In der der Steuererklärung gilt folgendes für Außergewöhnliche Belastungen:
Unter außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art versteht das Finanzamt steuerlich absetzbare private Ausgaben, die durch außergewöhnliche Umstände und zwangsläufig entstanden sind. Es handelt sich dabei z. B. um Krankheitskosten, Beerdigungskosten, die nicht aus dem Nachlass beglichen werden konnten oder auch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, wenn diese Sachen durch Feuer, Naturkatastrophen oder Diebstahl verloren gegangen sind. Kosten für die Beseitigung von Schadstoffen im Haus oder von Hausschwamm können ebenfalls außergewöhnliche Belastungen sein.
Wer das Finanzamt an seinen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art beteiligen will, muss einen Teil davon selbst schultern. Dieser Teil nennt sich zumutbare Belastung und richtet sich nach dem Einkommen der Betroffenen und ihrer familiären Situation. Nur Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung wirken sich steuermindernd aus (siehe Tabelle unter dem Stichwort „Zumutbare Belastung“).
Neben den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gibt es außergewöhnliche Belastungen, die pauschal und ohne zumutbare Belastung geltend gemacht werden können. Dazu gehören etwa der Behindertenpauschbetrag, Pflegekosten und Unterhalt.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Außergewöhnliche Belastungen machen sie auf der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung machen Sie auf der separaten „Anlage Unterhalt“ geltend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Unter außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art versteht das Finanzamt steuerlich absetzbare private Ausgaben, die durch außergewöhnliche Umstände und zwangsläufig entstanden sind. Es handelt sich dabei z. B. um Krankheitskosten, Beerdigungskosten, die nicht aus dem Nachlass beglichen werden konnten oder auch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, wenn diese Sachen durch Feuer, Naturkatastrophen oder Diebstahl verloren gegangen sind. Kosten für die Beseitigung von Schadstoffen im Haus oder von Hausschwamm können ebenfalls außergewöhnliche Belastungen sein.
Wer das Finanzamt an seinen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art beteiligen will, muss einen Teil davon selbst schultern. Dieser Teil nennt sich zumutbare Belastung und richtet sich nach dem Einkommen der Betroffenen und ihrer familiären Situation. Nur Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung wirken sich steuermindernd aus (siehe Tabelle unter dem Stichwort „Zumutbare Belastung“).
Neben den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gibt es außergewöhnliche Belastungen, die pauschal und ohne zumutbare Belastung geltend gemacht werden können. Dazu gehören etwa der Behindertenpauschbetrag, Pflegekosten und Unterhalt.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Außergewöhnliche Belastungen machen sie auf der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung machen Sie auf der separaten „Anlage Unterhalt“ geltend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025