In der der Steuererklärung gilt folgendes für Elektromobilität:
- Firmenwagenbesteuerung
Die Sonderregelung für Elektrofahrzeuge gilt bis zum 31.12.2030. Es ist zwischen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
• Bei Fahrzeugen ohne Kohlendioxidemission und deren Bruttolistenpreis (BLP) nicht mehr als 70.000 Euro beträgt, ist die Bemessungsgrundlage nur mit einem Viertel anzusetzen (bei nicht hierunter fallenden Fahrzeugen wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wie bisher mit einem Prozent des BLP angesetzt). Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft/geleast wurden/werden.
• Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 angeschafft oder geleast wurden und die eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km erreichen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km erfolgt sowie
• für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden und eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 80 km erreichen oder mit einem maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km, wird die Bemessungsgrundlage nur mit der Hälfte angesetzt.
- Steuerbefreiung für Ladestrom
• Die Laufzeit der Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und für die von ihm zur Verfügung gestellte Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge gilt bis zum 31.12.2030.
- Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern (E-Bikes)
• Die steuerliche Bewertung eines vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen (Elektro-) Fahrrads mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h wird mit einem Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads inklusive Umsatzsteuer bewertet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Firmenwagenbesteuerung
Die Sonderregelung für Elektrofahrzeuge gilt bis zum 31.12.2030. Es ist zwischen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
• Bei Fahrzeugen ohne Kohlendioxidemission und deren Bruttolistenpreis (BLP) nicht mehr als 70.000 Euro beträgt, ist die Bemessungsgrundlage nur mit einem Viertel anzusetzen (bei nicht hierunter fallenden Fahrzeugen wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wie bisher mit einem Prozent des BLP angesetzt). Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft/geleast wurden/werden.
• Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 angeschafft oder geleast wurden und die eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km erreichen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km erfolgt sowie
• für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden und eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 80 km erreichen oder mit einem maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km, wird die Bemessungsgrundlage nur mit der Hälfte angesetzt.
- Steuerbefreiung für Ladestrom
• Die Laufzeit der Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und für die von ihm zur Verfügung gestellte Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge gilt bis zum 31.12.2030.
- Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern (E-Bikes)
• Die steuerliche Bewertung eines vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen (Elektro-) Fahrrads mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h wird mit einem Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads inklusive Umsatzsteuer bewertet.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025