In der der Steuererklärung gilt folgendes für Einkünfte:
Der Begriff der Einkünfte spielt im Steuerrecht eine zentrale Rolle. Er bezeichnet, vereinfacht gesagt, die steuerpflichtigen Einnahmen minus die Ausgaben, die für die Erhaltung und Sicherung dieser Einnahmen erforderlich sind. Die Einkünfte von Arbeitnehmer*innen ergeben sich aus der Rechnung Bruttolohn minus Werbungskosten, pauschal sind das 1.230 Euro im Jahr oder die tatsächlichen Werbungskosten, wenn diese höher ausfallen, zum Beispiel durch Reisekosten, die Entfernungspauschale, Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmittel.
Für Renten und Pensionen gilt dasselbe Prinzip: steuerpflichtiger Rentenanteil bzw. Einnahmen minus Werbungskosten (pauschal 102 Euro pro Person bzw. die tatsächlichen Werbungskosten), ergibt die Renteneinkünfte (Rentenbesteuerung). Für Pensionen gibt es Versorgungsfreibeträge (Pensionsbesteuerung). Gewerbetreibende und Freiberufler*innen errechnen ihre Einkünfte aus Umsatz minus Betriebsausgaben (Kleinunternehmer*innen).
Insgesamt gibt es sieben Einkunftsarten, die den zwei Gruppen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten zuzuordnen sind. Für Arbeitnehmer*innen sind dabei meist nur die Überschuss-Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte (Renten) sowie in manchen Fällen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Bedeutung.
Von den zusammengefassten Einkünften aus allen Einkunftsarten zieht das Finanzamt bestimmte Freibeträge ab, zum Beispiel den Altersentlastungsbetrag und kommt so zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Hiervon wird die Zumutbare Belastung errechnet. Werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und gegebenenfalls Kinderfreibeträge abgezogen, ergibt sich über mehrere Rechenstufen das zu versteuernde Einkommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Der Begriff der Einkünfte spielt im Steuerrecht eine zentrale Rolle. Er bezeichnet, vereinfacht gesagt, die steuerpflichtigen Einnahmen minus die Ausgaben, die für die Erhaltung und Sicherung dieser Einnahmen erforderlich sind. Die Einkünfte von Arbeitnehmer*innen ergeben sich aus der Rechnung Bruttolohn minus Werbungskosten, pauschal sind das 1.230 Euro im Jahr oder die tatsächlichen Werbungskosten, wenn diese höher ausfallen, zum Beispiel durch Reisekosten, die Entfernungspauschale, Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmittel.
Für Renten und Pensionen gilt dasselbe Prinzip: steuerpflichtiger Rentenanteil bzw. Einnahmen minus Werbungskosten (pauschal 102 Euro pro Person bzw. die tatsächlichen Werbungskosten), ergibt die Renteneinkünfte (Rentenbesteuerung). Für Pensionen gibt es Versorgungsfreibeträge (Pensionsbesteuerung). Gewerbetreibende und Freiberufler*innen errechnen ihre Einkünfte aus Umsatz minus Betriebsausgaben (Kleinunternehmer*innen).
Insgesamt gibt es sieben Einkunftsarten, die den zwei Gruppen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten zuzuordnen sind. Für Arbeitnehmer*innen sind dabei meist nur die Überschuss-Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte (Renten) sowie in manchen Fällen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Bedeutung.
Von den zusammengefassten Einkünften aus allen Einkunftsarten zieht das Finanzamt bestimmte Freibeträge ab, zum Beispiel den Altersentlastungsbetrag und kommt so zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Hiervon wird die Zumutbare Belastung errechnet. Werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und gegebenenfalls Kinderfreibeträge abgezogen, ergibt sich über mehrere Rechenstufen das zu versteuernde Einkommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025