In der der Steuererklärung gilt folgendes für Härteausgleich:
Wer zusätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geringe Nebeneinkünfte erzielt, kann dafür Steuererleichterungen nutzen. Das gilt nur für Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen und Pensionär*innen mit Zusatzeinkünften, zum Beispiel aus Vermietung, aus freiberuflicher oder gewerblicher Nebentätigkeit.
Solche Nebeneinkünfte sind bis zu 410 Euro im Jahr steuerfrei. Übersteigen die Nebeneinkünfte diese Grenze, sind sie nicht mehr komplett steuerfrei, werden aber bis 820 Euro im Rahmen des sogenannten Härteausgleichs nicht voll besteuert. Für Einkünfte darüber entfällt der Härteausgleich und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig. Diese Grenzen gelten übrigens für Alleinstehende und für Ehegatten/Lebenspartnerschaften, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, in gleicher Höhe. Sie verdoppeln sich also für Paare nicht, es sei denn, jeder der Partner gibt eine eigene Steuererklärung ab.
Beispiel:
Felix Fuchs ist Arbeitnehmer und Eigentümer einer vermieteten Wohnung. Nach Abzug von Abschreibung, Finanzierungs- und weiterer Kosten erzielte Felix aus der Vermietung Einkünfte von 650 Euro.
Da das mehr ist als 410 Euro, sind die Einkünfte nicht komplett steuerfrei. Da es weniger ist als 820 Euro, greift der Härteausgleich: 820 Euro Obergrenze minus 650 Euro erzielte Vermietungseinkünfte ergibt 170 Euro. Das sind die Mieteinkünfte, die Felix steuerfrei erhält. Die anderen 480 Euro sind steuerpflichtig (650 Euro minus 170 Euro).
Wie alle Einkünfte berechnet das Finanzamt auch die Nebeneinkünfte als Einnahmen minus Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Außerdem berücksichtigt es bestimmte Freibeträge, etwa den Altersentlastungsbetrag.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Arbeitnehmer*innen tragen ihre Gewerkschaftsbeiträge auf der Anlage N in Zeile 56 ein. Hierher gehören auch Beiträge zu anderen Berufsverbänden. Rentner*innen können dafür auf der Anlage R die Zeile 25 und 26 nutzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wer zusätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geringe Nebeneinkünfte erzielt, kann dafür Steuererleichterungen nutzen. Das gilt nur für Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen und Pensionär*innen mit Zusatzeinkünften, zum Beispiel aus Vermietung, aus freiberuflicher oder gewerblicher Nebentätigkeit.
Solche Nebeneinkünfte sind bis zu 410 Euro im Jahr steuerfrei. Übersteigen die Nebeneinkünfte diese Grenze, sind sie nicht mehr komplett steuerfrei, werden aber bis 820 Euro im Rahmen des sogenannten Härteausgleichs nicht voll besteuert. Für Einkünfte darüber entfällt der Härteausgleich und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig. Diese Grenzen gelten übrigens für Alleinstehende und für Ehegatten/Lebenspartnerschaften, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, in gleicher Höhe. Sie verdoppeln sich also für Paare nicht, es sei denn, jeder der Partner gibt eine eigene Steuererklärung ab.
Beispiel:
Felix Fuchs ist Arbeitnehmer und Eigentümer einer vermieteten Wohnung. Nach Abzug von Abschreibung, Finanzierungs- und weiterer Kosten erzielte Felix aus der Vermietung Einkünfte von 650 Euro.
Da das mehr ist als 410 Euro, sind die Einkünfte nicht komplett steuerfrei. Da es weniger ist als 820 Euro, greift der Härteausgleich: 820 Euro Obergrenze minus 650 Euro erzielte Vermietungseinkünfte ergibt 170 Euro. Das sind die Mieteinkünfte, die Felix steuerfrei erhält. Die anderen 480 Euro sind steuerpflichtig (650 Euro minus 170 Euro).
Wie alle Einkünfte berechnet das Finanzamt auch die Nebeneinkünfte als Einnahmen minus Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Außerdem berücksichtigt es bestimmte Freibeträge, etwa den Altersentlastungsbetrag.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Arbeitnehmer*innen tragen ihre Gewerkschaftsbeiträge auf der Anlage N in Zeile 56 ein. Hierher gehören auch Beiträge zu anderen Berufsverbänden. Rentner*innen können dafür auf der Anlage R die Zeile 25 und 26 nutzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025