrag können sie eine Änderung in die Steuerklassenkombination III/V beantragen. Damit beeinflussen sie die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber, die jährliche Steuerschuld ändert sich dadurch aber nicht. Als grobe Daumenregel gilt: Beträgt der Bruttolohn des einen Partners 60 Prozent oder mehr des gesamten Lohneinkommens der Beiden zusammen, führt die Kombination III/V zum geringstmöglichen laufenden Lohnsteuerabzug. Ansonsten ist die Kombination IV/IV zutreffender. Das jährliche „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“ wird ab dem Jahr 2025 nicht mehr vom Bundesfinanzministerium der Finanzen herausgegeben. Zur Berechnung der Lohnsteuer je nach Steuerklasse(n) steht auf der Internetseite des BMF mit dem Steuerrechner ein Berechnungsprogramm zur Verfügung.
Ehegatten und Lebenspartner*innen haben mit dem sogenannten Faktorverfahren noch eine dritte Wahlmöglichkeit. Sie können sich für die Kombination IV/Faktor entscheiden. Dabei berechnet das Finanzamt aus dem Verhältnis beider Arbeitslöhne einen Faktor, den es dem Arbeitgeber mitteilt. So erfolgt ein Quasi-Splittingverfahren bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren und es wird erreicht, dass der laufende Lohnsteuerabzug bei beiden Partnern etwa der tatsächlichen Steuerschuld entspricht.
Wer sich für die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor entscheidet, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Kombination IV/IV erfordert zunächst keine Steuererklärung.
Der nach den Lohnsteuertabellen ermittelte Nettolohn ist auch die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Paare, die zwischen Lohnsteuerklassen wählen können, beeinflussen durch diese Wahl auch die Höhe der Lohnersatzleistungen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Steuerklasse V ungünstig, da sie zu einem verhältnismäßig hohen Lohnsteuerabzug, einem entsprechend geringen Nettolohn und damit zu relativ niedrigen Lohnersatzleistungen führt. So gibt es beispielsweise für eine verheiratete Mutter mit einem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt von 2.500 Euro für das erste Kind in der ungünstigen Steuerklasse V rund 310 Euro weniger Elterngeld als in der günstigsten Steuerklasse III.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination kann mehrmals im Laufe des Jahres, spätestens aber bis zum 30. November, beantragt werden. Bei Tod oder dem Ausscheiden eines Partners aus dem Dienstverhältnis ist ebenfalls ein Steuerklassenwechsel zulässig. Um höhere Lohnersatzleistungen zu erhalten, müssen Paare rechtzeitig wechseln. Beim Elterngeld sollte der Wechsel acht Monate vor der Geburt erfolgt sein. Für die Agentur für Arbeit gilt die Kombination, die am 1. Januar des Jahres bestand, in dem die Lohnersatzleistung, zum Beispiel Arbeitslosengeld I, beantragt wurde. Einen späteren Wechsel akzeptiert das Amt in der Regel nur, wenn das Verhältnis der beiden Arbeitslöhne den üblichen Wechselkriterien entspricht. Hier sollte also ein Wechsel möglichst bis Silvester des Vorjahres erfolgt sein.
Weiterarbeit von Rentner*innen und Pensionär*innen
Übt ein/e Rentner/in (neben dem Rentenbezug) eine nichtselbständige Tätigkeit aus, so hat der Arbeitgeber bei einer ledigen Person die Steuerklasse I anzuwenden. Bei einem Ehepaar ist die Steuerklasse III anzuwenden, sofern der Ehepartner keiner Arbeitnehmertätigkeit nachgeht. Arbeiten beide Partner, so haben sie die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor.
Bei Versorgungsempfänger*innen (Bezug von Pensionen, Betriebsrenten o. ä.) ist bei einer nichtselbständigen Beschäftigung regelmäßig die Steuerklasse VI anzuwenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die Lohnsteuertabellen sind in Lohnsteuerklassen eingeteilt, die angeben, welcher Tarif (Grund- oder Splittingtarif) auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist und welche Pausch- und Freibeträge zu berücksichtigen sind. Je nach Wahl der Steuerklassenkombination werden unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge und steuerfreie Pauschalen berücksichtigt. Diese steuerfreien Beträge werden beim Lohnsteuerabzug anhand der Lohnsteuertabellen automatisch berücksichtigt und ermäßigen so die laufende Lohnsteuerzahlung.
Freibeträge/
Pauschalen 2024
Enthalten in Steuerklasse Höhe des Betrages monatlich Euro jährlich Euro
Arbeitnehmerpauschbetrag I bis V 102,50 1.230
Sonderausgabenpauschbetrag I bis V 3 36
Vorsorgepauschale I bis VI**
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind II 355 4.260
Grundfreibetrag einfach/doppelt I, II, IV / III 1.008 / 2.016 12.096 / 24.192
* Kinderfreibeträge werden nur noch bei der Berechnung von Kirchensteuer und in Ausnahmefällen beim Solidaritätszuschlag benötigt, auf den Lohnsteuerabzug haben sie keinen Einfluss.
** Mindestens 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 3.000 Euro in Klasse III, höchstens 1.900 Euro in den anderen Lohnsteuerklassen. Die Pauschalen werden genutzt, wenn sie höher als die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Steuerklasse I erhalten 2025 alleinstehende Arbeitnehmer*innen ohne Kinder, geschiedene oder vom Ehegatten/Lebenspartner*in getrenntlebende, sowie verwitwete, deren Ehegatte/Lebenspartner*in vor 2024 verstorben ist.
Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, denen der Entlastungsbetrag zusteht.
Steuerklasse III können verheiratete/verpartnerte, zusammenlebende Arbeitnehmer*innen wählen, wenn der andere Partner keinen Arbeitslohn bezieht, etwa weil er selbstständig oder in Rente ist, oder wenn der andere Partner nach der Steuerklasse V besteuert wird. Verwitwete Arbeitnehmer*innen können 2025 in der günstigen Steuerklasse III besteuert werden, wenn der Partner/die Partnerin im Jahr 2024 verstorben ist.
Steuerklasse IV/oder IV Faktor gilt für zusammenlebende Arbeitnehmer*innen (Ehegatten und Lebenspartner) die beide Arbeitslohn beziehen. Auf Antrag kann diese Gruppe auch die Steuerklassenkombination III/V beantragen.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn sich der andere Partner in Steuerklasse III befindet.
Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmer*innen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgeber*innen Arbeitslohn beziehen, für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis.
- Lohnsteuerklassenwahl
Wenn Ehegatten/Lebenspartner*innen beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden sie zunächst beide in die Steuerklassenkombination IV/IV eingestuft. Auf Antrag können sie eine Änderung in die Steuerklassenkombination III/V beantragen. Damit beeinflussen sie die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber, die jährliche Steuerschuld ändert sich dadurch aber nicht. Als grobe Daumenregel gilt: Beträgt der Bruttolohn des einen Partners 60 Prozent oder mehr des gesamten Lohneinkommens der Beiden zusammen, führt die Kombination III/V zum geringstmöglichen laufenden Lohnsteuerabzug. Ansonsten ist die Kombination IV/IV zutreffender. Das jährliche „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“ wird ab dem Jahr 2025 nicht mehr vom Bundesfinanzministerium der Finanzen herausgegeben. Zur Berechnung der Lohnsteuer je nach Steuerklasse(n) steht auf der Internetseite des BMF mit dem Steuerrechner ein Berechnungsprogramm zur Verfügung.
Ehegatten und Lebenspartner*innen haben mit dem sogenannten Faktorverfahren noch eine dritte Wahlmöglichkeit. Sie können sich für die Kombination IV/Faktor entscheiden. Dabei berechnet das Finanzamt aus dem Verhältnis beider Arbeitslöhne einen Faktor, den es dem Arbeitgeber mitteilt. So erfolgt ein Quasi-Splittingverfahren bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren und es wird erreicht, dass der laufende Lohnsteuerabzug bei beiden Partnern etwa der tatsächlichen Steuerschuld entspricht.
Wer sich für die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor entscheidet, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Kombination IV/IV erfordert zunächst keine Steuererklärung.
Der nach den Lohnsteuertabellen ermittelte Nettolohn ist auch die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Paare, die zwischen Lohnsteuerklassen wählen können, beeinflussen durch diese Wahl auch die Höhe der Lohnersatzleistungen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Steuerklasse V ungünstig, da sie zu einem verhältnismäßig hohen Lohnsteuerabzug, einem entsprechend geringen Nettolohn und damit zu relativ niedrigen Lohnersatzleistungen führt. So gibt es beispielsweise für eine verheiratete Mutter mit einem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt von 2.500 Euro für das erste Kind in der ungünstigen Steuerklasse V rund 310 Euro weniger Elterngeld als in der günstigsten Steuerklasse III.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination kann mehrmals im Laufe des Jahres, spätestens aber bis zum 30. November, beantragt werden. Bei Tod oder dem Ausscheiden eines Partners aus dem Dienstverhältnis ist ebenfalls ein Steuerklassenwechsel zulässig. Um höhere Lohnersatzleistungen zu erhalten, müssen Paare rechtzeitig wechseln. Beim Elterngeld sollte der Wechsel acht Monate vor der Geburt erfolgt sein. Für die Agentur für Arbeit gilt die Kombination, die am 1. Januar des Jahres bestand, in dem die Lohnersatzleistung, zum Beispiel Arbeitslosengeld I, beantragt wurde. Einen späteren Wechsel akzeptiert das Amt in der Regel nur, wenn das Verhältnis der beiden Arbeitslöhne den üblichen Wechselkriterien entspricht. Hier sollte also ein Wechsel möglichst bis Silvester des Vorjahres erfolgt sein.
Weiterarbeit von Rentner*innen und Pensionär*innen
Übt ein/e Rentner/in (neben dem Rentenbezug) eine nichtselbständige Tätigkeit aus, so hat der Arbeitgeber bei einer ledigen Person die Steuerklasse I anzuwenden. Bei einem Ehepaar ist die Steuerklasse III anzuwenden, sofern der Ehepartner keiner Arbeitnehmertätigkeit nachgeht. Arbeiten beide Partner, so haben sie die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor.
Bei Versorgungsempfänger*innen (Bezug von Pensionen, Betriebsrenten o. ä.) ist bei einer nichtselbständigen Beschäftigung regelmäßig die Steuerklasse VI anzuwenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025