In der der Steuererklärung gilt folgendes für Pflegekosten:
Aufwendungen für die Pflege können bei eigener Pflegebedürftigkeit oder bei Pflegebedürftigkeit von Angehörigen auch finanziell erheblich belasten. Das gilt unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen. Sie unterscheiden sich im Umfang und bei den Voraussetzungen erheblich.
- Außergewöhnliche Belastung
Krankheitsbedingte Pflegekosten zu Hause oder bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim können wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das gilt für Kosten, die in diesem Zusammenhang für die eigene Person entstehen, wie auch für Kosten, die für andere unterhaltsberechtigte Personen übernommen werden müssen. Das können zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern sein, die pflegebedürftig sind und die Pflegekosten nicht allein tragen können.
Sind die Aufwendungen nicht krankheitsbedingt, sondern im Ergebnis des normalen Alterungsprozesses entstanden, sind sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das Finanzamt verlangt als Nachweis der Pflegebedürftigkeit in der Regel eine Bescheinigung der Pflegekasse.
Sind die Voraussetzungen zum Abzug von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung gegeben, zieht das Finanzamt von den Kosten die sogenannte zumutbare Belastung ab.
- Pflegepauschbetrag
Wird eine pflegebedürftige Person in ihrer eigenen oder in der Wohnung der pflegenden Person persönlich gepflegt, und erhält die pflegende Person dafür keine Einnahmen, steht dem Pflegenden ein Pflegepauschbetrag zu. Er beträgt jährlich:
• bei Pflegegrad 2 600 Euro
• bei Pflegegrad 3 1.100 Euro
• bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro
Ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos ist. Einen Pflegepauschbetrag gibt es nicht nur für die Pflege unterhaltsberechtigter Personen. Auch die Pflege anderer Verwandter, Freunde oder Nachbarn kann ggf. begünstigt sein. Der Pflegepauschbetrag wird aufgeteilt, wenn mehrere Personen an der Pflege beteiligt sind. Es gibt ihn auch, wenn die gepflegte Person in der Woche in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden zu Hause gepflegt wird.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Kosten rund um die Pflege gehören in die Zeilen 24 bis 26 der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.
Wegen der unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten, die sich zum Teil kombinieren lassen, zum Teil ausschließen, kann es sich lohnen, einen Steuerprofi zu befragen, besonders, wenn das Thema erstmals ansteht.
Angaben zum Pflegepauschbetrag werden in Zeile 11 bis 18 eingetragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Aufwendungen für die Pflege können bei eigener Pflegebedürftigkeit oder bei Pflegebedürftigkeit von Angehörigen auch finanziell erheblich belasten. Das gilt unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen. Sie unterscheiden sich im Umfang und bei den Voraussetzungen erheblich.
- Außergewöhnliche Belastung
Krankheitsbedingte Pflegekosten zu Hause oder bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim können wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das gilt für Kosten, die in diesem Zusammenhang für die eigene Person entstehen, wie auch für Kosten, die für andere unterhaltsberechtigte Personen übernommen werden müssen. Das können zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern sein, die pflegebedürftig sind und die Pflegekosten nicht allein tragen können.
Sind die Aufwendungen nicht krankheitsbedingt, sondern im Ergebnis des normalen Alterungsprozesses entstanden, sind sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das Finanzamt verlangt als Nachweis der Pflegebedürftigkeit in der Regel eine Bescheinigung der Pflegekasse.
Sind die Voraussetzungen zum Abzug von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung gegeben, zieht das Finanzamt von den Kosten die sogenannte zumutbare Belastung ab.
- Pflegepauschbetrag
Wird eine pflegebedürftige Person in ihrer eigenen oder in der Wohnung der pflegenden Person persönlich gepflegt, und erhält die pflegende Person dafür keine Einnahmen, steht dem Pflegenden ein Pflegepauschbetrag zu. Er beträgt jährlich:
• bei Pflegegrad 2 600 Euro
• bei Pflegegrad 3 1.100 Euro
• bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro
Ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos ist. Einen Pflegepauschbetrag gibt es nicht nur für die Pflege unterhaltsberechtigter Personen. Auch die Pflege anderer Verwandter, Freunde oder Nachbarn kann ggf. begünstigt sein. Der Pflegepauschbetrag wird aufgeteilt, wenn mehrere Personen an der Pflege beteiligt sind. Es gibt ihn auch, wenn die gepflegte Person in der Woche in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden zu Hause gepflegt wird.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Kosten rund um die Pflege gehören in die Zeilen 24 bis 26 der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.
Wegen der unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten, die sich zum Teil kombinieren lassen, zum Teil ausschließen, kann es sich lohnen, einen Steuerprofi zu befragen, besonders, wenn das Thema erstmals ansteht.
Angaben zum Pflegepauschbetrag werden in Zeile 11 bis 18 eingetragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025