In der der Steuererklärung gilt folgendes für Kranken- und Pflegeversicherung:
Beiträge zu gesetzlichen und privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen gehören zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Sie sind neben den Aufwendungen zur Altersvorsorge als Sonderausgaben absetzbar. Für Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Pensionär*innen, Rentner*innen und für alle anderen, die Beitragszuschüsse erhalten, sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 1.900 Euro (oder 2.800 Euro bei Selbständigen) als Sonderausgaben absetzbar. Sofern aber die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung diese Beträge übersteigen, sind sie in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Bis zu einem Betrag von 1.900 Euro oder 2.800 Euro kann der Steuerzahler auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sowie Beiträge für sog. Wahlleistungen absetzen, sofern die Beträge nicht bereits für die Basisbeiträge verbraucht wurden. Daher führen derartige Beiträge bei Arbeitnehmer*innen zumeist nicht zu einer Abzugsmöglichkeit.
Beispiel:
Hajo Hase ist ein alleinstehender, kinderloser Arbeitnehmer, 2024 hatte er 35.000 Euro Bruttolohn. Seine Zahlungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf rund 3.439 Euro (35.000 Euro mal 9,825 Prozent). Damit liegt Hajo weit über der Grenze von 1.900 Euro. Trotzdem darf er fast alles davon steuerlich absetzen.
Das Finanzamt macht von sich aus eine erste Günstigerprüfung. Es prüft, ob die 1.900 Euro-Grenze für den Abzug der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausreicht. Reicht sie nicht, dürfen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich komplett als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es erfolgt allerdings ein pauschaler Abzug in Höhe von vier Prozent der Krankenversicherungsbeiträge, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Im Beispielfall oben wären damit rund 3.300 Euro absetzbar (3.439 Euro minus 139 Euro).
Werden die Obergrenzen wie im Beispiel bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten, gibt es keine Möglichkeit mehr, weitere Versicherungsbeiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Dazu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebens-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Wäre Hajo Hase im Beispiel oben verheiratet und seine Frau Henriette würde in einem Minijob arbeiten und wäre bei ihm kostenfrei mitversichert, könnte das Ehepaar Hase gemeinsam bis 3.800 Euro an sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend machen (2 mal 1.900 Euro). Nach Abzug der 3.439 Euro, die Hajo für seine Basiskranken- und Pflegversicherungsbeiträge geltend machen darf, wären noch 361 Euro “Luft“ bis zur gemeinsamen Obergrenze von 3.800 Euro, beispielsweise für die Beiträge zu Hajos Arbeitslosenversicherung oder für Henriettes Kfz-Haftpflicht.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören auf die Anlage Vorsorgeaufwand, ab Zeile 11, die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab Zeile 43. Wenn Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihr (Steuer-) Kind übernommen haben, können sie diese in der Anlage Kind ab Zeile 26 geltend machen.
Schreiben Sie lieber immer alle Versicherungsbeiträge, die aus Ihrer Sicht abzugsfähig sind, in die Steuererklärung.
Bei Rentner*innen, die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner*innen leisten, darf der Fiskus die als Vorsorgeaufwendungen absetzbaren Beiträge nicht um die pauschalen vier Prozent kürzen, da Rentner*innen keinen Anspruch auf Krankengeld haben!
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Beiträge zu gesetzlichen und privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen gehören zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Sie sind neben den Aufwendungen zur Altersvorsorge als Sonderausgaben absetzbar. Für Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Pensionär*innen, Rentner*innen und für alle anderen, die Beitragszuschüsse erhalten, sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 1.900 Euro (oder 2.800 Euro bei Selbständigen) als Sonderausgaben absetzbar. Sofern aber die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung diese Beträge übersteigen, sind sie in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Bis zu einem Betrag von 1.900 Euro oder 2.800 Euro kann der Steuerzahler auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sowie Beiträge für sog. Wahlleistungen absetzen, sofern die Beträge nicht bereits für die Basisbeiträge verbraucht wurden. Daher führen derartige Beiträge bei Arbeitnehmer*innen zumeist nicht zu einer Abzugsmöglichkeit.
Beispiel:
Hajo Hase ist ein alleinstehender, kinderloser Arbeitnehmer, 2024 hatte er 35.000 Euro Bruttolohn. Seine Zahlungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf rund 3.439 Euro (35.000 Euro mal 9,825 Prozent). Damit liegt Hajo weit über der Grenze von 1.900 Euro. Trotzdem darf er fast alles davon steuerlich absetzen.
Das Finanzamt macht von sich aus eine erste Günstigerprüfung. Es prüft, ob die 1.900 Euro-Grenze für den Abzug der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausreicht. Reicht sie nicht, dürfen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich komplett als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es erfolgt allerdings ein pauschaler Abzug in Höhe von vier Prozent der Krankenversicherungsbeiträge, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Im Beispielfall oben wären damit rund 3.300 Euro absetzbar (3.439 Euro minus 139 Euro).
Werden die Obergrenzen wie im Beispiel bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten, gibt es keine Möglichkeit mehr, weitere Versicherungsbeiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Dazu gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebens-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Wäre Hajo Hase im Beispiel oben verheiratet und seine Frau Henriette würde in einem Minijob arbeiten und wäre bei ihm kostenfrei mitversichert, könnte das Ehepaar Hase gemeinsam bis 3.800 Euro an sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend machen (2 mal 1.900 Euro). Nach Abzug der 3.439 Euro, die Hajo für seine Basiskranken- und Pflegversicherungsbeiträge geltend machen darf, wären noch 361 Euro “Luft“ bis zur gemeinsamen Obergrenze von 3.800 Euro, beispielsweise für die Beiträge zu Hajos Arbeitslosenversicherung oder für Henriettes Kfz-Haftpflicht.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören auf die Anlage Vorsorgeaufwand, ab Zeile 11, die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab Zeile 43. Wenn Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihr (Steuer-) Kind übernommen haben, können sie diese in der Anlage Kind ab Zeile 26 geltend machen.
Schreiben Sie lieber immer alle Versicherungsbeiträge, die aus Ihrer Sicht abzugsfähig sind, in die Steuererklärung.
Bei Rentner*innen, die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner*innen leisten, darf der Fiskus die als Vorsorgeaufwendungen absetzbaren Beiträge nicht um die pauschalen vier Prozent kürzen, da Rentner*innen keinen Anspruch auf Krankengeld haben!
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025