In der der Steuererklärung gilt folgendes für Minijobs:
Bei Minijobs, amtliche Bezeichnung „geringfügig entlohnte Beschäftigung“, beträgt die monatliche Verdienstgrenze 556 Euro ab dem 1. Januar 2025. Bis zu dieser Grenze können Minijobs für Arbeitnehmer*innen frei von Steuern und Abgaben bleiben. Außerdem unterliegen Minijobber, deren Arbeitsverhältnis ab 2013 begann, grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge hierfür betragen 2025 insgesamt 18,6 Prozent des Einkommens.
Arbeitgeber*innen beteiligen sich unterschiedlich an den Aufwendungen. Sind Minijobber in einem Privathaushalt angestellt, tragen sie selbst 13,6 Prozent. Das sind monatlich 75,61 Euro bei einem Verdienst von 556 Euro. Arbeiten sie für ein Unternehmen, tragen sie selbst nur 3,6 Prozent (das sind maximal 20,01 Euro). Wollen Minijobber Rentenversicherungsbeiträge vermeiden, können sie die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Firma beantragen. Doch Vorsicht! Die eingesparte Beitragszahlung ist nur ein Gesichtspunkt. Die Versicherung hat auch Vorteile. Immerhin werden die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) angerechnet, die für verschiedene Leistungen zu erfüllen sind. Das gilt zum Beispiel für den Anspruch auf Rentenzahlungen, für Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen, für den Schutz bei Erwerbsminderung oder den Zugang zur Riester-Rente. Etwas mehr Rente gibt es außerdem.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können zusätzlich zur 556-Euro-Grenze gezahlt werden, zum Beispiel Kinderbetreuungskosten oder Sachbezüge bis 50 Euro im Monat.
- Kurzfristige Beschäftigung
Neben der „geringfügig entlohnten Beschäftigung“ gelten auch für die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ besondere steuerliche Regelungen. Eine solche kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt sind. Daneben darf die Dauer der Beschäftigung 18 Arbeitstage nicht übersteigen, wobei der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag nicht über 150 Euro liegen darf. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich war. Allerdings ist dann die Grenze für den Stundenlohn in Höhe von maximal 19,00 Euro zu beachten. Eine kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Es kann aber, ähnlich wie bei geringfügig Beschäftigten, eine Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 Prozent. Beträgt der Arbeitslohn mehr als 19 Euro pro Stunde, ist eine Pauschalierung ausgeschlossen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn das Arbeitsverhältnis auf nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen weichen in einigen Punkten von den Steuerregeln ab.
Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie ihre Arbeitgeber*in sollten besonders darauf achten, dass die Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn eingehalten werden. Das kann Veränderungen erforderlich machen, etwa hinsichtlich Lohnhöhe, Arbeitszeit und Arbeitsvertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Bei Minijobs, amtliche Bezeichnung „geringfügig entlohnte Beschäftigung“, beträgt die monatliche Verdienstgrenze 556 Euro ab dem 1. Januar 2025. Bis zu dieser Grenze können Minijobs für Arbeitnehmer*innen frei von Steuern und Abgaben bleiben. Außerdem unterliegen Minijobber, deren Arbeitsverhältnis ab 2013 begann, grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge hierfür betragen 2025 insgesamt 18,6 Prozent des Einkommens.
Arbeitgeber*innen beteiligen sich unterschiedlich an den Aufwendungen. Sind Minijobber in einem Privathaushalt angestellt, tragen sie selbst 13,6 Prozent. Das sind monatlich 75,61 Euro bei einem Verdienst von 556 Euro. Arbeiten sie für ein Unternehmen, tragen sie selbst nur 3,6 Prozent (das sind maximal 20,01 Euro). Wollen Minijobber Rentenversicherungsbeiträge vermeiden, können sie die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Firma beantragen. Doch Vorsicht! Die eingesparte Beitragszahlung ist nur ein Gesichtspunkt. Die Versicherung hat auch Vorteile. Immerhin werden die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) angerechnet, die für verschiedene Leistungen zu erfüllen sind. Das gilt zum Beispiel für den Anspruch auf Rentenzahlungen, für Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen, für den Schutz bei Erwerbsminderung oder den Zugang zur Riester-Rente. Etwas mehr Rente gibt es außerdem.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können zusätzlich zur 556-Euro-Grenze gezahlt werden, zum Beispiel Kinderbetreuungskosten oder Sachbezüge bis 50 Euro im Monat.
- Kurzfristige Beschäftigung
Neben der „geringfügig entlohnten Beschäftigung“ gelten auch für die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ besondere steuerliche Regelungen. Eine solche kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt sind. Daneben darf die Dauer der Beschäftigung 18 Arbeitstage nicht übersteigen, wobei der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag nicht über 150 Euro liegen darf. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich war. Allerdings ist dann die Grenze für den Stundenlohn in Höhe von maximal 19,00 Euro zu beachten. Eine kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Es kann aber, ähnlich wie bei geringfügig Beschäftigten, eine Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Der pauschale Steuersatz beträgt 25 Prozent. Beträgt der Arbeitslohn mehr als 19 Euro pro Stunde, ist eine Pauschalierung ausgeschlossen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn das Arbeitsverhältnis auf nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen weichen in einigen Punkten von den Steuerregeln ab.
Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie ihre Arbeitgeber*in sollten besonders darauf achten, dass die Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn eingehalten werden. Das kann Veränderungen erforderlich machen, etwa hinsichtlich Lohnhöhe, Arbeitszeit und Arbeitsvertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025