In der der Steuererklärung gilt folgendes für Homeoffice-Pauschale:
Homeoffice-Pauschale
Liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, dann kann für das Arbeiten in der Wohnung ggf. eine Tagespauschale steuermindernd berücksichtigt werden. Für Tage, an denen überwiegend (mehr als 50 Prozent) in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro je Arbeitstag für höchstens 210 Arbeitstage und max. 1.260 Euro pro Jahr angesetzt werden. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der oder die Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung arbeitet, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn eine Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Beispiel:
A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in seiner Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung geltend machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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