In der der Steuererklärung gilt folgendes für Freibeträge:
Im Steuerrecht ist ein Freibetrag ein komplett steuerfrei gestellter Betrag. Seine jeweilige Höhe ist im Gesetz geregelt. Zum Beispiel beim Grundfreibetrag, der im Veranlagungszeitraum 2025 pro Person 12.096 Euro beträgt. Das zu versteuernde Einkommen ist bis zur Höhe des Grundfreibetrags als Existenzminimum steuerfrei, nur das darüberhinausgehende Einkommen ist steuerpflichtig. Für 2025 beläuft sich somit der Grundfreibetrag für Ehegatten und Lebenspartnerschaften auf 24.192 Euro.
„Freibeträge“ kommen oft unter anderen Bezeichnungen daher, etwa als „Pauschale“ oder als „Pauschbetrag“, zum Beispiel der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sparerpauschbetrag oder die Vorsorgepauschale. Die Höhe eines Freibetrages ist nicht in jedem Fall genau beziffert. Wenn beispielsweise Arbeitnehmer*innen einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ stellen, berücksichtigt das Finanzamt in der Regel einen Freibetrag in beantragter Höhe.
„Freigrenze“ klingt fast wie Freibetrag, funktioniert aber anders. Übersteigen die Einkünfte eine Freigrenze, ist nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag, also auch die Einkünfte, die unterhalb der Freigrenze liegen. So können zum Beispiel Gelegenheitsgeschäfte, etwa die Vermietung eines privaten Pkw oder die Mitnahme von Arbeitskolleg*innen gegen Entgelt zu sogenannten sonstigen Einkünften führen. Die sind in diesem Fall bis 255 Euro im Jahr steuerfrei. Betrugen die Einkünfte aber 256 Euro oder mehr, wird alles steuerpflichtig, auch die 255 Euro unterhalb der Freigrenze.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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