In der der Steuererklärung gilt folgendes für Entfernungspauschale:
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Einen höheren Betrag erkennt das Finanzamt aber an, wenn man mit einem privaten Pkw zur Arbeit fährt. Das gilt auch, wenn einem ein Auto zur Nutzung überlassen wurde. Auch für alle, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, gilt der 4.500-Euro-Deckel nicht, wenn die höheren Kosten nachgewiesen werden.
Bei Behinderung können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächliche Fahrtkosten angesetzt werden. Menschen mit Behinderung und einem GdB von mindestens 50 plus Merkzeichen G oder einem GdB von mindestens 70 dürfen pro tatsächlich gefahrenem Kilometer die individuell ermittelten Kosten für das eigene Fahrzeug ansetzen. Alternativ ist ein Ansatz von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenen Kilometer zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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