In der der Steuererklärung gilt folgendes für Lohnsteuerermäßigung:
Für Arbeitnehmer*innen gibt es nur einen Weg, zu hohe Steuerzahlungen im Jahresverlauf zu vermeiden. Das ist der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Dort hinein gehören Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags, zum Beispiel die Entfernungspauschale oder Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen), etwa die Kirchensteuer, oder außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder weitere steuersenkende Ausgaben, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Freibeträge können jeweils für zwei Jahre eingetragen werden.
Es gibt eine „allgemeine Antragsgrenze“ von 600 Euro im Jahr für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die grundsätzlich überschritten werden muss. Arbeitnehmer*innen können damit beispielsweise erst Werbungskosten als Freibetrag eintragen lassen, wenn diese den Arbeitnehmerpauschbetrag um 600 Euro übersteigen. Behindertenpauschbeträge (Behinderung) und Ausgaben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können eingetragen werden, auch wenn sie unterhalb der 600 Euro-Grenze liegen.
Beispiel:
Konrad Kohlmeise fährt 2025 täglich 30 Kilometer mit dem eigenen Auto zur Firma. Er rechnet wie im Vorjahr mit 500 Euro Reisekosten und zahlt rund 200 Euro Kirchensteuer. Sein Vermieter berechnet ihm 400 Euro für Treppenreinigung und andere haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrten zur Arbeit mit einer Entfernungspauschale von 2.156 Euro (20 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Euro plus 10 km x 220 Arbeitstage x 0,38 Euro) und die Reisekosten mit 500 Euro. Es trägt aber nicht 2.656 Euro, sondern nur 1.426 Euro ein, da der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Kirchensteuer fließt mit 200 Euro in die Rechnung ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen berechnet das Finanzamt zunächst mit 80 Euro (400 Euro x 20 Prozent). Für den Freibetrag werden die 80 Euro anschließend auf 320 Euro vervierfacht, weil es sich um eine direkte Verringerung der Steuerschuld handelt und nicht nur um eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Unter dem Strich steht ein Freibetrag von 1.946 Euro im Jahr (1.426 Euro plus 200 Euro plus 320 Euro). Bei einem Steuersatz von 25 Prozent wären im Jahresverlauf 486 Euro weniger Steuern fällig. Die tatsächliche Jahressteuerschuld wird dann mit der Pflicht-Veranlagung im Folgejahr ermittelt.
Den zweiseitigen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und den Hauptvordruck muss jeder ausfüllen, die Anlage „Kinder“, „Sonderausgaben“, „Außergewöhnliche Belastungen“, „Werbungskosten“ sind nur bei Bedarf beizulegen. Den entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für das Abzugsverfahren 2025, sowie weitere Formulare gibt es beim Finanzamt.
Wer erstmals einen Antrag stellt oder einen höheren Freibetrag als bisher beantragen möchte, braucht den zweiseitigen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und die entsprechenden Anlagen. Für denselben Freibetrag aus dem Vorjahr reicht der zweiseitige Antrag ohne die Anlagen. Der Antrag wirkt sich immer ab dem nächsten Monatsersten aus. Er muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres beim Finanzamt sein.
Wer im November beantragt, verschafft sich ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“, denn die Lohnsteuerermäßigung wirkt jetzt wie eine „kleine“ vorgezogene Einkommensteuerveranlagung des folgenden Frühjahrs. Diese ist allerdings trotzdem dem Finanzamt vorzulegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Für Arbeitnehmer*innen gibt es nur einen Weg, zu hohe Steuerzahlungen im Jahresverlauf zu vermeiden. Das ist der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Dort hinein gehören Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags, zum Beispiel die Entfernungspauschale oder Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen), etwa die Kirchensteuer, oder außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder weitere steuersenkende Ausgaben, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Freibeträge können jeweils für zwei Jahre eingetragen werden.
Es gibt eine „allgemeine Antragsgrenze“ von 600 Euro im Jahr für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die grundsätzlich überschritten werden muss. Arbeitnehmer*innen können damit beispielsweise erst Werbungskosten als Freibetrag eintragen lassen, wenn diese den Arbeitnehmerpauschbetrag um 600 Euro übersteigen. Behindertenpauschbeträge (Behinderung) und Ausgaben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können eingetragen werden, auch wenn sie unterhalb der 600 Euro-Grenze liegen.
Beispiel:
Konrad Kohlmeise fährt 2025 täglich 30 Kilometer mit dem eigenen Auto zur Firma. Er rechnet wie im Vorjahr mit 500 Euro Reisekosten und zahlt rund 200 Euro Kirchensteuer. Sein Vermieter berechnet ihm 400 Euro für Treppenreinigung und andere haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrten zur Arbeit mit einer Entfernungspauschale von 2.156 Euro (20 km x 220 Arbeitstage x 0,30 Euro plus 10 km x 220 Arbeitstage x 0,38 Euro) und die Reisekosten mit 500 Euro. Es trägt aber nicht 2.656 Euro, sondern nur 1.426 Euro ein, da der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Kirchensteuer fließt mit 200 Euro in die Rechnung ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen berechnet das Finanzamt zunächst mit 80 Euro (400 Euro x 20 Prozent). Für den Freibetrag werden die 80 Euro anschließend auf 320 Euro vervierfacht, weil es sich um eine direkte Verringerung der Steuerschuld handelt und nicht nur um eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Unter dem Strich steht ein Freibetrag von 1.946 Euro im Jahr (1.426 Euro plus 200 Euro plus 320 Euro). Bei einem Steuersatz von 25 Prozent wären im Jahresverlauf 486 Euro weniger Steuern fällig. Die tatsächliche Jahressteuerschuld wird dann mit der Pflicht-Veranlagung im Folgejahr ermittelt.
Den zweiseitigen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und den Hauptvordruck muss jeder ausfüllen, die Anlage „Kinder“, „Sonderausgaben“, „Außergewöhnliche Belastungen“, „Werbungskosten“ sind nur bei Bedarf beizulegen. Den entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für das Abzugsverfahren 2025, sowie weitere Formulare gibt es beim Finanzamt.
Wer erstmals einen Antrag stellt oder einen höheren Freibetrag als bisher beantragen möchte, braucht den zweiseitigen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und die entsprechenden Anlagen. Für denselben Freibetrag aus dem Vorjahr reicht der zweiseitige Antrag ohne die Anlagen. Der Antrag wirkt sich immer ab dem nächsten Monatsersten aus. Er muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres beim Finanzamt sein.
Wer im November beantragt, verschafft sich ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“, denn die Lohnsteuerermäßigung wirkt jetzt wie eine „kleine“ vorgezogene Einkommensteuerveranlagung des folgenden Frühjahrs. Diese ist allerdings trotzdem dem Finanzamt vorzulegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025