In der der Steuererklärung gilt folgendes für Ausbildungskosten:
Ausbildungskosten bewertet das Finanzamt sehr unterschiedlich. Das hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Letztlich geht es darum, ob Ausbildungskosten als Sonderausgaben, als Werbungskosten oder gar nicht absetzbar sind.
Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen, beziehungsweise Aufwendungen für ein Erststudium, gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung als Sonderausgaben. Dafür dürfen pro Person bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abgesetzt werden. Die Höchstgrenze von 6.000 Euro gilt nur für denjenigen, dem die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Hatte beispielsweise eine Ehefrau 8.000 Euro Ausgaben für ein Erststudium und der Ehemann gar keine Ausbildungskosten, darf die Ehefrau den Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Die übersteigenden 2.000 Euro (8.000 Euro minus 6.000 Euro) wirken sich für das Ehepaar steuerlich nicht aus.
Berufsausbildungskosten, die das Finanzamt als Sonderausgaben einstuft, haben vor allem zwei Nachteile: Sie sind in der Höhe nur beschränkt abzugsfähig, egal wie hoch die Kosten tatsächlich waren. Zweiter Nachteil: Die Aufwendungen führen nicht zu Verlusten, die ggf. mit Einkünften anderer Jahre verrechnet werden können.
Ganz anders sieht das aus, wenn sich Arbeitnehmer*innen mit abgeschlossener Erstausbildung oder einem Erststudium fortbilden oder umschulen lassen. Wenn zum Beispiel eine ausgebildete Krankenschwester ein Medizinstudium aufnimmt, können die Kosten für das Studium als Werbungskosten ohne einen feststehenden Höchstbetrag steuerlich abgesetzt werden. Sie werden gegebenenfalls auch als Verluste in andere Jahre übertragen und mit positiven Einkünften dieser Jahre verrechnet. Werbungskosten liegen auch dann vor, wenn eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, z. B. im Rahmen einer dualen Ausbildung oder eines dualen Studiums. Werbungskosten sind auch Aufwendungen für ein Zweitstudium, wenn das in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen steht. Ob solche Einnahmen später tatsächlich auch fließen, ist egal.
Als Zweitstudium kann übrigens auch ein Master-Studium nach abgeschlossenem Bachelor-Studium gelten. Aufwendungen für einen Sprachkurs können Werbungskosten sein, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse in konkretem Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Dasselbe gilt für Computer-Kurse.
Bildungsveranstaltungen ohne Bezug zu einer gegebenen oder künftig möglichen Erwerbstätigkeit bewertet das Finanzamt als Hobby. Aufwendungen dafür sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten absetzbar.
Die als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Bildungsaufwendungen sind breit gefächert. Im Prinzip ist alles, was Arbeitnehmer*innen als Werbungskosten für den Job geltend machen können, auch als Bildungsaufwendungen absetzbar. Das gilt für Arbeitsmittel wie Fachbücher, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, für Studien-, Semester- oder Prüfungsgebühren bis hin zu den Kosten eines Bildungskredits (Zinsen). Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung zum Zwecke eines Vollzeitstudiums und außerhalb eines Dienstverhältnisses, kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Eine Erstausbildung muss als geordnete Ausbildung in Vollzeit nach einer Dauer von mindestens zwölf Monaten und mit einem regulären Abschluss/einer Abschlussprüfung beendet worden sein.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Ausgaben für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstvertrages können nur begrenzt bis 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Ausbildungskosten bewertet das Finanzamt sehr unterschiedlich. Das hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Letztlich geht es darum, ob Ausbildungskosten als Sonderausgaben, als Werbungskosten oder gar nicht absetzbar sind.
Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen, beziehungsweise Aufwendungen für ein Erststudium, gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung als Sonderausgaben. Dafür dürfen pro Person bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abgesetzt werden. Die Höchstgrenze von 6.000 Euro gilt nur für denjenigen, dem die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Hatte beispielsweise eine Ehefrau 8.000 Euro Ausgaben für ein Erststudium und der Ehemann gar keine Ausbildungskosten, darf die Ehefrau den Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Die übersteigenden 2.000 Euro (8.000 Euro minus 6.000 Euro) wirken sich für das Ehepaar steuerlich nicht aus.
Berufsausbildungskosten, die das Finanzamt als Sonderausgaben einstuft, haben vor allem zwei Nachteile: Sie sind in der Höhe nur beschränkt abzugsfähig, egal wie hoch die Kosten tatsächlich waren. Zweiter Nachteil: Die Aufwendungen führen nicht zu Verlusten, die ggf. mit Einkünften anderer Jahre verrechnet werden können.
Ganz anders sieht das aus, wenn sich Arbeitnehmer*innen mit abgeschlossener Erstausbildung oder einem Erststudium fortbilden oder umschulen lassen. Wenn zum Beispiel eine ausgebildete Krankenschwester ein Medizinstudium aufnimmt, können die Kosten für das Studium als Werbungskosten ohne einen feststehenden Höchstbetrag steuerlich abgesetzt werden. Sie werden gegebenenfalls auch als Verluste in andere Jahre übertragen und mit positiven Einkünften dieser Jahre verrechnet. Werbungskosten liegen auch dann vor, wenn eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, z. B. im Rahmen einer dualen Ausbildung oder eines dualen Studiums. Werbungskosten sind auch Aufwendungen für ein Zweitstudium, wenn das in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen steht. Ob solche Einnahmen später tatsächlich auch fließen, ist egal.
Als Zweitstudium kann übrigens auch ein Master-Studium nach abgeschlossenem Bachelor-Studium gelten. Aufwendungen für einen Sprachkurs können Werbungskosten sein, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse in konkretem Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Dasselbe gilt für Computer-Kurse.
Bildungsveranstaltungen ohne Bezug zu einer gegebenen oder künftig möglichen Erwerbstätigkeit bewertet das Finanzamt als Hobby. Aufwendungen dafür sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten absetzbar.
Die als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Bildungsaufwendungen sind breit gefächert. Im Prinzip ist alles, was Arbeitnehmer*innen als Werbungskosten für den Job geltend machen können, auch als Bildungsaufwendungen absetzbar. Das gilt für Arbeitsmittel wie Fachbücher, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, für Studien-, Semester- oder Prüfungsgebühren bis hin zu den Kosten eines Bildungskredits (Zinsen). Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung zum Zwecke eines Vollzeitstudiums und außerhalb eines Dienstverhältnisses, kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Eine Erstausbildung muss als geordnete Ausbildung in Vollzeit nach einer Dauer von mindestens zwölf Monaten und mit einem regulären Abschluss/einer Abschlussprüfung beendet worden sein.
Hinweis für die Steuererklärung 2024
Ausgaben für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstvertrages können nur begrenzt bis 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025