In der der Steuererklärung gilt folgendes für Entfernungspauschale:
Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann jede/r Beschäftigte arbeitstäglich eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten geltend machen. Liegt beispielsweise die Firma 20 km von der Wohnung entfernt, kann nur für 20 km (nicht für 40 km) die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km angesetzt werden. Bei Fahrten an 220 Arbeitstagen im Jahr wären das 1.320 Euro (0,30 Euro mal 20 km mal 220 Tage).
Fernpendler*in
Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde seit 2021 (zur Kompensation der CO2-Bepreisung) die Entfernungspauschale für sog. Fernpendler*innen befristet bis zum 31.12.2026 angehoben:
Im Jahr 2025 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro je Km.
Soweit die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat, können Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitslohn nicht pauschal besteuert wird, im Zeitraum 2021 bis 2026 als Steuervergütung eine steuerfreie Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent des Betrags beantragen, der zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Aufgrund des Antrags erfolgt eine Prämienfestsetzung durch das Finanzamt (Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich).
Die Entfernungspauschale wird auf der Grundlage der kürzesten Straßenverbindung errechnet, und zwar verkehrsmittelunabhängig. Bus, Bahn, Auto, Fahrrad oder andere Verkehrsmittel können genutzt werden. Eine längere Wegstrecke kann dann berücksichtigt werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird, etwa weil sie über die längere, aber schnellere Autobahn führt. Bei Benutzung von Flug- und Fährverbindungen gelten ausschließlich die tatsächlichen Kosten anstelle der Entfernungspauschale. Mit der Pauschale sind alle Fahrtkosten abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind aber Unfallkosten, die die Versicherung nicht übernommen hat. Die Entfernungspauschale wird jedem Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft für seine individuelle Wegstrecke gewährt, selbst wenn dem Mitfahrer gar keine eigenen Kosten entstehen. Beispiel: Ein Ehepaar fährt gemeinsam zum selben Betrieb.
Die Entfernungspauschale vermindert sich um pauschal versteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrtaufwendungen. Zahlt der Betrieb Fahrtkostenzuschüsse, so können diese mit einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent durch den Arbeitgeber versteuert werden. Der Höchstbetrag pauschal besteuerter Zuschüsse bemisst sich nach den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und beträgt pro Entfernungskilometer für Pkw 0,30 Euro. Für Motorrad, Motorroller, Moped und Mofa sind es einheitlich 0,20 Euro.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Die Angaben zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören auf die Anlage N ab Zeile 30. Arbeitnehmer*innen mit ständig wechselnden Einsatzorten haben keine „erste Tätigkeitsstätte“. Ihre Fahrten zur Arbeit gelten als Auswärtstätigkeit (Reisekosten). Das können zum Beispiel Kundendienstbetreuer, Kraftfahrer, Bau- und Montagearbeiter sein.
Arbeitnehmer*innen mit einem steuerlichen Sammelpunkt oder beim Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet können für die Fahrten von der Wohnung dorthin auch nur die Entfernungspauschale geltend machen.
Da sie aber keine erste Tätigkeitsstätte haben, können sie ggf. Verpflegungspauschalen ansetzen.
Die Mobilitätsprämie wird in Zeile 3 des Hauptvordrucks und durch Angaben in der Anlage Mobilitätsprämie beantragt.
Wegen der Komplexität der Thematik „Reisekosten“ und der Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“ sollte, auch um mögliche Nachteile zu minimieren, bei Unklarheiten professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann jede/r Beschäftigte arbeitstäglich eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten geltend machen. Liegt beispielsweise die Firma 20 km von der Wohnung entfernt, kann nur für 20 km (nicht für 40 km) die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km angesetzt werden. Bei Fahrten an 220 Arbeitstagen im Jahr wären das 1.320 Euro (0,30 Euro mal 20 km mal 220 Tage).
Fernpendler*in
Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde seit 2021 (zur Kompensation der CO2-Bepreisung) die Entfernungspauschale für sog. Fernpendler*innen befristet bis zum 31.12.2026 angehoben:
Im Jahr 2025 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro je Km.
Soweit die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat, können Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitslohn nicht pauschal besteuert wird, im Zeitraum 2021 bis 2026 als Steuervergütung eine steuerfreie Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent des Betrags beantragen, der zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Aufgrund des Antrags erfolgt eine Prämienfestsetzung durch das Finanzamt (Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich).
Die Entfernungspauschale wird auf der Grundlage der kürzesten Straßenverbindung errechnet, und zwar verkehrsmittelunabhängig. Bus, Bahn, Auto, Fahrrad oder andere Verkehrsmittel können genutzt werden. Eine längere Wegstrecke kann dann berücksichtigt werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird, etwa weil sie über die längere, aber schnellere Autobahn führt. Bei Benutzung von Flug- und Fährverbindungen gelten ausschließlich die tatsächlichen Kosten anstelle der Entfernungspauschale. Mit der Pauschale sind alle Fahrtkosten abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind aber Unfallkosten, die die Versicherung nicht übernommen hat. Die Entfernungspauschale wird jedem Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft für seine individuelle Wegstrecke gewährt, selbst wenn dem Mitfahrer gar keine eigenen Kosten entstehen. Beispiel: Ein Ehepaar fährt gemeinsam zum selben Betrieb.
Die Entfernungspauschale vermindert sich um pauschal versteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrtaufwendungen. Zahlt der Betrieb Fahrtkostenzuschüsse, so können diese mit einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent durch den Arbeitgeber versteuert werden. Der Höchstbetrag pauschal besteuerter Zuschüsse bemisst sich nach den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und beträgt pro Entfernungskilometer für Pkw 0,30 Euro. Für Motorrad, Motorroller, Moped und Mofa sind es einheitlich 0,20 Euro.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Die Angaben zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören auf die Anlage N ab Zeile 30. Arbeitnehmer*innen mit ständig wechselnden Einsatzorten haben keine „erste Tätigkeitsstätte“. Ihre Fahrten zur Arbeit gelten als Auswärtstätigkeit (Reisekosten). Das können zum Beispiel Kundendienstbetreuer, Kraftfahrer, Bau- und Montagearbeiter sein.
Arbeitnehmer*innen mit einem steuerlichen Sammelpunkt oder beim Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet können für die Fahrten von der Wohnung dorthin auch nur die Entfernungspauschale geltend machen.
Da sie aber keine erste Tätigkeitsstätte haben, können sie ggf. Verpflegungspauschalen ansetzen.
Die Mobilitätsprämie wird in Zeile 3 des Hauptvordrucks und durch Angaben in der Anlage Mobilitätsprämie beantragt.
Wegen der Komplexität der Thematik „Reisekosten“ und der Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“ sollte, auch um mögliche Nachteile zu minimieren, bei Unklarheiten professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025