In der der Steuererklärung gilt folgendes für Doppelte Haushaltsführung:
Wenn Arbeitnehmer*innen eine Erstwohnung am Wohnort haben und dazu noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort nutzen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort müssen beruflich veranlasst sein, etwa durch Jobwechsel oder Versetzung. Das gilt auch, wenn jemand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegzieht, dort aber weiterhin eine Zweitwohnung behält (auf Amtsdeutsch ein „Wegverlegungsfall“).
Aus Vereinfachungsgründen ist dann noch von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Beträgt zum Beispiel die Entfernung Hauptwohnung – erste Tätigkeitsstätte 180 km, dann darf die Entfernung Zweitwohnung – erste Tätigkeitsstätte höchstens 89 km betragen.
Die Fahrtkosten für die erste Fahrt mit dem Pkw vom Wohnort zum auswärtigen Beschäftigungsort bei Beginn der doppelten Haushaltsführung können wie Reisekosten pauschal mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer angesetzt werden. Gleiches gilt für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Anstelle der Pauschale können per Nachweis die tatsächlichen, individuell ermittelten Pkw-Kosten abgesetzt werden, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Ticketkosten.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten für Fernpendler erhöhte km-Pauschalen (siehe auch Entfernungspauschale).
Für eine wöchentliche „Familienheimfahrt“ zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gelten die gleichen Regelungen wie bei der ersten Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale von 0,30 Euro (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) pro Entfernungskilometer als Werbungskosten und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel akzeptiert das Finanzamt auch nachgewiesene höhere Ticketkosten. Für Flüge gelten ausschließlich die Ticketkosten, nicht die Entfernungspauschale.
Fahrtkosten, die die Firma steuerfrei ersetzt, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Wer einen Firmenwagen nutzt, darf die hier aufgeführten Fahrtkosten ebenfalls nicht geltend machen. Bei Behinderung gibt es Erleichterungen (siehe auch Entfernungspauschale). Wer mehrfach pro Woche und über eine längere Fahrstrecke heimfährt, sollte nachrechnen, ob es günstiger ist, sämtliche Fahrtkosten anzusetzen und dafür keine Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung zu haben. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, allerdings kann das Finanzamt Nachweise über die tatsächlich gefahrenen Kilometer verlangen.
Als Unterkunft am Arbeitsort gilt im Prinzip alles, was zum Übernachten geeignet ist: Miet- und Eigentumswohnungen, Wohngemeinschaften, Hotelzimmer oder Wohnheime. Dabei gilt für sämtliche Wohnkosten am Arbeitsort ein steuerlicher „Deckel“ von höchstens 1.000 Euro im Monat. Die Beschränkung gibt es aber nur für inländische Arbeitsorte. Für ausländische Arbeitsorte übernimmt das Finanzamt weiterhin nur Wohnaufwendungen bis zu einer Höhe, die eine durchschnittliche 60-Quadratmeter-Wohnung kostet.
Zu den Kosten gehören beispielsweise Miete und Mietnebenkosten, Renovierungs- und Reinigungskosten, Garagen- oder Stellplatzkosten, Ausgaben für Zinsen, Abschreibung und Gemeindeabgaben (bei Eigentümern) und angemessene Anschaffungskosten für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände.
Bei verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmer*innen wird regelmäßig der Lebensmittelpunkt am Wohnort seiner Familie unterstellt.
Bei Ledigen, die bisher bei den Eltern gewohnt haben und dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt beibehalten, wird vom Finanzamt eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Erstwohnung gefordert.
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung dürfen Arbeitnehmer*innen Verpflegungspauschalen absetzen, wie sie auch bei Auswärtstätigkeit gelten. Für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung im Inland gibt es zwei Verpflegungspauschalen: je 14 Euro an den An- und Abreisetagen und 28 Euro bei Abwesenheit über 24 Stunden.
Beispiel:
Der verheiratete Hans West erhält am 01.08.2024 eine neue Anstellung in Frankfurt. Er behält seine bisherige Wohnung (mit eigenem Hausstand) in Köln bei. Seine Familie bleibt ebenfalls in Köln. In Frankfurt mietet er sich eine kleine Wohnung und fährt jeden Montagmorgen von Köln nach Frankfurt zur Arbeit und freitags fährt er jeweils nach Köln zurück. Für die An- und Abreisetage (montags und freitags) kann Hans jeweils 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend machen, unabhängig von der Abwesenheitsdauer in Köln. Für dienstags, mittwochs und donnerstags kann er jeweils 28 Euro Verpflegungsmehraufwand ansetzen, da die tägliche Abwesenheit von Köln jeweils 24 Std. beträgt. Diese Aufwendungen kann Hans für die ersten drei Monate, also bis zum 31.10.2024 geltend machen.
Im Ausland gelten die Pauschbeträge aus der Länderübersicht über die Auslandsreisekosten 2025 (BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 – S 2353/19/10010:006).
In sogenannten „Wegverlegungsfällen“, bei denen z. B. nach einer Heirat der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wird und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten wird, beginnt die Drei-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Umwidmung zu laufen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wenn Arbeitnehmer*innen eine Erstwohnung am Wohnort haben und dazu noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort nutzen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort müssen beruflich veranlasst sein, etwa durch Jobwechsel oder Versetzung. Das gilt auch, wenn jemand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegzieht, dort aber weiterhin eine Zweitwohnung behält (auf Amtsdeutsch ein „Wegverlegungsfall“).
Aus Vereinfachungsgründen ist dann noch von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur neuen ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der neuen ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Beträgt zum Beispiel die Entfernung Hauptwohnung – erste Tätigkeitsstätte 180 km, dann darf die Entfernung Zweitwohnung – erste Tätigkeitsstätte höchstens 89 km betragen.
Die Fahrtkosten für die erste Fahrt mit dem Pkw vom Wohnort zum auswärtigen Beschäftigungsort bei Beginn der doppelten Haushaltsführung können wie Reisekosten pauschal mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer angesetzt werden. Gleiches gilt für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Anstelle der Pauschale können per Nachweis die tatsächlichen, individuell ermittelten Pkw-Kosten abgesetzt werden, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Ticketkosten.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten für Fernpendler erhöhte km-Pauschalen (siehe auch Entfernungspauschale).
Für eine wöchentliche „Familienheimfahrt“ zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gelten die gleichen Regelungen wie bei der ersten Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale von 0,30 Euro (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) pro Entfernungskilometer als Werbungskosten und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel akzeptiert das Finanzamt auch nachgewiesene höhere Ticketkosten. Für Flüge gelten ausschließlich die Ticketkosten, nicht die Entfernungspauschale.
Fahrtkosten, die die Firma steuerfrei ersetzt, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Wer einen Firmenwagen nutzt, darf die hier aufgeführten Fahrtkosten ebenfalls nicht geltend machen. Bei Behinderung gibt es Erleichterungen (siehe auch Entfernungspauschale). Wer mehrfach pro Woche und über eine längere Fahrstrecke heimfährt, sollte nachrechnen, ob es günstiger ist, sämtliche Fahrtkosten anzusetzen und dafür keine Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung zu haben. Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, allerdings kann das Finanzamt Nachweise über die tatsächlich gefahrenen Kilometer verlangen.
Als Unterkunft am Arbeitsort gilt im Prinzip alles, was zum Übernachten geeignet ist: Miet- und Eigentumswohnungen, Wohngemeinschaften, Hotelzimmer oder Wohnheime. Dabei gilt für sämtliche Wohnkosten am Arbeitsort ein steuerlicher „Deckel“ von höchstens 1.000 Euro im Monat. Die Beschränkung gibt es aber nur für inländische Arbeitsorte. Für ausländische Arbeitsorte übernimmt das Finanzamt weiterhin nur Wohnaufwendungen bis zu einer Höhe, die eine durchschnittliche 60-Quadratmeter-Wohnung kostet.
Zu den Kosten gehören beispielsweise Miete und Mietnebenkosten, Renovierungs- und Reinigungskosten, Garagen- oder Stellplatzkosten, Ausgaben für Zinsen, Abschreibung und Gemeindeabgaben (bei Eigentümern) und angemessene Anschaffungskosten für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände.
Bei verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmer*innen wird regelmäßig der Lebensmittelpunkt am Wohnort seiner Familie unterstellt.
Bei Ledigen, die bisher bei den Eltern gewohnt haben und dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt beibehalten, wird vom Finanzamt eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Erstwohnung gefordert.
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung dürfen Arbeitnehmer*innen Verpflegungspauschalen absetzen, wie sie auch bei Auswärtstätigkeit gelten. Für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung im Inland gibt es zwei Verpflegungspauschalen: je 14 Euro an den An- und Abreisetagen und 28 Euro bei Abwesenheit über 24 Stunden.
Beispiel:
Der verheiratete Hans West erhält am 01.08.2024 eine neue Anstellung in Frankfurt. Er behält seine bisherige Wohnung (mit eigenem Hausstand) in Köln bei. Seine Familie bleibt ebenfalls in Köln. In Frankfurt mietet er sich eine kleine Wohnung und fährt jeden Montagmorgen von Köln nach Frankfurt zur Arbeit und freitags fährt er jeweils nach Köln zurück. Für die An- und Abreisetage (montags und freitags) kann Hans jeweils 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend machen, unabhängig von der Abwesenheitsdauer in Köln. Für dienstags, mittwochs und donnerstags kann er jeweils 28 Euro Verpflegungsmehraufwand ansetzen, da die tägliche Abwesenheit von Köln jeweils 24 Std. beträgt. Diese Aufwendungen kann Hans für die ersten drei Monate, also bis zum 31.10.2024 geltend machen.
Im Ausland gelten die Pauschbeträge aus der Länderübersicht über die Auslandsreisekosten 2025 (BMF-Schreiben vom 2.12.2024, IV C 5 – S 2353/19/10010:006).
In sogenannten „Wegverlegungsfällen“, bei denen z. B. nach einer Heirat der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wird und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten wird, beginnt die Drei-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der Umwidmung zu laufen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025