In der der Steuererklärung gilt folgendes für Pauschbetrag:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2025 1.230 Euro und steht Arbeitnehmer*innen jährlich zu. Das gilt unabhängig davon, ob sie das ganze Jahr über beschäftigt waren oder nur einen Tag des Jahres. Mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag werden Aufwendungen etwa für Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale), Arbeitsmittel, Fortbildung (Ausbildungskosten) oder andere als Werbungskosten abzugsfähige Ausgaben bereits beim Lohnsteuerabzug pauschal berücksichtigt. Er ist in den Lohnsteuerklassen I bis V mit monatlich 102,50 Euro enthalten. Wer höhere Werbungskosten hatte, kann sich diese über die Steuererklärung zurückholen. Das betrifft etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer*innen, die eine Steuererklärung abgeben.
Arbeitnehmer*innen in den Steuerklassen I und IV zahlen im Durchschnitt systembedingt monatlich zunächst häufig mehr Steuern, als sie eigentlich schulden. Das können sie vermeiden, wenn sie sich per Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Freibeträge eintragen lassen. Das gilt ganz besonders für die in beträchtlichem Umfang anfallenden Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrages. Zuviel gezahlte Lohnsteuer lässt sich aber immer über eine Steuererklärung zurückholen. Hierfür haben diejenigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, vier Jahre Zeit. Bis Ende 2024 kann also noch eine Steuerrückerstattung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 beantragt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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