In der der Steuererklärung gilt folgendes für Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen:
Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen können mit bestimmten Aufwendungen rund um den Privathaushalt ihre Steuerschuld verringern. Begünstigt sind in diesem Rahmen sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen im Haushalt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind einfache Tätigkeiten im Haushalt, die von einem externen Dienstleister erledigt werden. Begünstigt sind zum Beispiel Servicetätigkeiten einer Dienstleistungsagentur, Reinigungsarbeiten eines selbständigen Fensterputzers, Krankenpflegeleistungen durch einen Pflegedienst, Gartenpflegearbeiten durch eine Gartenbaufirma oder private Umzugsdienstleistungen durch Umzugsspeditionen. Von bis zu 20.000 Euro Aufwendungen wirken sich 20 Prozent steuersenkend aus, höchstens also 4.000 Euro (20.000 mal 20 Prozent). Begünstigt sind die Arbeitskosten und alle anderen Aufwendungen, außer den Materialkosten. Die bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Auch die Betreuung von Haustieren im Haushalt (einschließlich „Gassi gehen“) kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein. Gleiches gilt für Notrufsysteme, mit denen per Knopfdruck rund um die Uhr nach Hilfe gerufen werden kann. Selbst Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen können förderfähig sein, zum Beispiel der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch einige Aufwendungen, die auf der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder des Verwalters stehen, zum Beispiel Ausgaben für die Treppenreinigung, die Gartenpflege, den Hausmeister oder für den Winterdienst. Gebühren für die Straßenreinigung sind nicht begünstigt.
Beispiel:
Das Mieterehepaar Luise und Jens Ott hatte für ihre Wohnung einen Putzdienst verpflichtet, der 6.540 Euro Personalkosten in Rechnung stellte. Laut Nebenkostenabrechnung des Vermieters zahlten sie für Treppenreinigung, Hauswart, Winterdienst und Gartenpflege 460 Euro. Dafür gibt es einen Steuernachlass von insgesamt 1.400 Euro.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gehören in Zeile 4 bis 15 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Oft werden solche Ausgaben auf der Steuererklärung vergessen, besonders die, die sich ohne zusätzliche Ausgaben einfach aus der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters ergeben.
Wer unter www.bundesfinanzministerium.de den Begriff „Anwendungsschreiben zu § 35a EStG“ in das Suchfeld schreibt, findet dort weitergehende Informationen.
Personalkosten Putzdienst 6.540 Euro
Plus haushaltsnahe Dienstleistungen laut Nebenkostenabrechnung 460 Euro
Haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt (6.540 Euro plus 460 Euro) 7.000 Euro
Steuerersparnis durch haushaltsnahe Dienstleistungen (7.000 Euro x 20 Prozent) 1.400 Euro
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt sind ebenfalls begünstigt und können zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Maler- und Verputzarbeiten, Elektroinstallationen und die Reparatur von Geräten im Haushalt. Auch hier sind nur die Arbeitskosten begünstigt, nicht die Materialkosten. Die sind aber relativ weit gefasst und umfassen auch die Anfahrtskosten und die Umsatzsteuer. Von den Aufwendungen für Handwerker*innen wirken sich 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro, höchstens also 1.200 Euro, steuerlich aus. Werden Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht, so sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt werden auf zwei Arten gefördert. Wer eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig anstellt, kann damit im Rahmen aller haushaltsnahen Dienstleistungen bis 4.000 Euro Steuern sparen (siehe oben). Handelt es sich um einen Minijob, können maximal 20 Prozent von 2.550 Euro Lohnkosten, höchstens also 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar zusätzlich zu den 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung sind zwei Nachweise: eine Rechnung und der Überweisungsbeleg der Bank. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Nachweise müssen der Steuererklärung nicht mehr beiliegen, aber für das Finanzamt vorgehalten werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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