In der der Steuererklärung gilt folgendes für Job-Ticket und Deutschlandticket:
Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma oder eines Firmenverbundes. Der Arbeitgeber erwirbt das Job-Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit einem Verkehrsträger und überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich seinem Arbeitnehmer.
Ein dadurch entstandener geldwerter Vorteil ist vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung einzutragen. In der Steuererklärung verringert dieser Betrag dann den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder jeweils für den nächsten Monat überlassen. Die monatliche Überlassung kann steuerlich günstiger sein, wenn die monatliche 50 Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschritten wird.
Bei Arbeitnehmer*innen eines Verkehrsträgers kann der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Job-Tickets steuerfrei bis zur Höhe des Rabattfreibetrags (1.080 Euro) bleiben.
Seit dem 01.01.2019 besteht für Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer*innen ein steuerfreies Job-Ticket für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie für die Fahrten zwischen der Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist aber, dass dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geschieht.
Die Arbeitnehmer*innen müssen hierfür keinen geldwerten Vorteil versteuern, der Ansatz der Entfernungspauschale ist aber nicht möglich.
Damit aber auch noch die Möglichkeit eines Abzugs der Entfernungspauschale erhalten bleibt, können Arbeitgeber*innen seit dem 01.01.2019 zusätzlich eine Pauschalbesteuerung der Kosten für das steuerfreie Job-Ticket in Höhe von 25 Prozent vornehmen. Dies könnte beispielsweise interessant für jene sein, die nicht völlig auf das Auto verzichten können, um zur Arbeit zu gelangen. Allerdings muss der Arbeitgeber bereit sein, die pauschale Steuer aus der eigenen Tasche zu zahlen.
Deutschlandticket:
Viele Arbeitgeber*innen zahlen ihren Arbeitnehmer*innen einen Zuschuss zum Deutschlandticket. Erfolgt der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss mindert allerdings den Ansatz der Entfernungspauschale. Die Arbeitgeber*innen tragen den Zuschuss in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerjahresbescheinigung ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma oder eines Firmenverbundes. Der Arbeitgeber erwirbt das Job-Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit einem Verkehrsträger und überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich seinem Arbeitnehmer.
Ein dadurch entstandener geldwerter Vorteil ist vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung einzutragen. In der Steuererklärung verringert dieser Betrag dann den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder jeweils für den nächsten Monat überlassen. Die monatliche Überlassung kann steuerlich günstiger sein, wenn die monatliche 50 Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschritten wird.
Bei Arbeitnehmer*innen eines Verkehrsträgers kann der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Job-Tickets steuerfrei bis zur Höhe des Rabattfreibetrags (1.080 Euro) bleiben.
Seit dem 01.01.2019 besteht für Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer*innen ein steuerfreies Job-Ticket für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie für die Fahrten zwischen der Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist aber, dass dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geschieht.
Die Arbeitnehmer*innen müssen hierfür keinen geldwerten Vorteil versteuern, der Ansatz der Entfernungspauschale ist aber nicht möglich.
Damit aber auch noch die Möglichkeit eines Abzugs der Entfernungspauschale erhalten bleibt, können Arbeitgeber*innen seit dem 01.01.2019 zusätzlich eine Pauschalbesteuerung der Kosten für das steuerfreie Job-Ticket in Höhe von 25 Prozent vornehmen. Dies könnte beispielsweise interessant für jene sein, die nicht völlig auf das Auto verzichten können, um zur Arbeit zu gelangen. Allerdings muss der Arbeitgeber bereit sein, die pauschale Steuer aus der eigenen Tasche zu zahlen.
Deutschlandticket:
Viele Arbeitgeber*innen zahlen ihren Arbeitnehmer*innen einen Zuschuss zum Deutschlandticket. Erfolgt der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss mindert allerdings den Ansatz der Entfernungspauschale. Die Arbeitgeber*innen tragen den Zuschuss in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerjahresbescheinigung ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025