In der der Steuererklärung gilt folgendes für Lohnersatzleistungen:
Wenn Arbeitnehmer*innen keinen Lohn erhalten, weil sie beispielsweise arbeitslos oder krank sind, weil sie ein Kind betreuen oder der Betrieb pleiteging, können sie Lohnersatzleistungen bekommen. Das sind zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Kranken-, Mutterschafts-, Übergangs- oder Elterngeld. Altersteilzeitzuschläge und Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz gehören ebenfalls dazu.
Solche Lohnersatzleistungen werden steuerfrei ausgezahlt, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und wirken sich auf diesem Umweg doch steuerlich aus, indem sie für die Berechnung der Steuer den Steuersatz für ein vorhandenes, zu versteuerndes Einkommen erhöhen.
- Kurzarbeitergeld
Für Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent und bei den übrigen Arbeitnehmer*innen 60 Prozent des pauschalierten monatlichen Nettoentgelts.
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld und weiterem zu versteuernden Einkommen (insbesondere bei mitverdienendem Ehe-/Lebenspartner), sollte wegen des Progressionsvorbehalts eine Einzelveranlagung geprüft werden!
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Alle Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehören in Zeile 35 und 36 des Hauptvordrucks. Lohnersatzleistungen, die in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung stehen (z. B. Kurzarbeitergeld), gehören in Zeile 23 der Anlage N.
Streikgelder unterliegen nicht der regulären Besteuerung und dürfen auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden!
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld kann es öfter als üblich zu Steuerrückerstattungen kommen, da die zumutbare Belastung durch einen geringeren Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger ausfällt!
Beispiel:
Irene Igel ist eine ledige, kinderlose Arbeitnehmerin. Ihr zu versteuerndes Einkommen belief sich 2024 auf 25.000 Euro. Außerdem erhielt sie 1.800 Euro Kurzarbeitergeld. Wie die folgende vereinfachte Rechnung zeigt, erhöht das den individuellen Steuersatz.
Zu versteuerndes Einkommen ohne Kurzarbeitergeld 25.000,00 Euro
Einkommensteuer auf 25.000 Euro (Durchschnittssteuersatz 12,09 Prozent) 3.023,00 Euro
Zu versteuerndes Einkommen mit Kurzarbeitergeld (25.000 Euro plus 1.800 Euro) 26.800,00 Euro
Einkommensteuer auf 26.800 Euro (Durchschnittssteuersatz 13,10 Prozent) 3.512,00 Euro
Erhöhter Steuersatz auf 25.000 Euro (25.000 Euro mal 13,10 Prozent) 3.275,00 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt (3.275 Euro minus 3.023 Euro) 252,00 Euro
Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind in § 32b des Einkommensteuergesetzes aufgeführt. Leistungen, die dort nicht stehen, zum Beispiel ALG II oder Krankengeld aus einer privaten Krankenkasse, unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Höhe von Lohnersatzleistungen wird auf der Grundlage des Nettolohns ermittelt, ist durch eine rechtzeitig durchgeführte Steuerklassenwahl der Partner*in beeinflussbar und führt so oft zu einer Erhöhung der Lohnersatzleistungen. Die Standardkombination Mann – Steuerklasse III und Frau Steuerklasse V ist gerade bei bevorstehender Arbeitslosigkeit oder Geburt eines Kindes oft nicht sinnvoll. Im Übrigen holt man sich die, gegebenenfalls über den Lohnsteuerabzug vielleicht zu viel einbehaltene Lohnsteuer, mit der nächsten Einkommensteuererklärung zurück. Es geht also über die Steuer nichts verloren.
Da sich aber die Lohnersatzleistungen nach der Höhe des Nettolohns richten, ist die „richtige“ Steuerklassenkombination sehr wichtig!
Beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben!
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wenn Arbeitnehmer*innen keinen Lohn erhalten, weil sie beispielsweise arbeitslos oder krank sind, weil sie ein Kind betreuen oder der Betrieb pleiteging, können sie Lohnersatzleistungen bekommen. Das sind zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Kranken-, Mutterschafts-, Übergangs- oder Elterngeld. Altersteilzeitzuschläge und Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz gehören ebenfalls dazu.
Solche Lohnersatzleistungen werden steuerfrei ausgezahlt, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und wirken sich auf diesem Umweg doch steuerlich aus, indem sie für die Berechnung der Steuer den Steuersatz für ein vorhandenes, zu versteuerndes Einkommen erhöhen.
- Kurzarbeitergeld
Für Arbeitnehmer*innen mit mindestens einem Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent und bei den übrigen Arbeitnehmer*innen 60 Prozent des pauschalierten monatlichen Nettoentgelts.
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld und weiterem zu versteuernden Einkommen (insbesondere bei mitverdienendem Ehe-/Lebenspartner), sollte wegen des Progressionsvorbehalts eine Einzelveranlagung geprüft werden!
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Alle Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehören in Zeile 35 und 36 des Hauptvordrucks. Lohnersatzleistungen, die in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung stehen (z. B. Kurzarbeitergeld), gehören in Zeile 23 der Anlage N.
Streikgelder unterliegen nicht der regulären Besteuerung und dürfen auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden!
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld kann es öfter als üblich zu Steuerrückerstattungen kommen, da die zumutbare Belastung durch einen geringeren Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger ausfällt!
Beispiel:
Irene Igel ist eine ledige, kinderlose Arbeitnehmerin. Ihr zu versteuerndes Einkommen belief sich 2024 auf 25.000 Euro. Außerdem erhielt sie 1.800 Euro Kurzarbeitergeld. Wie die folgende vereinfachte Rechnung zeigt, erhöht das den individuellen Steuersatz.
Zu versteuerndes Einkommen ohne Kurzarbeitergeld 25.000,00 Euro
Einkommensteuer auf 25.000 Euro (Durchschnittssteuersatz 12,09 Prozent) 3.023,00 Euro
Zu versteuerndes Einkommen mit Kurzarbeitergeld (25.000 Euro plus 1.800 Euro) 26.800,00 Euro
Einkommensteuer auf 26.800 Euro (Durchschnittssteuersatz 13,10 Prozent) 3.512,00 Euro
Erhöhter Steuersatz auf 25.000 Euro (25.000 Euro mal 13,10 Prozent) 3.275,00 Euro
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt (3.275 Euro minus 3.023 Euro) 252,00 Euro
Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind in § 32b des Einkommensteuergesetzes aufgeführt. Leistungen, die dort nicht stehen, zum Beispiel ALG II oder Krankengeld aus einer privaten Krankenkasse, unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Höhe von Lohnersatzleistungen wird auf der Grundlage des Nettolohns ermittelt, ist durch eine rechtzeitig durchgeführte Steuerklassenwahl der Partner*in beeinflussbar und führt so oft zu einer Erhöhung der Lohnersatzleistungen. Die Standardkombination Mann – Steuerklasse III und Frau Steuerklasse V ist gerade bei bevorstehender Arbeitslosigkeit oder Geburt eines Kindes oft nicht sinnvoll. Im Übrigen holt man sich die, gegebenenfalls über den Lohnsteuerabzug vielleicht zu viel einbehaltene Lohnsteuer, mit der nächsten Einkommensteuererklärung zurück. Es geht also über die Steuer nichts verloren.
Da sich aber die Lohnersatzleistungen nach der Höhe des Nettolohns richten, ist die „richtige“ Steuerklassenkombination sehr wichtig!
Beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben!
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025