In der der Steuererklärung gilt folgendes für Zulagen:
Um die Zulagen zu erhalten, müssen Zulageberechtigte grundsätzlich einen Zulageantrag bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, bei ihrem Anbieter des Vertrages einreichen (ein Dauerzulageantrag beim Anbieter ist möglich). Für das Jahr 2024 müssen sie spätestens bis 31.12.2026 beantragt werden. Ein möglicher Sonderausgabenabzug ist über die Anlage AV 2024 möglich. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob Zulage oder Sonderausgabenabzug günstiger für Riester-Sparer ist. Es gewährt im Rahmen der Steuererklärung die günstigere Variante. Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Betrieb vorsorgt, findet unter dem Stichwort Betriebliche Altersversorgung eine Übersicht der dabei möglichen Wege. Am 01.01.2024 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Für selbstgenutztes Wohneigentum besteht seitdem die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen (Wohn-Riester) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Anträge sind seit dem 01.01.2024 bei der zentralen Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) zu stellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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