In der der Steuererklärung gilt folgendes für Dienst-/Firmenwagen:
Arbeitnehmer*innen, die einen Dienst- oder Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen dürfen, sparen sich Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen Fahrzeugs. Der dadurch entstandene geldwerte Vorteil wird durch den Arbeitgeber mit dem Lohn/Gehalt versteuert. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sind zwei Berechnungsmethoden zugelassen:
• Die pauschale Ein-Prozent-Methode (Bruttolistenpreisregelung)
• Die individuelle Methode (Fahrtenbuchmethode)
Bei der Ein-Prozent-Methode wird pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil vom Arbeitgeber versteuert. Berechnungsgrundlage ist der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Regelung gilt auch für Gebrauchtwagen und im Falle des Leasings.
Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, entsteht ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises mal Entfernungs-km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für 15 Fahrten je Monat/180 Fahrten im Jahr.
Wurden tatsächlich weniger Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt, kann mit der nächsten Einkommensteuererklärung eine Korrektur der steuerpflichtigen Fahrten beantragt werden. Hierzu muss allerdings zwingend ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werden.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung genau ermittelt und nur die sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Dazu ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erforderlich, in dem alle Fahrten genau, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet sind.
Die Ein-Prozent-Methode ist relativ einfach und unbürokratisch. Wer viel privat unterwegs ist, fährt damit in der Regel am besten. Wer fast ausschließlich dienstlich unterwegs ist, sollte überschlagen, ob das Fahrtenbuch günstiger ist und ob sich der damit verbundene Aufwand lohnt. Die Firma legt zunächst fest, welche Methode im Jahresverlauf genutzt wird. In der Regel ist das die Ein-Prozent-Methode. Unabhängig davon haben Arbeitnehmer*innen aber im Rahmen der Steuererklärung eine Wechselmöglichkeit zur Fahrtenbuchmethode, wenn das für sie günstiger ist.
Beispiel:
Der Firmenwagen von Erika Höfer hatte bei Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 25.000 Euro.
Sie rechnet nach der Ein-Prozent-Methode ab. Danach entsteht ein geldwerter Vorteil von 4.800 Euro im Jahr. Den zahlt sie aber nicht, sondern „nur“ die Steuern darauf. Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von zum Beispiel 30.000 Euro im Jahr (ohne Firmenwagen) zahlt sie für die Privatnutzung des Autos unter dem Strich im Jahr knapp 1.500 Euro und kann sich dafür einen privaten Pkw sparen. Die Firma trägt sämtliche laufenden Kosten.
Kollegin Höfer nutzte den Firmenwagen 2024 auch für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, der 20 km von ihrer Wohnung entfernt liegt. Hierfür wird zusätzlich ein Betrag von monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt.
Ein Prozent von 25.000 Euro im Monat 250 Euro
Geldwerter Vorteil im Jahr (12 mal 250 Euro) 3.000 Euro
Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (25.000 × 20 km x 0,03 Prozent mal 12 Monate) 1.800 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt (3.000 Euro plus 1.800 Euro) 4.800 Euro
Steuer ohne Firmenwagen auf 30.000 Euro 4.700 Euro
Steuer mit Firmenwagen auf 34.800 Euro 6.153 Euro
Steuerliche Mehrbelastung durch Firmenwagen (6.153 Euro minus 4.700 Euro) 1.453 Euro
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gelten seit 2019 besondere Regelungen. Siehe Elektromobilität
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
War dieser Beitrag hilfreich?
0 von 0 fanden dies hilfreich